Abrechnung unberechtigt vom Wohnungseigentumsverwalter getätigter Ausgaben
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24. Oktober 2012, 21:09 Uhr
1. Der Wohnungseigentumsverwalter hat in die Jahresabrechnung auch diejenigen Ausgaben auszuweisen, die er unberechtigt getätigt hat. 2. Die Verteilung dieser Kosten in den Einzelabrechnungen hat nach dem allgemein geltenden Verteilungsschlüssel zu erfolgen. Nur dann, wenn ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer tituliert ist oder sonst feststeht, ist eine Umlage der Kosten auf den betroffenen Wohnungseigentümer zulässig. 3.
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Artikel Abrechnung unberechtigt vom Wohnungseigentumsverwalter getätigter Ausgaben
22.5.2025
BGH-Urteil zur Jahresabrechnung:









