WEG muss eigenmächtigen Fenstertausch nicht zahlen

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in Wohnanlagen ist Sache der Eigentümergemeinschaft und muss mehrheitlich beschlossen werden. Führt ein Eigentümer eigenmächtig Instandsetzungen am gemeinschaftlichen Eigentum durch, kann er die Kosten nicht von der Gemeinschaft ersetzt verlangen. Das gilt auch dann, wenn eine Maßnahme dringend erforderlich war und einen engen Bezug zur Wohnung hat, zum Beispiel die Erneuerung von Fenstern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer die einfach verglasten Holzfenster im Bereich seiner Wohnung durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzt. Er wollte die Kosten von rund 5.500 Euro von der Gemeinschaft ersetzt bekommen. Da diese dazu nicht bereit war, verklagte er die Gemeinschaft, kam jedoch damit in sämtlichen Instanzen nicht durch. Laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen alle Instandsetzungen des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem die Fenster gehören, von der Gemeinschaft beschlossen werden. Werde eine dringend erforderliche Maßnahme abgelehnt, hätten die Eigentümer die Möglichkeit, den Beschluss durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen.

Handle ein Eigentümer dagegen eigenmächtig, könne er von der Gemeinschaft keinen Kostenersatz verlangen, auch wenn die Maßnahme dringend erforderlich war. Andernfalls würde die Gemeinschaft den Gestaltungsspielraum verlieren, den sie in aller Regel bei Instandsetzungen hat, zum Beispiel, ob sie Maßnahmen isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführt und welche Handwerker sie beauftragt. Außerdem wäre keine solide Finanzplanung möglich, wenn die Eigentümer im Nachhinein für Maßnahmen einstehen müssten, auf die sie keinen Einfluss hatten. Schwierigkeiten entstünden auch beim Verkauf von Wohnungen, wenn unklar wäre, ob aus abgeschlossenen Maßnahmen noch finanzielle Verpflichtungen entstehen könnten.

Sollten Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum, das zu einer Wohnung gehört, jedoch dringend erforderlich und in absehbarer Zeit keine Eigentümerversammlung geplant sein, kann der betroffene Eigentümer beim Verwalter die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen. Damit kann Zeit verkürzt und die Form eingehalten werden.

BGH

Urteil vom 14.06.2019

Az.: V ZR 254/17

Quelle: Wüstenrot Immobilien GmbH

Redaktion (allg.)

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