Mietrecht: Urteile zum Thema Warn- und Überwachungsanlagen

Wenn der Rauchmelder zweimal klingelt

Das Sicherheitsbedürfnis bei Vermietern, Eigentümern und Mietern ist groß. Deshalb werden immer mehr Warn- und Überwachungsanlagen angeschafft. Und auch Rauchwarnmelder sind jetzt fast überall Pflicht in Immobilien. Gelegentlich kommt es zum Streit zwischen den Parteien; mal geht es um die Anbringung der Geräte, mal um den Signalton, mal um den Datenschutz. Lesen Sie hier acht Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema.

BILD: LBS/TOMICEK
BILD: LBS/TOMICEK

In einem Seniorenzentrum löste bereits leicht angebranntes Essen in der Küche einer Altenwohnung zwei Mal nacheinander einen Fehlalarm aus und die Feuerwehr musste anrücken. Da es sich um keinen Notfall handelte, forderten die Behörden jeweils 400 Euro Einsatzkostenpauschale. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass dies wegen der ungenügenden Einstellung der Brandmelder durch den Betreiber der Anlage gerechtfertigt sei. Fazit: Brandmeldeanlagen sollten so angebracht und so eingestellt werden, dass sie tatsächlich nur im Notfall aktiv werden.
VG Neustadt, Aktenzeichen 5 K 491/14

Umgang mit Fehlalarmen

Grundsätzlich wird bei Fehlalarmen zwischen privaten, manchmal technisch nicht so ausgereiften Anlagen und Anlagen im öffentlichen Interesse unterschieden. Bei Version Nummer eins werden im Falle von Fehlschaltungen häufig Gebühren für die unnötige Anfahrt der Einsatzkräfte verlangt, bei Version Nummer zwei ist das in der Regel nicht so. Das mussten Hausbesitzer erfahren, deren optischer Alarm an ihrem Haus sich als unbegründet erwiesen hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die 170 Euro Gebühr und legte in seinem Urteil auch fest, dass bei Einrichtungen zum Schutz des öffentlichen Interesses (zum Beispiel Museen) solche Zahlungen in der Regel nicht angebracht seien.
VG Düsseldorf, Aktenzeichen 18 K 323/01

Duldungspflicht des Mieters

Der Einbau von Rauchwarnmeldern in einer Wohnung ist von Mietern grundsätzlich zu dulden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Mieter dieser Duldungspflicht nicht durch Eigeninitiative entgehen können. Eigens angebrachte Rauchmelder ändern demnach nichts daran, dass Vermieter den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Geräten ausstatten und warten dürfen.
BGH, Urt. v. 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14 und 290/14.

Mieter sollten bei der Überprüfung und Wartung von Rauchwarnmeldern in ihren Räumlichkeiten kooperativ sein. Sind sie das nicht, so rechtfertigt das einem Urteil des Landgerichts Konstanz zufolge die fristlose Kündigung durch den Eigentümer. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig. Ein solches Verhalten stellt nämlich eine Gefährdung des Mietshauses und all seiner Bewohner dar.
LG Konstanz, Aktenzeichen 11 S 83/17

Übermittlung personbezogener Daten?

Wo sich ein Überwachungsgerät befindet, da besteht rein theoretisch häufig auch die Möglichkeit anderweitiger Überwachung der Wohnungsnutzer. Ein Mieter lehnte zum Beispiel einen Funk-Rauchmelder mit Fernwartung ab, weil er fürchtete, dieses Gerät könne zur Übermittlung anderer, persönlicher Daten verwendet werden. Tatsächlich wurden einmal im Monat Daten weitergeleitet (zum Batteriestand und zur Frage, ob die Umgebung des Brandmelders nicht verstellt ist). Doch das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 2921/15) nahm seine Beschwerde mangels Erfolgsaussichten gar nicht erst an.

Vorhandene Alarmanlagen nicht abbauen

Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind dazu verpflichtet, den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen auf ihrem Anwesen zu dulden. Das gehört zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies mit dieser Begründung die Klage einer Eigentümerin ab, die eine auf dem Dach ihres Gebäudes befindliche Feuerwehrsirene entfernen lassen wollte. Sie hatte die Immobilie, eine ehemalige Grundschule, von der Kommune erworben und bestritt nun die Notwendigkeit genau dieses Standorts. Die Fachleute sahen es jedoch anders.
VG Arnsberg, Aktenzeichen 7 K 3053/11

So laut? Mitten in er Nacht?

Das Signal eines Rauchwarnmelders ist ziemlich laut. Der sogenannte Schalldruckpegel liegt etwa bei 85 Dezibel (uum Vergleich: 80 bis 100 dB (A) entspricht in etwa der Lautstärke einer Motorsäge oder eines Winkelschleifers in direkter Nähe). Das deshalb, weil der Immobiliennutzer bei Gefahr auch aus dem  tiefstem Schlaf geweckt werden soll. Wenn allerdings bereits das Einschalten Geräusche verursacht (hier: kurzfristig 105 Dezibel), dann müssen das die Nachbarn nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg nicht dulden. Schon gar nicht sei das angebracht, entschieden die Richter, wenn der Besitzer seine Anlage wegen seiner Schichtarbeit häufig erst zur Nachtzeit in Betrieb nehme.
AG Duisburg, Aktenzeichen 33 C 2116/16

Steuerliche Absetzbarkeit

Wer im Rahmen des betreuten Wohnens ein Hausnotrufsystem bei sich zu Hause installieren lässt, der kann dafür die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleitung geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hielt es in dem Zusammenhang nicht für entscheidend, dass sich die Notrufzentrale selbst außerhalb der Wohnung befindet und damit im örtlichen Sinne nicht unbedingt „haushaltsnah“ ist.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 7 K 7128/17

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Auf der Website Rauchmelderpflicht.net finden Sie rechtliche Infos zu den Meldern.

Weitere Mietrechtsurteile finden Sie in der IVV-Datenbank.

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