Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist unbegründet. Auf die form- und fristgerecht
eingelegte Rüge gem. § 21 a ZPO durch die Beklagte war das Urteil
vom 18. 4. 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend
gemachte Mietzinsforderung. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen
für Vorauszahlungen für Treppenhausreinigungskosten stehen der
Klägerin nicht zu, da die Klägerin nicht berechtigt war, Betriebskosten
insoweit mit Schriftsatz vom 15. 12. 1997 gem. § 14 MHG auf die Beklagte
umzulegen.
Einem solchen Umlagerecht der Klägerin steht die Vereinbarung zwischen
den Parteien im Nutzungsvertrag vom 16. 5. 1991 entgegen, in der die Parteien
vereinbart haben, dass nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen
und der Hausordnung die Beklagte zur Reinigung der zur gemeinsamen Benutzung
bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen verpflichtet ist. Eine
Änderung vertraglich vereinbarter Rechte und Pflichten ist einseitig
durch eine Vertragspartei nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen möglich.
Eine solche Bestimmung stellt § 14 MHG nicht dar, da durch diese gesetzliche
Regelung dem Vermieter lediglich das Recht eingeräumt wurde, die
bisher durch ihn getragenen Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Aufgrund
der vertraglichen Vereinbarung sind der Klägerin für die Reinigung
des Treppenhauses jedoch keine Betriebskosten entstanden, da insoweit
die Beklagte, wie bereits ausgeführt, vertraglich verpflichtet war,
diese Leistungen zu erbringen. Auch andere Gründe, die der Klägerin
das Recht zur einseitigen Vertragsänderung einräumen würden,
sind nicht erkennbar. Insbesondere kann die Klägerin nicht einwenden,
dass die Mehrheit der Mieter des Hauses, in dem sich die Mietwohnung der
Beklagten befindet, sich für eine Vergabe der Reinigungsleistungen
an eine Fremdfirma aussprach, denn durch abändernde vertragliche
Vereinbarungen mit anderen Mietern kann nicht wirksam in die Rechte- und
Pflichtenlage des Nutzungsvertrages mit der Beklagten eingegriffen werden.
Die Klägerin hat demzufolge kein Recht, Kosten der durch sie beauftragten
Reinigungsfirma als Betriebskosten auf die Beklagte umzulegen und hierfür
angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, weshalb die Klage abzuweisen
war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über
die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gericht: AG MAGDEBURG
Aktenzeichen: - 12 C 66/02
Redaktion (allg.)
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