14. Oktober 2009, 14:01 Uhr
Der Verwalter ist zur Erstellung einer Jahresabrechnung im Rahmen des § 28 Abs. 3 WEG allein im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet. Es besteht keine Verpflichtung, die Abrechnung so zu erstellen, dass bestimmte Ausgaben von den Eigentümern steuerlich geltend gemacht werden können, wie z.B. durch den Ausweis und die differenzierte Darstellung begünstigter haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen.
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Artikel Abrechnung für Steuererklärung
22.5.2025
BGH-Urteil zur Jahresabrechnung:









