Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter

Wirtschaftsministerium konkretisiert Inhalte der Schulungen

Wie sollen sich Verwalter und Makler zukünftig schulen, um ihre Gewerbeerlaubnis nicht zu verlieren? Nachdem der Gesetzgeber im Herbst Berufszulassungsregeln in die Gewerbeordnung aufgenommen hat, liegt nun ein Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vor, der Inhalte und Verfahren der geforderten beruflichen Fortbildung skizziert.

Verwalter sollen Fortbildungen zukünftig schriftliche belegen. Foto: Adobestock/Fovito
Verwalter sollen Fortbildungen zukünftig schriftliche belegen. Foto: Adobestock/Fovito

Die Berufszulassungsregeln werden am 1. August 2018 in Kraft treten. Diese Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht sieht eine 20-stündige Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von drei Jahren vor. Verwalter und Makler müssen darüber hinaus ihre Kunden über die tatsächlich absolvierten Qualifikationen und Schulungen informieren. Außerdem ist eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuweisen.

Im Verordnungsentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums heißt es nun, die Weiterbildung kann in „Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in anderer geeigneter Form“ erfolgen. Als Inhalte der Fortbildung für Wohnimmobilienverwalter listet der Verordnungsentwurf unter anderem folgende Punkt auf:

  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Rechtliche Grundlagen
  • Kaufmännische Grundlagen
  • Verwaltung von Wohneigentumsobjekten
  • Verwaltung von Mietobjekten
  • Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung

Fortbildungen müssen dokumentiert werden

Zeugnisse und Zertifikate, die eine Teilnahme an Schulungen belegen, sind aufzubewahren. Spätestens bis zum 31. Januar haben Makler und Verwalter den zuständigen Behörden unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, welche Qualifizierungen im vorangegangenen Kalenderjahr absolviert wurden.

Ausgebildete Immobilienkaufleute und geprüfte Immobilienfachwirte gelten als qualifiziert für die Ausübung des Verwalter- und Maklerberufs und sollen daher erst nach Ablauf von drei Jahren zur ersten Weiterbildung verpflichtet werden.

Der Verordnungsentwurf sieht darüber hinaus auch neue Informationspflichten gegenüber Auftraggebern und Kunden vor. Schon beim ersten Geschäftskontakt sollen Verwalter und Makler schriftlich Auskunft über ihre berufliche Qualifikation geben. Dies kann laut Verordnung in Form eines Informationsblattes oder einer Angabe auf der Visitenkarte erfolgen, zulässig soll auch eine elektronische Mitteilung sein. Ebenso wie die Aufsichtsbehörden müssen Verwalter auch ihre Kunden einmal jährlich schriftlich über die absolvierten Fortbildungen des Unternehmers wie auch ihrer verantwortlichen Mitarbeiter informieren.

Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Der Verordnungsentwurf macht für jeden Verwalter den Abschluss einer Versicherung zur Voraussetzung für die Berufsausübung. Die Mindestversicherungssumme soll 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.

Reaktion des Berufsverbandes

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) wiederholt nach Prüfung des Entwurfs seine grundsätzliche Kritik am Gesetz, wonach die vorgesehene Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren einen umfassenden Sachkundenachweis angesichts der Komplexität der Aufgaben der Immobilienverwaltung nicht ersetzen könne. Darüber hinaus kritisiert der DDIV die Pflicht zur jährlichen Information über absolvierte Schulungen. Der Informationsgehalt dieser Mitteilungen sei äußerst gering und mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Der Verband schlägt daher einen dreijährigen Informationszyklus vor.

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