Winterpflichten

Der Winter bedeutet für Eigentümer viel Arbeit und Verantwortung: Schneeräumen und Streuen vor der eigenen Haustür sind nämlich Pflicht. Doch Winterpflichten gelten keineswegs nur für Hausbesitzer: „Vermieter können die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder im Mietvertrag auf den Mieter übertragen“, klärt Schwäbisch Hall- Rechtsexpertin Caroline Jagschitz auf.

Räum- und Streupflicht für jeden gültig, Foto: NBB Kommunikation
Räum- und Streupflicht für jeden gültig, Foto: NBB Kommunikation

„Die Gemeinden nutzen in aller Regel die gesetzliche Möglichkeit, ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger, also die Hauseigentümer, abzuwälzen“, informiert die erfahrene Juristin über die Rechtslage. „Vermieter können die Räum- und Streupflicht wiederum in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag verbindlich auf den Mieter übertragen.“ Jagschitz rät, die Zuständigkeit möglichst vor dem ersten Schneefall zu klären, denn: „Kommt jemand auf ungeräumten und ungesandeten Wegen zu Schaden, kann der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld haftbar gemacht werden. Das kann für Streumuffel richtig teuer werden.“ Für Hausbesitzer und betroffene Mieter hat Die Expertin die wichtigsten Gerichtsurteile zu den Winterpflichten zusammengestellt:

  • Die Räum- und Streupflicht gilt für die Gehwege vor dem Haus sowie für die Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, reicht es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07).
  • Geräumt und gestreut werden muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen morgens auch mal eine Stunde später. Wichtige Ausnahme: Ist zu erwarten, dass sich über Nacht Glatteis bildet (z.B. wenn Pfützen zufrieren), muss vorbeugend gestreut werden (OLG Frankfurt, Az. 21 U 38/03).
  • Die Räum- und Streupflicht gilt nur dann vorübergehend nicht, wenn die Maßnahmen offensichtlich wirkungslos blieben, etwa bei Blitzeis oder lange anhaltendem Schneefall. Schneit es aber mehrfach hintereinander, muss auch mehrmals am Tag geräumt werden – das hat der BGH bereits in den 80er Jahren grundsätzlich entschieden.
  • Die Wege müssen nicht vollständig schneeund eisfrei sein. Es muss aber ein rutschfester Durchgang vorhanden sein, auf dem zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Dafür ist eine Breite von mindestens einem Meter (besser: 120 cm) ausreichend (BGH Az. III ZR 8/03).
  • Urlaub oder Krankheit sind keine Entschuldigung: Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz kümmern. Einzige mögliche Ausnahme: Gebrechliche ältere oder dauerhaft kranke Mieter können ersatzlos von Räum- und Streupflicht befreit sein, wenn sie weder einen privaten noch einen gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden (AG Hamburg- Altona, Az. 318 a C 146/06).
  • Kein höchstrichterliches Urteil gibt es bisher zur Frage, wer die Kosten für Streumaterial und Arbeitsgeräte zu tragen hat. Tipp von Caroline Jagschitz: „Ebenso wie die Räum- und Streupflicht selbst sollten auch die Kosten am besten im Mietvertrag geregelt werden.“
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