Der alte Aufzug – ein gefährliches Himmelfahrtskommando?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung von 2015 müssen Aufzüge dem Stand der Technik entsprechen. Muss damit ein Aufzug aus den 1960er-Jahren zwangsläufig stillgelegt werden? Es kommt auf den Einzelfall an. Die Anlage kann möglicherweise sicher verwendet werden durch organisatorische Änderungen im Betrieb.

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Im Maschinenraum eines Aufzugs: Auch alte Anlagen können durch organisatorische und technische Änderungen sicher verwendet werden. FOTO: TUEV SUED
Im Maschinenraum eines Aufzugs: Auch alte Anlagen können durch organisatorische und technische Änderungen sicher verwendet werden. FOTO: TUEV SUED

Ein Aufzug aus den 1960er Jahren (damals Stand der Technik) kann nicht die Sicherheitsanforderungen erfüllen, die an einen neuen Aufzug gestellt werden (heute Stand der Technik). Doch folgt daraus nun zwangsläufig, dass der Aufzug stillgesetzt oder ausgetauscht werden muss?

„Sicher verwenden“ versus „Stand der Technik“

Und was ist mit einem modernen Aufzug, der erst seit etwa fünf Jahren in Betrieb ist? Muss dieser kostenintensiv und zwangsläufig nachgerüstet werden, damit er dem aktuellen Stand der Technik entspricht? Um es vorwegzunehmen: Die Antwort lautet „Nein“, denn es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

Erst Gefährdungen beurteilen, dann entscheiden

Viele Diskussionen gehen am eigentlichen Kern der Betriebssicherheitsverordnung vorbei. Denn diese betont: Der Betreiber muss feststellen, dass der Aufzug sicher verwendet(!) werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, ist zuallererst eine Gefährdungsbeurteilung bzw. Sicherheitsanalyse nötig, die die Verordnung ebenfalls fordert und die in den Debatten oft zu kurz kommt. Sie dient dazu, die Gefährdungen zu identifizieren, die von einer Aufzugsanlage ausgehen, und anschließend das Sicherheitsniveau zu bewerten.

Treten bei der Analyse inakzeptable Gefährdungen auf, dann können im zweiten Schritt verschiedene Maßnahmen abgeleitet werden, die das Sicherheitsniveau erhöhen. Um das Schutzziel – die sichere Verwendung – gerade bei älteren Anlagen zu erreichen, müssen meist technische Maßnahmen ergriffen werden. Dabei gilt jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, denn auch organisatorische Maßnahmen können eine sichere Verwendung gewährleisten.

Ein Beispiel: Bis 1972 waren für Triebwerksräume Raumhöhen von 1,80 Meter ausreichend, was heute bei einer neu in Verkehr gebrachten Anlage nicht mehr akzeptabel wäre. Die Raumhöhe bei älteren Anlagen anzupassen, wäre sicher nicht verhältnismäßig. Stattdessen kann es ausreichen, durch Schilder auf die Gefährdungen hinzuweisen, die aus der niedrigen Deckenhöhe resultieren. Hingegen sind derlei Maßnahmen aus heutiger Sicht bei einem alten Lastenaufzug (Baujahr vor 2000) nicht zulässig, bei dem noch keine Fahrkorbtür vorgeschrieben war. Schilder sind hier nicht ausreichend, um auf die besonderen Gefährdungen (Quetschen und Scheren) hinzuweisen. Hier muss eine Fahrkorbtür installiert oder ggf. auf andere technische Maßnahmen (z. B. ein „Lichtvorhang“) zurückgegriffen werden, um das Schutzziel „sichere Verwendung“ zu erreichen.

Maßnahmen wählen, die zum Ziel führen

Zeigt die Analyse, dass das Sicherheitsniveau der Aufzugsanlage derzeit nicht ausreichend ist, dann ist es wichtig, das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten: Zunächst technische Maßnahmen erwägen! Wenn sich herausstellt, dass diese nicht verhältnismäßig oder praktikabel sind, dann erst auf organisatorische und zu allerletzt auf personenbezogene Schutzmaßnahmen zurückgreifen. Grundsätzlich ist der Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft als Betreiber dafür verantwortlich, adäquate Maßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und so Gefährdungen auf ein akzeptables Maß zu begrenzen, sofern nicht die Verantwortung und Sorgfaltspflichten auf den Hausverwalter übertragen wurden. Wenn die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bei wiederkehrenden Prüfungen feststellt, dass die Anlage nicht bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann, wird der Sachverständige dies mit dem entsprechenden Mangel in der Prüfbescheinigung vermerken. Die dann erforderlichen Maßnahmen werden seitens der ZÜS auch auf Eignung und Wirksamkeit geprüft.

Grundsätzlich stellt die Forderung zur sicheren Verwendung von Aufzügen keine Neuerung der Betriebssicherheitsverordnung dar, die den Eigentümern und ihren Verwaltern mehr Verantwortung überträgt oder höhere Haftungsrisiken birgt. Neu ist lediglich, dass die ZÜS dem Aspekt der sicheren Verwendung nach dem Stand der Technik mehr Aufmerksamkeit verleihen müssen und insbesondere durchgeführte Maßnahmen auf Eignung und Wirksamkeit prüfen müssen. Die Herausforderung für die Eigentümer liegt deshalb darin, zu klären, ob Handlungsbedarf besteht bzw. zu dokumentieren, dass der Aufzug sicher verwendet werden kann.

Im Zweifelsfall an den TÜV wenden

Die Sachverständigen von TÜV Süd empfehlen, sich im Zweifelsfall an eine zugelassene Überwachungsstelle zu wenden und eine unabhängige Einschätzung einzuholen. Der Vorteil: Die ZÜS haben kein wirtschaftliches Interesse daran, dass die Aufzugsanlage nachgerüstet wird. So erfahren die Betreiber von neutraler Stelle, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht und wie eine vorhandene Gefährdung einzustufen ist und welche Art von Maßnahme erforderlich bzw. sinnvoll ist.

Autor: Dieter Roas, TÜV Süd Industrie Service GmbH

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TIPP: Leitfaden zur Sicherheit

Erste Hinweise und Informationen enthält der „Leitfaden zur sicheren Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen nach dem Stand der Technik“ vom Verband der TÜV e. V. (VdTÜV). Den Leitfaden und weitere Informationen zur BetrSichV finden Sie auf www.tuev-sued.de/betriebssicherheit

Einen Beschluss des Erfahrungsaustauschkreises der Zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS) vom 26. April 2017 zum Arbeitsgebiet Aufzugsanlagen finden Sie auf der Homepage des www.vdtuev.de (Unterseiten Anlagensicherheit/Erfahrungsaustausch). Darin werden Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik bewertet.

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Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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