Schönheitsreparaturen im räumlichen, zeitlichen, sachlichen Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen

Wer als Vermieter Schönheitsreparaturen in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses durchführen möchte, sollte darauf achten, ob die Arbeiten in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen stehen. In diesem Fall gehören die Renovierungskosten unter Umständen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können nicht sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.

FOTO: PIXELIO/TH.WENGERT
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So entschied das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.09.2014 (Az.: 8 K 4017/11 E).

Im Urteilsfall modernisierte der Kläger mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus kurz nach ihrem Kauf. Die entstandenen Ausgaben wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Das Finanzamt zählte die Kosten dagegen zu den Anschaffungskosten. Dies bedeutet, dass ein Abzug lediglich im Rahmen der Absetzung für die Abnutzung, auf die Nutzungsdauer des Objekts verteilt, zugelassen wird.

Da die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt wurden und die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, war die Handhabung des Finanzamtes laut Gericht gesetzeskonform. Das Gericht ging in diesem Fall von einer einheitlichen Baumaßnahme aus, auch wenn das Objekt aus mehreren Wohneinheiten bestand.

Quelle: Wüstenrot Bausparkasse

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