03. November 2009, 15:49 Uhr
Wird Jahrzehnte nach dem Bau eines Gebäudes der Fußbodenbelag verändert, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Es gibt zwar keine Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, den Schallschutz auf den neuesten Stand zu bringen. Dies gilt aber nur, solange der Wohnungseigentümer, der in Anspruch genommen wird, den Oberbodenbelag unverändert gelassen hat. In diesem Fall fehlte offenbar der Estrich. Deshalb musste er Teppichboden, anstelle von Fliesen oder Parkett verlegen, da dies die weit weniger teure und belastende Maßnahme als die Estrichverlegung war.
Redaktion (allg.)
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