Energieversorgung

Hat ein Energieversorgungsunternehmen monatliche Vorauszahlungen festgelegt, so darf es im Laufe des Jahres die Beiträge nicht erhöhen, wenn es zum Beispiel den Stromverbrauch niedriger eingeschätzt hat. Eine Zwischenabrechnung der Vorauszahlung ist nicht zulässig.

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Klägerin wird seit dem 1. 9. 1996 von der Beklagten mit Strom
beliefert. Grundlage hierfür ist die am 16. 9. 1996 von der Beklagten
bestätigte Anmeldung, in der die Parteien einen monatlichen Abschlag
in Höhe von 120,- DM vereinbart haben.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung, ihr mit
einer Stromsperre zu drohen und diese Stromsperre in die Tat umzusetzen.

Sie trägt vor:

Mit der Beklagten sei ein monatlicher Stromabschlag in Höhe von
120,- DM vereinbart worden, die die Beklagte nicht eigenmächtig
erhöhen könne. Sie habe die geschuldeten Abschlagszahlungen beglichen,
weshalb die Beklagte nicht berechtigt sei, den Strom zu sperren.
Tatsächlich habe die Beklagte ihre Drohung wahr gemacht und den
Strom am 10. April 1997 gesperrt, so daß sie mit einer einstweiligen
Verfügung gegen die Beklagte habe vorgehen müssen.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, die Klägerin weiterhin zu
bedrohen und ihr die Stromzufuhr zu der im Gebäude ... im Erdgeschoß
befindlichen Wohnung der Klägerin zu sperren bzw. zu unterbrechen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld
bis zur gesetzlich zulässigen Höhe angedroht.

Die Beklagte beantragt: Klagabweisung

Sie ist der Auffassung, daß die Klage schon deshalb abzuweisen
sei, weil eine pauschale Unterlassung der Stromsperre verlangt werden.
Die Beklagte sei jedoch berechtigt, die Stromzufuhr zu der Wohnung
der Klägerin zu sperren bzw. zu unterbrechen, wenn die vom Gesetzgeber
vorgeschriebenen Voraussetzungen vorlägen. Im vorliegenden Fall
seien die Voraussetzungen für eine Stromunterbrechung gegeben. Für
den Zeitraum vom 1. 9. 1996 bis 31. 12. 1996 habe die Klägerin Strom
von insgesamt 972,97 DM verbraucht, was einem Tagesverbrauch von
8,17 DM entspräche, was einen monatlichen Durchschnittsverbrauch
in Höhe von 245,10 DM ausmache. Deshalb sei die Beklagte gemäß §
25 AVBEltV berechtigt gewesen, mit der Abrechnung für 1996 eine
monatliche Abschlagszahlung ab Januar 1997 in Höhe von 245,- DM
zu verlangen. die rückständigen Beiträge für 1996 in Höhe von 972,97
DM und den Abschlag für Januar 1997 habe das Sozialamt Schwäbisch
Hall aufgrund einer Klage der Klägerin gegen das Sozialamt Schwäbisch
Hall beglichen. Damit habe die Klägerin diesen Abschlag ab 1997
anerkannt. Im Zeitpunkt der Stromunterbrechung habe sich folgende
Schuld der Klägerin ergeben:

Vorauszahlungsanspruch des Beklagten Feb. 97 DM 245,-

Vorauszahlungsanspruch des Beklagten März 97DM 245,-

Gesamtbetrag DM 490,-

abzüglich Vorauszahlung durch die Klägerin:

Feb. 97 DM 120,-

März 97 DM 120,-

Gesamtbetrag DM 240,-

verbleiben DM 490,-

./. DM 240,-

DM 250,-

 

Damit sei die Stromunterbrechung berechtigt gewesen, so daß dahingestellt
bleiben könne, ob die Beklagte zur Zwischenabrechnung vom 24. 3.
1997, in der sie eine neue Abschlagszahlung in Höhe von 471,- DM
verlangt habe, berechtigt gewesen sei.

Auch in der Folgezeit habe die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten
nicht erfüllt. Die Restschuld der Klägerin per 31. 7. 1997 betrag
abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt
870,- DM 1.358,25 DM. Der gesamte Stromverbrauch bis 31.
7. 1997 betrage 2.228,25 DM, was eine Abschlagszahlung per 31. 7.
1997 in Höhe von 318,32 DM rechtfertigen würde. Selbst bei Unterstellung
der Tatsache, daß in den Monaten August und September und auch noch
in der 1. Hälfte des Oktobers unterdurchschnittliche Stromkosten
anfielen, sei damit belegt, daß der ab Januar 1997 geforderte monatliche
Abschlag in Höhe von 245,- DM angemessen sei.

