Eine GbR-Sozietät, bestehend aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten kündigt den von ihr auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen Mietvertrag vor Ablauf der Vertragszeit mit der Begründung, die Schriftform sei nicht eingehalten.
Der Vertrag sei auf Mieterseite nur von einem Gesellschafter unterzeichnet worden. Der Unterschrift beigefügt war ein Abdruck des Firmenstempels.
Die Klage auf Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hatte beim Oberlandesgericht Erfolg; der Stempelaufdruck ergebe nicht hinreichend zuverlässig eine Vertretung der übrigen Gesellschafter.
Dem widersprach der BGH und gab der Vermieterin Recht (BGH Urteil vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11). (Quelle: IVV-Süd)
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