Deftiger Dämpfer für den Deckel

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„Sechs Jahre Mietenstopp“

– für dieses Volksbegehren in Bayern hat ein Bündnis aus Parteien, Gewerkschaften, Mieterbund und Mieterverein rund 52.000 Unterschriften gesammelt. Doppelt so viele wie nötig. Die Ziele der Initiative: Die Erhöhung der Miete im laufenden Mietverhältnis ist grundsätzlich verboten; bei Neuvermietungen darf maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden. Der Mietendeckel soll in allen 162 bayerischen Städten und Gemeinden gelten, die das Land zu Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten erklärt hat.

Trotz der zahlreichen Unterschriften hat das bayerische Innenministerium das Volksbegehren nicht zugelassen mit dem Argument, das Mietrecht sei im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und falle damit in die Zuständigkeit des Bundes. Nun hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese Auffassung bestätigt und das Volksbegehren für unzulässig erklärt.

Hat der Berliner Mietendeckel Referenzcharakter?

Was in Bayern Wunsch von Millionen Mietern bleiben muss, ist in der Hauptstadt gesetzliche Realität. Im Bundesland Berlin sind Mieterhöhungen seit Februar verboten. Aber nicht nur das. Der Berliner Senat greift wesentlich schärfer ins Eigentums- und Vertragsrecht ein. Er hat Mietobergrenzen festgelegt. Vermieter, die 20 Prozent über diesen Grenzen liegen, müssen die Miete ab November absenken.

Hat der Berliner Mietendeckel nach dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts Bestand? Kritiker hatten von Anfang an eingewendet, dass der Eingriff in das Mietrecht gegen Verfassungsrecht verstößt, weil ein Bundesland nicht über die notwendige Gesetzeskompetenz verfüge. Nun steigen in der Berliner Wohnungs- und Immobilienwirtschaft die Hoffnungen, dass der Mietendeckel juristisch Schiffbruch erleiden wird. Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP haben gegen das Berliner Gesetz Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Werden die Richter des höchsten deutsches Gerichts ihren bayerischen Kollegen folgen und die Gestaltungskompetenz der Bundesländer in Fragen des Mietrechts verneinen? Ich wäre mir da nicht so sicher.

Viele Urteile sind salomonisch und schaffen eine Hintertür

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Berliner Mietendeckel hatte frühzeitig der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages formuliert. Auch hier hieß es, bundesgesetzliche Regelungen entfalteten eine „Sperrwirkung“ gegenüber den Bundesländern. Weniger eindeutig dann diese Einschätzung: Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und seiner sozialen Verpflichtung könnten sich die Maßstäbe für gesetzgeberische Schranken aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Veränderungen durchaus verschieben.

In einem früheren Urteil habe das oberste Gericht dem Gesetzgeber durchaus einen „weiten Gestaltungsspielraum“ für Eingriffe eingeräumt. Die Grenzen seien nach Auffassung des Verfassungsgerichts allerdings überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden. Zur Abwehr dieser Gefahren, so die abschließende Feststellung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, müssten Vermieter die Möglichkeit haben, die allgemeinen Preissteigerungen, zum Beispiel für Instandhaltungen, und die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen durch Mietpreisanhebungen auszugleichen – alle schauen nun nach Karlsruhe.

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