Maklerprovision nur bei klarem Hinweis

Gericht: OLG
Urteil vom: 25.03.2011
Aktenzeichen: 19 U 217/10
Stadt: Frankfurt

1106
Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Der stillschweigende Abschluss eines Maklervertrages erfordert ein ausdrückliches Provisionsverlangen, das sich gerade auf das zu vermittelnde Objekt beziehen muss. Das gilt auch dann, wenn dem Kunden das zwischenzeitlich hinsichtlich der Größe und der Eigentumsverhältnisse veränderte Grundstück Jahre zuvor provisionspflichtig angeboten wurde.

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