Schenkung

Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, schenken viele Eltern ihren Kindern ihr Haus, in dem sie aber wohnen bleiben wollen. Zum Teil stellt sich anschließend jedoch heraus, dass sie den Charakter ihres Nachwuchses falsch eingeschätzt haben, denn der zwingt sie zur Räumung. Um diesem Verhalten vorzubeugen, können sie im Grundbuch einen Schenkungs-Widerruf wegen groben Undanks eintragen lassen.
 

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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung.
Diese übertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem
Vertrag vom 14. Dezember 2000 an ihren Sohn, den Beteiligten zu 3. Dabei
behielten sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangen Nießbrauch
das Recht vor, die Rückübereignung u.a. dann verlangen zu können,
wenn sich der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar
im Sinne von § 530 BGB erweisen. Zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche
bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung von Auflassungsvormerkungen
zugunsten der Veräußerer.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 hat der Urkundsnotar namens aller
Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, die Nießbrauchbestellung
und die Rückauflassungsvormerkungen einzutragen. Dieses Eintragungsbegehren
hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 mit der Begründung
beanstandet, der Begriff des groben Undanks sei nicht hinreichend bestimmt,
weswegen ein an diese Voraussetzungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch
nicht durch eine Vormerkung gesichert werden könne. Gleichzeitig
hat das Grundbuchamt zur Vermeidung einer Zurückweisung der Eintragungsanträge
nach § 16 Abs. 2 GBO Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrücknahme
bis 15. Februar 2001 gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfähiger
Bescheid gewünscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben
vom 9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit
Beschluss vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge insgesamt abgewiesen.

Dagegen haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Landgericht
hat mit Beschluss vom 7. März 2001 die Beschwerde "gegen die
Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" verworfen
und die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 17. Januar
2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richten sich
die weiteren Beschwerden der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht
möchte den Rechtsmitteln stattgeben, soweit die Erstbeschwerden als
unbegründet zurückgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber
durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 (Rpfleger
2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) gehindert und hat deshalb die
Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2001 dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegen
die versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung der
Rückübertragungsansprüche der Veräußerer im
Falle groben Undanks des Erwerbers bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger
richten (§ 79 Abs. 2 GBO).

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rückübertragungsansprüche
der Veräußerer im Falle groben Undanks könnten durch eine
Vormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehe
nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser
gebiete nicht, dass das auslösende Ereignis für den Eintritt
einer Bedingung oder das Entstehen eines künftigen Anspruchs sogleich
und ohne Meinungsverschiedenheit oder Streit über sein Vorliegen
feststellbar sei. Vielmehr sei seine Vormerkungsfähigkeit nur dann
zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des anspruchsbegründenden
Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien, um eine objektive Bestimmung
zu ermöglichen. Dies könne aber nicht angenommen werden, wenn
- wie hier - hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf den Wortlaut
des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 BGB) zurückgegriffen werde. Die von den
Beteiligten bewilligten Rückauflassungsvormerkungen seien daher unabhängig
davon eintragungsfähig, ob es sich bei den zu sichernden Ansprüchen
um künftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in beiden
Fällen gleichermaßen die Entstehung der vorzumerkenden Ansprüche
noch vom Willen des demnächst Berechtigten abhängen dürfe.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weitere
Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449
ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des gesetzlichen
Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531 Abs.
2, 812 BGB bewilligte Vormerkung könne nicht in das Grundbuch eingetragen
werden. Das in § 530 BGB geregelte Widerrufsrecht knüpfe in seinen
Voraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entstehung
eines solchen Anspruchs so vage, dass seine Sicherung im Wege der Vormerkung
mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Offenbleiben
könne daneben, ob die Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen
Rückübertragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere,
dass die erfolgte Schenkung möglicherweise keinen hinreichend sicheren
Rechtsboden für diesen künftigen Anspruch begründe.

Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage,
wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher
Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurückzuführen ist. Denn
das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1
GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag
angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit
sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300;
129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96,
NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Dass Gegenstand
des Vorlagebeschlusses vertraglich vereinbarte Rückübereignungsansprüche
sind, während sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen
Rückübertragungsanspruch zu befassen hatte, steht der Vorlage
ebenfalls nicht entgegen. Denn in beiden Fällen stellt sich gleichermaßen
die jeweils für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Rückübertragungsanspruch bei grobem
Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und damit vormerkungsfähig
ist.

