Kleintierhaltung

Tierhaltung in Wohnung kann durch Behörde beschränkt werden

Die Kläger halten auf ihrem Wohngrundstück Truthähne und mehrere Hunde. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, grenzt jedoch an die rückwärtigen Gartenbereiche anderer Wohnhäuser. Aufgrund einer Beschwerde einer Nachbarin bei der Behörde über erhebliche Störungen durch die Tiere, forderte die Bauaufsichtsbehörde, die Kläger zunächst auf, nur noch maximal zwei Hunde zu halten und die Haltung von Truthähnen einzustellen.

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Die Tierhaltung in Wohnungen ist nicht selten Ursache für Zwistigkeiten unter den Bewohnern oder zwischen Mieter und Vermieter.

Wollen Vermietende die Tierhaltung unterbinden oder einschränken, sind sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Entscheidend ist dann, ob ein Anspruch auf die begehrte Unterbindung oder Einschränkung der Tierhaltung besteht.

Allerdings kann eine Tierhaltung auch vonseiten der Behörde eingeschränkt oder unterbunden werden. Eine solche Einschränkung kann sich daraus ergeben, dass die Tierhaltung nicht mit dem Charakter des Gebiets, in dem die Tiere gehalten werden, im Einklang steht.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Tierhaltung in Wohnung kann durch Behörde beschränkt werden
Seite 53 bis 54
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