14. Oktober 2009, 11:20 Uhr
Das Zustimmungsverlangen des Vermieters zur Mieterhöhung ist unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel nur wirksam, wenn ein Exemplar des Mietspiegels von dem Vermieter dem Mieter entweder zum Verbleib zugänglich gemacht oder übergeben wird, oder wenn der Mieter zumutbar in der Lage ist, sich einen Mietspiegel kostenfrei zum dauerhaften Verbleib zu verschaffen.
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