Reparatur abzugsfähig

Ein steuerpflichtiger Hausbesitzer, der das Mehrfamilienhaus seiner Mutter, das er künftig nutzen wird, repariere lässt, kann die Kosten als vorab entstandene Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag, durch den das Haus von der Mutter auf den Sohn übertragen wird, noch nicht abgeschlossen worden ist.
 

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als
Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Mutter des
Klägers übertrug ihm mit Vertrag vom 29. Dezember 1992
ein Mietwohngrundstück. Laut notarieller Urkunde waren die
Nutzungen bereits zum 1. Juli 1992 auf den Kläger übergegangen.
Steuern sowie sonstige öffentliche und private Lasten sollten
erst mit dem Tage des Besitzübergangs am 29. Dezember 1992
übergehen. Die Mieteinnahmen sollten aber bis Ende 1992 noch
der Mutter des Klägers zustehen. Nach Abschluss des notariellen
Vertrages wurde den Mietern der Eigentümerwechsel mündlich
mitgeteilt.

Ab April 1992 ließ der Kläger in einer der Wohnungen
für insgesamt 46.514 DM Renovierungsarbeiten durchführen
und vermietete die Wohnung anschließend ab 1. Dezember 1992.
Der Mietvertrag wurde – wie beim Kläger und dessen Mutter
üblich – mündlich abgeschlossen.

Die Kläger machten die Renovierungskosten sowie Kosten für
Heizöl in Höhe von 1.824 DM im Streitjahr 1992 als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers
geltend; der Betrag von 46.514 DM sollte gemäß § 82b
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV) auf fünf
Jahre verteilt werden, auf das Streitjahr entfielen 9.303 DM.

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –
FA) den Abzug als Werbungskosten abgelehnt hatte, trugen die Kläger
im Klageverfahren vor, zwischen der Mutter des Klägers und
dem Kläger habe festgestanden, dass sie ihm das Hausgrundstück
übertragen wolle. Der Abschluss des Vertrages habe sich durch
eine Krankheit der Mutter hinausgezögert.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück
(Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG, 1996, 803).

Zur Begründung führt das FG im Wesentlichen aus: Der
Kläger sei im Streitjahr, d.h. vor Abschluss des notariellen
Vertrages, nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks
gewesen. Durch seine Aufwendungen habe der Kläger zwar einen
Aufwendungsersatzanspruch (§§ 951, 812 BGB) erworben; dieser mache
ihn aber noch nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer des ganzen
Gebäudes.

Die Aufwendungen seien auch keine vorab entstandenen Werbungskosten.
Das setzte voraus, dass ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den angestrebten Einnahmen
bestehe. Dies setze wieder voraus, dass konkrete Maßnahmen
eingeleitet worden sind, die zum Eigentumserwerb führen, in
der Regel ein obligatorisches Verpflichtungsgeschäft.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger
Verletzung der §§ 9 und 21 EStG.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom
12. Dezember 1995 (Az. 2 K 2387/94) aufzuheben und unter Änderung
des Einkommensteuerbescheids für 1992 Aufwendungen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
11. 127 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126
Abs. 3 Nr. der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG hat zu
Unrecht einen Zusammenhang der Reparatur-Aufwendungen des Klägers
mit seinen späteren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
verneint (§§ 9 Abs. 1, 21 Abs. 1 EStG); hinsichtlich der Einnahmen
aus der Vermietung einer Wohnung durch den Kläger im Dezember
des Streitjahres sowie der Aufwendungen für das Heizöl
reichen die Feststellungen des FG zudem für eine abschließende
Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung besteht, nicht aus.

1. Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG können
gegeben sein, bevor Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart anfallen.
Voraussetzung dieser sog. vorab entstandenen Werbungskosten ist,
dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
ihnen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt
wird. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kann u.a. nur dann bejaht
werden, wenn sich durch objektive Umstände feststellen lässt,
dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart
zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (Urteil des BFH vom
4. Juni 1991, Az. IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761).
Die Absicht der Einkünfteerzielung ist eine innere Tatsache,
die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann.
Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen der Absicht
geschlossen werden können (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1994,
Az. IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192 und vom 19. September
1990, Az. IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030).

2. Derartige erkennbare Umstände hat das FG hinsichtlich
der Reparatur-Aufwendungen des Klägers festgestellt (§ 118
Abs. 2 FGO) gleichwohl aber die Abziehbarkeit der Aufwendungen mit
unzutreffender Begründung verneint.