III.

Die von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unzulässig,
soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verwerfung
ihrer Erstbeschwerden gegen "die Zwischenverfügung des Grundbuchamts
vom 28. Dezember 2000" richten. Dies gilt unabhängig davon,
ob das Beanstandungsschreiben des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000
als eine grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbare - Zwischenverfügung
im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder
als ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des
Grundbuchamts vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, Beschl. v. 27. Februar
1980, V ZB 28/78, NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden
Fällen sind die aufgrund der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden den
Beteiligten grundsätzlich eröffneten weiteren Beschwerden (vgl.
Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; KG OLGZ
1971, 450, 452; BayObLGZ 1980, 299, 301; Budde in Bauer/von Oefele, GBO,
§ 78 Rdn. 12) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die
Entscheidung über die weiteren Beschwerden gegen die Verwerfungsentscheidung
des Beschwerdegerichts ist rechtlich bedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt
mit - ebenfalls angefochtenem Beschluss vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge
endgültig zurückgewiesen und das Beschwerdegericht hierauf die
gegen das Beanstandungsschreiben vom 28. Dezember 2000 gerichteten Erstbeschwerden
ohne eine das Grundbuchamt bindende Sachentscheidung als unzulässig
verworfen hat (vgl. KGJ 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG Frankfurt Rpfleger
1997, 103, 104; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, Bd. 3, 8. Aufl., § 78 Rdn.
8; KEHE-Kuntze, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 78 GBO Rdn. 5; Demharter,
GBO, 23. Aufl., § 78 Rdn. 6; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
12. Aufl., Rdn. 516 Fn. 121; Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 77 Rdn.
10, jeweils für den Fall einer Zurückweisung der Eintragungsanträge
nach Verwerfung der gegen eine Zwischen- bzw. Hinweisverfügung gerichteten
Erstbeschwerde). Dem Vollzug des Eintragungsbegehrens der Beteiligten
steht nun nicht mehr die Beanstandung vom 28. Dezember 2000, sondern die
endgültige Entscheidung des Grundbuchamts vom 17. Januar 2001 entgegen.
Für die rechtliche Beurteilung dieses Zurückweisungsbeschlusses
ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfügung ohne Belang. Denn
sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das Beschwerdegericht
sie nicht sachlich bestätigt (zu diesen Fällen vgl. Senat, BGHZ
88, 62, 64; Beschl. v. 27. Februar 1980, V ZB 28/78, aaO; OLG Frankfurt,
aaO, 103 ff; Meikel/Streck, aaO, § 78 GBO Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern die
hiergegen eingelegten Erstbeschwerden als unzulässig verworfen hat.

 

IV.

Zulässig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten,
soweit sie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Eintragung
von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber
oder ihrer Erben bestehender Rückübertragungsansprüche
richten (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der antragsberechtigten
Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) folgt bereits aus der Zurückweisung
ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93,
aaO). Die Rechtsmittel der Beteiligten haben insoweit auch in der Sache
Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die für
den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger
vereinbarten Rückübereignungsansprüche der Veräußerer
seien vormerkungsfähig.

1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs
auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung
in das Grundbuch eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB erweitert
die Vormerkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche.
Vorliegend sollen mit den bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich
begründete, jedoch an ein derzeit noch ungewisses Verhalten der.
Erwerber bzw. ihrer Erben (grober Undank) geknüpfte und damit aufschiebend
bedingte Rückübereignungsansprüche gesichert werden. Diese
Ansprüche sind grundsätzlich vormerkbar.

a)Allerdings genießen bedingte und künftige
Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige
Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger
aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits
eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden)
vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch
Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller,
aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., §883 Rdn. 24; Soergel/Stürner,
BGB, 12. Aufl., §883 Rdn. 6). Denn ansonsten würde das Grundbuch
mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter Ansprüche überlastet,
die möglicherweise nie zur Entstehung gelangten. Dies hätte
eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse Zeit zur Folge und
beeinträchtigte zudem die Verkehrsfähigkeit des betroffenen
Grundstücks. Die aufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von
bedingten Ansprüchen jedoch regelmäßig erfüllt. Im
Gegensatz zu künftigen Rechten entstehen bedingte Ansprüche
nämlich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst mit
dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, BGHZ 38, 369, 371; BayObLG
MittBayNot 1995, 207, 209; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22).
Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft bietet somit in aller
Regel den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige
Wirksamwerden des darin begründeten Anspruchs (Senat, BGHZ 134, 185
ff; BayObLG, aaO, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 137; Staudinger/Gursky,
aaO, § 883 Rdn. 126; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soergel/Stürner,
aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon ist auch
im vorliegenden Fall auszugehen.

b) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember
2000 die Verpflichtung übernommen, im Falle groben Undanks (§ 530
BGB) das ihnen überlassene Grundstück an die Veräußerer
zurückzugewähren. Nach den von den Beteiligten getroffenen Abreden
können sie sich dieser rechtlichen Bindung nicht mehr einseitig entziehen
(vgl. zu diesem Erfordernis Senat, BGHZ 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996,
V ZR 136/95, WM 1996, 1734; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO, 137 f; Staudinger/Gursky,
aaO, § 883 Rdn. 126). Sie können lediglich durch ihr zukünftiges
Verhalten verhindern, dass die vereinbarte Bedingung eintritt. Eine solche
Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) nimmt den vertraglich begründeten
Rückübertragungsansprüchen jedoch nicht die erforderliche
feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den Eintritt der Bedingung
frei bestimmen können, so tritt die an ihr künftiges Verhalten
geknüpfte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob sie zu diesem
Zeitpunkt noch von ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, BGHZ 134,
188; OLG Hamm, aaO, 138). Angesichts dieser bei Abschluss des Rechtsgeschäfts
eingegangenen vertraglichen Bindung stehen die für die Vormerkbarkeit
künftiger Ansprüche entwickelten. Einschränkungen, wonach
die Entstehung des Anspruchs nicht ausschließlich vom Willen des
Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen des künftig Berechtigten
abhängen darf, der Eintragung solcher an Potestativbedingungen geknüpfter
Ansprüche nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 ff; Bay-ObLG aaO; OLG
Köln, MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrücken, OLGZ 1981,
16, 170; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22; Pa-landt/Bassenge,
aaO, § 883 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 119, 120; Soergel/Stürner,
aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, aaO, 1758 ff).

2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw.
ihrer Erben bestehenden Rückübereignungsansprüche der Veräußerer
im Wege der Vormerkung steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz
nicht entgegen.

a) Dieser erfordert zwar, dass der zu sichernde Anspruch
nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist
(Senat BGHZ 22, 220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366;
OLG Hamm, Rpfleger 2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn.
87 m.w.N., Anh. zu § 13 Rdn. 5). Hierfür ist jedoch ausreichend,
dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche
wirksam werden sollen, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist,
die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie
nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet
sind (vgl. Senat, BGHZ 130, 342, 345 ff m.w.N. für den Fall einer
Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden
bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt
der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung
festgestellt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346;
Bay-ObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zweibrük-ken,
DNotZ 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 331).

b) Nach diesen Maßstäben genügt die an
das Vorliegen groben Undanks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geknüpfte
Bedingung dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Oberlandesgericht
Hamm (Rpfleger 2000, 451) überspannt die hieran zu stellenden Anforderungen,
wenn es den in dieser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen
eine ausreichende Bestimmtheit abspricht (so auch Haegele/Schöner/Stöber
aaO Rdn. 1489). Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu
wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist,
weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles
vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87,
145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII
ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). Die höchstrichterliche Rechtsprechung
hat den Rechtsbegriff des groben Undanks jedoch näher ausgefüllt
und ihm damit einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verliehen.
Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich
der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig
macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv
eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber
dem Schenker erkennen lässt (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v.
30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW
1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 275). Diese Abgrenzungskriterien
sind durch eine umfangreiche Fallgruppenbildung weiter präzisiert
worden. Damit ist aber eine ausreichende Bestimmbarkeit des Fehlverhaltens,
das die Schwelle zum groben Undank überschreitet und damit die vorliegend
durch Vormerkungen zu sichernden Rückübereignungsansprüche
der Veräußerer auslöst, gewährleistet. Sollten im
Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch
eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch
die objektive Bestimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage
gestellt wird.

3. Schließlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaßen
bedingter Rückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran,
dass die Bedingung außer zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst
nach deren Tod verwirklicht werden und der Eintritt der Bedingung von
einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfolger abhängig sein kann (vgl.
Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff). Die bedingten Ansprüche stellten im
Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne
von § 1967 Abs. 2 BGB dar; damit wirkt die Vormerkung gemäß
§ 884 BGB gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO).

V.

Soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurückweisung der
übrigen Eintragungsanträge (Eigentumswechsel, Nießbrauchbestellung,
weitere Rückauflassungsvormerkungen) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen
(§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter
den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage
führende Rechtsfrage, sondern über die weiteren Beschwerden
im Ganzen zu entscheiden (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl.
v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber
nur, dass der Bundesgerichtshof den zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand
vollständig erledigen muss; seine Entscheidungszuständigkeit
erstreckt sich nicht auf einen selbständigen Verfahrensgegenstand,
der nur infolge einer Verfahrensverbindung von den vorgelegten weiteren
Beschwerden erfasst wird (Senat, Beschl. v. 26. Januar 1985, V ZB 5/84
aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter, aaO, § 79 Rdn. 22).
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage erfolgte hier ausschließlich
wegen der Frage, ob für den Fall des groben Undanks vertraglich vereinbarte
Rückübertragungsansprüche durch Vormerkungen gesichert
werden können. Die daneben gestellten Eintragungsanträge sind
zwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des Grundbuchamts
gemäß § 16 Abs. 2 GBO aufgrund stillschweigender Bestimmung
des Urkundsnotars zu einem Verfahrensverbund zusammengefasst worden (vgl.
BayObLGZ 75, 1, 5, 6; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21
m.w.N.; KEHE/Hermann, aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche - hier zu unterstellende
- Verbindung mehrerer Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO führt
aber lediglich dazu, dass die gestellten Anträge grundsätzlich
inhaltlich nur einheitlich behandelt werden dürfen, also nur gemeinsam
vollzogen oder zurückgewiesen werden können (BayObLG Rpfleger
1988, 244, 245; Demharter, aaO, § 16 Rdn. 12; Wilke in Bauer/von Oefele,
aaO, § 16 Rdn. 37; KEHE/Herrmann, aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, dass
die miteinander verknüpften Anträge damit als verfahrensrechtliche
Einheit zu behandeln sind, begründet dagegen keine umfängliche
Entscheidungskompetenz des Bundesgerichtshofs für sämtliche
gemäß § 16 Abs. 2 GBO verbundenen, an sich selbständigen
Verfahrensgegenstände (zum Verfahrensgegenstand beim Antragsverfahren
vgl. Bauer in Bauer/von Oefele, aaO, AT 111). Denn diese besondere Form
der Verfahrensverbindung ändert nichts daran, dass sich die die Zuständigkeit
des Bundesgerichtshofes eröffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. 2, Abs.
3 GBO) auf einen abgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen Anträge
beschränkt und die insgesamt gestellten Anträge nicht bereits
aufgrund der Beantwortung der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit
bleibt zu prüfen, ob die weiteren Anträge aus anderen, bislang
vom Grundbuchamt nicht beanstandeten Gründen rechtlichen Bedenken
begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes, über
solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden. Dies muss nach dem Sinn
und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. 2, Abs. 3 GBO (Gewährleistung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) dem vorlegenden Gericht überlassen
bleiben, an das die Sache nach Beantwortung der Vorlagefrage zurückzugeben
ist. Durch diese Vorgehensweise wird auch keineswegs die von den Beteiligten
gemäß § 16 Abs. 2 GBO angestrebte einheitliche Sachentscheidung
in Frage gestellt. Denn das vorlegende Gericht ist bei seiner Befassung
mit den übrigen Eintragungsanträgen an die Rechtsauffassung
des Bundesgerichtshofes zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist sichergestellt,
dass aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Entscheidung die
miteinander verbundenen Anträge entweder einheitlich zurückgewiesen
oder insgesamt vollzogen werden.

Demgemäß war das Grundbuchatm lediglich anzuweisen, von seinen,
im Beschluss vom 17. Januar 2001 geäußerten Eintragungsbedenken
Abstand zu nehmen, und die Sache im Übrigen an das vorlegende Gericht
zurückzugeben.

Gericht: BGH KARLSRUHE
Aktenzeichen: V ZB 30/01

Redaktion (allg.)

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