Trinkwasserverordnung: Mehr Praxisnähe und Entbürokratisierung

Mitte Oktober 2012 wurde im Bundesrat die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verabschiedet. Am 14. Dezember 2012 sind die Änderungen in Kraft getreten. Viega hat ausführliche Informationen zu den Änderungen der Trinkwasserverordnung online gestellt.

Im Bestand kann es notwendig sein, für den hydraulischen Abgleich höhere Trinkwarmwasser-Temperaturen als 60 °C einzustellen. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise durch Einsatz eines Easytop-Zirkulationsregulierventils mit einem Einstellbereich bis 65 °C, Foto: Viega
Im Bestand kann es notwendig sein, für den hydraulischen Abgleich höhere Trinkwarmwasser-Temperaturen als 60 °C einzustellen. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise durch Einsatz eines Easytop-Zirkulationsregulierventils mit einem Einstellbereich bis 65 °C, Foto: Viega

In der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung, die im November 2011 in Kraft getreten ist, wurden wichtige Begriffe interpretationsfreier definiert, klare Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich Legionellen eingeführt und die Rechte und Pflichten vor allem für die Betreiber von Trinkwasserinstallationen präziser zugeordnet.
Das erklärte Ziel dahinter war der Erhalt der Trinkwassergüte in allen „öffentlichen“ und „gewerblichen“ Trinkwasserinstallationen, sollte aber speziell die Gesundheitsämter und die Wohnungswirtschaft schnell überfordern: Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen ermittelte über 2 Mio. Anlagen, die zu melden und jährlich zu überprüfen gewesen wären. Realistisch war diese Aufgabe von den Betroffenen und den Behörden bis zum 31. Oktober 2012 nicht zu stemmen.

Definition von Großanlagen

Durch die erneute Novellierung der Trinkwasserverordnung ist unter anderem dieses Problem jetzt beseitigt: Angezeigt werden müssen Großanlagen im gewerblichen Bereich künftig nur noch, wenn bei Legionellen „der technische Maßnahmenwert überschritten wird“. Unter „gewerblichen“ Trinkwasseranlagen sind solche zu verstehen, aus denen regelmäßig auf selbständiger Basis und aus Gewinnerzielungsabsicht Wasser abgegeben wird (z. B. in vermieteten Objekten); als „technischer Maßnahmenwert“ gelten 100 Legionellen pro 100 ml. Außerdem wird klargestellt, dass beim Überschreiten des Technischen Maßnahmenwertes nicht primär von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, wie dies beispielsweise beim Fäkalbakterium E. coli der Fall ist.

Was Großanlagen sind, ist jetzt in der Trinkwasserverordnung ebenfalls klar beschrieben und so definiert, wie es bisher schon aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 bekannt war. Als untersuchungspflichtige Großanlagen gelten also Anlagen in Gebäuden

  • mit einem Speicher / Durchflusserwärmer >400 l Inhalt
  • und/oder mit einem Rohrleitungsvolumen >3 l bis zur am weitesten entfernten Entnahmestelle (ohne Inhalt der Zirkulationsleitung)
  • und in denen Wasser vernebelt wird, z. B. in Duschen.

Ein- und Zweifamilienhäuser werden unabhängig von der Art der Nutzung (privat oder gewerblich) oder von den tatsächlichen Volumina von Speicher und Installation immer als Kleinanlage und damit als nicht untersuchungspflichtig betrachtet.

Unterschiedliche Beprobungsintervalle

Bei den Beprobungsintervallen auf Legionellen sind nach der novellierten Trinkwasserverordnung drei Typen von Trinkwasseranlagen zu unterscheiden:

  • Trinkwasseranlagen in gewerblich genutzten Objekten,
  • Trinkwasseranlagen in öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ und
  • Trinkwasseranlagen in öffentlichen Gebäuden „ohne Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“.

Bei gewerblicher Tätigkeit müssen die Objekte künftig im 3-Jahres-Rhythmus beprobt werden; die erste Beprobung hat bis zum 31. Dezember 2013 zu erfolgen.