Dem gegenüber trägt die Klägerin vor, daß die Berechnung einer
Restschuld in Höhe von 1.358,25 DM falsch sei. Abgesehen davon,
habe die Beklagte einen zu hohen Tagesstrompreis abgerechnet. Ab
1. 1. 1997 sind gemäß der Schachlastregelung DM 0,22 pro kWh abzurechnen.
Im Hinblick auf den vergangenen besonders harten Winter habe der
Durchschnittsbetrag für die Abschlagszahlung aus einem 3-jährigen
Zeitraum berechnet werden müssen.

Wegen weiterer Einzelheit des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze
der Partei nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist begründet.

Der Antrag der Klägerin ist so auszulegen, daß die Beklagte unter
den gegebenen Umständen verpflichtet ist, die Androhung der Stromsperre
zu unterlassen und dementsprechend die Stromlieferung aufrechtzuerhalten.
Diese Auslegung ist aus dem gesamten Vorbringen der Klägerseite
zu entnehmen, denn die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stromsperre nicht vorliegen.

Die Auffassung der Klägerin ist richtig, jedenfalls, was den Zeitraum
vom 18. 4. 1997 (Eintritt der Rechtshängigkeit) bis zum 6. 8. 1997
(Schluß der mündlichen Verhandlung) betrifft und wird auch noch
für den Zeitraum bis 1. Oktober zutreffen, vorausgesetzt, daß die
Klägerin weiterhin die monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von
125,- DM bezahlt. Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen,
in der sie eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 120,- DM
vereinbart haben, was durch die Anmeldebestätigung der Beklagten
vom 16. 9. 1996 bestätigt worden ist. Damit hat sich die Beklagte
entsprechend der Tarifbestimmungen Ziff. 4.2 für eine jährliche
Abrechnung entscheiden, so daß sie nicht ohne weiteres einen kürzeren
Abrechnungszeitraum festlegen kann. Wenn die Beklagte darauf verweist,
daß die Klägerin in den vergangenen Monaten einen erhöhten Stromverbrauch
hatte, muß ihr entgegengehalten werden, daß im Hinblick auf die
Wintermonate mit erhöhten Stromkosten zu rechnen war. Die Beklagte
kann auch nicht mit dem Stromverbrauch der vom 1. 9. 1996 bis 31.
12. 1996 angefallen war, den mit der Rechnung vom 23. 1. 1997 geforderten
monatlichen Stromabschlag in Höhe von 245,- DM rechtfertigen. Dieser
Stromverbrauch ist nicht repräsentativ, da er hauptsächlich in den
Monaten, in denen die Klägerin geheizt hat, angefallen ist. § 24
Abs. 2 AVBEltv regelt aber gerade, daß jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
angemessen zu berücksichtigen sind. § 25 regelt, daß die Abschlagszahlungen
entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu
berechnen sind. Da die Klägerin per 1. 1. 1997 erst vier Monate
mit Strom beliefert worden war, war die gemäß § 25 Abs. 1 vorgesehene
Berechnung nicht möglich, so daß die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden festzusetzen wäre. Zwar ist der
Beklagten zuzugeben, daß sie im Hinblick auf den erhöhten Stromverbrauch
damit rechnen muß, daß die geltend gemachten Rückstände nicht beglichen
werden. Dieses Risiko ist die Beklagte jedoch bewußt eingegangen,
in dem sie einen jährlichen Abrechnungszeitraum gewählt und einen
monatlichen Abschlag in Höhe von 120,- DM festgesetzt hat. Von diesen
Konditionen kann die Beklagte allenfalls dann abweichen, wenn sich
die Verhältnisse erheblich geändert haben, was möglicherweise mit
Eintritt der kommenden Heizperiode der Fall ist, wenn feststeht,
daß ein Stromverbrauch vorliegt, mit dem bei Abschluß des Stromlieferungsvertrages
nicht zu rechnen war. Grundsätzlich gilt, daß eine zu niedrige Einschätzung
vom Unternehmen in Kauf genommen werden muß. (vgl. Urteil des LG
Lüneburg vom 1. 4. 1986 - 5 O 501/85 - abgedruckt in der Zeitschrift
Recht und Steuern in Gas- und Wasserfach 1988). Damit war die Beklagte
nicht berechtigt, die Stromzufuhr der Klägerin zu unterbrechen.
Im Hinblick darauf, daß sie im April dieses Jahres den Strom abgesperrt
hat und nach wie vor der Meinung ist, hierzu berechtigt zu sein.
besteht Wiederholungsgefahr, so daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
gegeben ist.

Die Androhung eines Ordnungsgeldes beruht auf den §§ 1104 BGB i.V.m.
§ 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.
 

Gericht: AG SCHWÄBISCH HALL
Aktenzeichen: 6 C 329/97

Redaktion (allg.)

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