5 Fragen zum Bestellerprinzip kurz beantwortet

Voraussichtlich ab dem 1. Juni soll derjenige den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt. Was das neue Gesetz für Mieter und Vermieter bedeutet, erklärt Rechtsexpertin Ricarda Breiholdt in einem Interview mit Immonet.

Wer zahlt den Makler? Foto: Fotolia/Westend61
Wer zahlt den Makler? Foto: Fotolia/Westend61

1. Was bedeutet das Bestellerprinzip?

Ricarda Breiholdt: Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz, welches voraussichtlich zum 1. Juni 2015 in Kraft tritt, wird auch das sogenannte Bestellerprinzip umgesetzt. Damit gilt das marktwirtschaftliche Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“. Nach der Neuregelung darf künftig der Makler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung einer Mietwohnung kein Geld mehr fordern. Hiervon ausgenommen ist der Fall, dass der Makler ausschließlich im Auftrag des Mieters handelt. 

2. Kann der Makler das Gesetz umgehen und die Courtage dem Mieter in Rechnung stellen? Zum Beispiel durch eine Ablösesumme für Möbel oder die Küche?

Breiholdt: Das WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) ist sogenanntes zwingendes Recht. Dies hat zur Folge, dass sowohl formularvertragliche als auch individuelle Vereinbarungen zwischen dem Mietinteressenten und einem Makler dann unwirksam sind, wenn sie zu einer Umgehung des Gesetzes führen. Die geplante Neuregelung macht dies in § 2 Abs. 5 WoVermRG besonders deutlich. Danach ist auch eine Vereinbarung unwirksam, wenn durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.

3. Ab wann gilt das Bestellerprinzip?

Breiholdt: Voraussichtlich ab dem 1. Juni 2015 wird das Mietrechtsnovellierungsgesetz und damit das Bestellerprinzip in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bleibt die alte Rechtslage bestehen, wonach mit dem Wohnungssuchenden Vereinbarungen getroffen werden können, durch die dieser verpflichtet wird, die Courtage zu zahlen. Dies bedeutet, dass auch Maklerverträge, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen sind, zu einer Provisionspflicht des Wohnungssuchenden führen können. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zustande kommt.

4. Kann man die Maklercourtage verhandeln oder gibt es festgelegte Sätze?

Breiholdt: Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz ist eine Höchstgrenze ausschließlich gegenüber dem Wohnungssuchenden vorgesehen: Diese beträgt nach § 3 Abs. 2 WoVermRG zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Gilt das Bestellerprinzip auch für den Kauf von Immobilien?

Breiholdt: Nein! Sowohl für Gewerberaummietverhältnisse als auch für den Ver- und Ankauf von Immobilien bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen der §§ 652 ff. BGB. Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für die Wohnungsvermittlung.

(Quelle: Immonet)

 Foto: Fotolia/Westend61

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