Nach seinen Feststellungen hat die Mutter des Klägers ihm
gegenüber längere Zeit vor Abschluss des notariellen Vertrages
die Absicht geäußert, ihm das Grundstück alsbald
übertragen zu wollen. Die Übertragung habe sich dann aber
wegen einer Krankheit der Mutter verzögert. Zu Unrecht hat
das FG diesem Umstand kein Gewicht beigemessen und als Indiz für
die Absicht des Klägers, Einkünfte erzielen zu wollen,
nur auf den Abschluss eines obligatorischen (notariell beurkundeten)
Vertrages abgestellt. Es hätte vielmehr alle Umstände
würdigen müssen, die für oder gegen den Entschluss
des Klägers sprechen können, Mieteinkünfte zu erzielen.
So hat eine derartige ernstgemeinte Äußerung seitens
der Mutter zwar nicht das Gewicht eines formellen Vertragsabschlusses;
sie konnte aber durchaus den Kläger veranlassen, im Hinblick
auf die angekündigte Nutzungsmöglichkeit als Eigentümer
Geld in eine Wohnung zu investieren.

Das FG hat ferner keine Umstände festgestellt, aus denen sich
ergibt, dass der Kläger die Reparaturkosten nicht im eigenen,
sondern im Interesse der Mutter ( § 12 EStG) aufgewendet hat. Aufwendungen
des Steuerpflichtigen auf ein Grundstück, das einem nahen Angehörigen
gehört und das dieser alleine nutzt, können zwar grundsätzlich
als dem Angehörigen zugewendet gewertet werden. Handelt es
sich aber wie hier um außergewöhnlich hohe Aufwendungen,
werden auch bei nahen Angehörigen besondere Gründe gegeben
sein müssen, wenn das FG den Schluss ziehen will, dass die
Aufwendungen nicht überwiegend im eigenen Interesse gemacht
worden sind. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt sind die
Aufwendungen des Klägers nur im Hinblick auf die Zusage der
Mutter erklärbar.

Der Streitfall ist abzugrenzen gegen die Fälle, in denen der
Eigentümer eines Grundstücks, das mit dem lebenslänglichen
Nutzungsrecht eines Dritten belastet ist, Investitionen in dieses
Grundstück macht. Der BFH hat die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgelehnt, weil
ein Ende der Nutzung noch nicht absehbar sei (Urteil vom 25. Februar
1992, Az. IX R 331/87, BFH/NV 1992, 591 und Beschluss vom 10. Juni
1998, Az. IX B 47/98, BFH/NV 1998, 1346, jeweils m.w.N.). Demgegenüber
ist bei einer ernstgemeinten Zusage des Eigentümers, das Grundstück
zu übertragen, das Ende der Nutzung durch ihn absehbar. Das
Ende der Nutzung ist der in Aussicht gestellte Übertragungszeitpunkt
und nicht die Lebensdauer des Nutzenden.

3. Der Senat kann aber über die Höhe der dem Kläger
zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
abschließend entscheiden, weil zum einen unklar ist, ob dem
Kläger oder seiner Mutter die Mieteinnahmen der vom ihm selbst
vermieteten Wohnung zuzurechnen sind. Einerseits hat das FG festgestellt,
dass der Kläger hinsichtlich dieser Wohnung ab dem 1. Dezember
selbst Vermieter war; andererseits sollen lt. Vertrag vom 29. Dezember
die Erträge aus dem ganzen Haus im Streitjahr noch der Mutter
zustehen. Diesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger
den Mietvertrag insoweit für Rechnung der Mutter abgeschlossen
hat, die Miete also ihr zuzurechnen ist, oder ob die Überlassung
der Miete an die Mutter eine Einkommensverwendungen (§ 12 EStG)
seitens des Klägers ist.

Zum anderen reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden
zu können, ob die Aufwendungen für das Heizöl in
Höhe von 1.824 DM ganz überwiegend durch die Absicht des
Klägers veranlasst sind, eigene Einkünfte aus der Vermietung
des Hauses zu erzielen (§§ 9 Abs. 1, 21 Abs. 1 EStG) oder ob der
Kläger sie im Interesse seiner Mutter getätigt hat (§
12 EStG). Die erste Alternative könnte gegeben sein, falls
das gelieferte Heizöl auch nicht zum Teil in der Zeit verbraucht
werden konnte, in der die Mutter noch nutzungsberechtigt war (z.B.
weil im Zeitpunkt der Lieferung noch genügend Öl vorhanden
war).

Die Sache geht zur Nachholung dieser Feststellungen an das FG zurück
(§§ 118 Abs. 2, 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
 

Gericht: BFH MÜNCHEN
Aktenzeichen: IX R 6/96

Redaktion (allg.)

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