16. November 2009, 11:53 Uhr
Auch wenn in einem Grundstückskaufvertrag eine langfristige Ratenzahlung vereinbart worden ist, müssen die Finanzbehörden nicht begründen, warum sie keine Abzinsung des Kaufpreises vorgenommen haben. Ein solches Begründungserfordernis würde nämlich dazu führen, dass die Beamten eine Vielzahl von Einzelumständen und abweichenden Meinungen in dem Bescheid aufführen müssten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Steuerpflichtige der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Abzinsung für geboten erachte.
Redaktion (allg.)
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