Maklerprovision nur bei klarem Hinweis
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24. Oktober 2012, 21:09 Uhr
Der stillschweigende Abschluss eines Maklervertrages erfordert ein ausdrückliches Provisionsverlangen, das sich gerade auf das zu vermittelnde Objekt beziehen muss. Das gilt auch dann, wenn dem Kunden das zwischenzeitlich hinsichtlich der Größe und der Eigentumsverhältnisse veränderte Grundstück Jahre zuvor provisionspflichtig angeboten wurde.
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