Bisher war eine jährliche Beprobung vorgesehen. Bestehen bleibt die jährliche Beprobung hingegen bei öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“. Dazu zählen beispielsweise Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen oder andere Gebäude mit solchen Risikopatienten.

Bei öffentlichen Gebäuden „ohne Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen“ darf das Untersuchungsintervall vom Gesundheitsamt auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden,

  • wenn die jährliche Beprobung drei Mal hintereinander ohne Auffälligkeiten war,
  • wenn die Installation den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht und
  • wenn die Betriebsweise der Trinkwasser-Installation keine deutliche Änderung des Betriebes zum Untersuchungsintervall aufweist, wie beispielsweise großflächiger Leerstand.

Betreiber in der Pflicht

Fällt bei den Beprobungen etwas auf – dann ist jetzt der Betreiber der Trinkwasserinstallation „unverzüglich“ in der Pflicht, „ohne dass es einer Anordnung des Gesundheitsamtes bedarf“. Als „Betreiber“ gilt nach dem Regelwerk „der Unternehmer oder der sonstige Inhaber“ der Trinkwasserinstallation.

Er hat bei Auffälligkeiten unverzüglich

  • „Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.

Außerdem muss der Betreiber dem Gesundheitsamt „unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mitteilen“.

Unterstützung findet der Betreiber der Anlage beim qualifizierten SHK-Fachhandwerk. Das gilt nämlich im Sinne der aktuellen Trinkwasserverordnung als „geeignete Stelle, an der sich der Verantwortliche fachlichen Rat holen“ soll. Dass diese Beratung zu den Ursachen der Kontamination (und wie man sie in den Griff bekommt) eine kostenpflichtige Dienstleistung des Handwerkers ist, versteht sich von selber.

Als Basis für die in der Trinkwasserverordnung geforderten „Gefährdungsanalysen“ gelten die Tabellen 1 a und 1 b im DVGW-Arbeitsblatt W 551, in denen unter anderem bei höchster Gefährdung (> 10.000 Legionellen in 100 ml) sowohl eine direkte Gefahrenabwehr (wie Duschverbote) als auch eine kurzfristige Sanierung und entsprechende Nachuntersuchungen gefordert werden.

Grundsätzlich sind die betroffenen Verbraucher der Trinkwasserinstallation (z. B. Mieter) zu informieren, wenn in der Anlage zum Beispiel der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten ist.

Das Gesundheitsamt wird im gewerblichen Bereich nur noch bei Nichtbeachtung der Pflichten tätig, darf dann aber ersatzweise Maßnahmen auch direkt anordnen und kann bereits eine unterlassene Information über die ergriffenen Maßnahmen als Ordnungswidrigkeit ahnden.

Chance zur Optimierung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung baut für die Betreiber von Trinkwasser-Großanlagen zum einen viel Bürokratie ab: Die generelle Anzeigepflicht von Großanlagen fällt ebenso weg wie die Übersendung von Untersuchungsergebnissen ohne Auffälligkeiten an das Gesundheitsamt. Zum anderen eröffnet die Fristverlängerung bis Ende 2013 den Betreibern solcher Anlagen zusätzlich eine Chance, erst einmal Probenahmestellen nachzurüsten und die Anlage auf den Stand der Technik zu bringen.

Mögliche Sofortmaßnahmen sind beispielsweise

  • Sicherstellung des Temperaturkollektivs 60 °C am Speicherausgang und mindestens 55 °C in allen Zirkulationssträngen,
  • gegebenenfalls Anheben der Temperatur im Speicher und Einbau von thermostatischen Zirkulationsregulierventilen, die im Bestand unter Umständen auf höhere Temperaturen als 60 °C eingestellt werden müssen und
  • die Anpassung zu großzügig bemessener Speicher an den tatsächlichen Bedarf.

Weiterführende Links:
www.viega.de/Trinkwasserverordnung

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