Aus den Entscheidungsgründen
(Abgekürzt und ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO)
I.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
1. Gegenstand der Berufung ist der Anspruch des Widerklägers gegen
die Widerbeklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von
60 Bildern. Der Widerkläger hat den insoweit entstandenen Schaden
auf 10.000,- DM beziffert. Hiervon bringt er einen den Widerbeklagten
zustehenden (durch Urteil des Amtsgerichts vom 25. 7. 1997 ausgeurteilten)
Betrag von 671,66 DM in Abzug. Der Rest von 9.328,34 DM ist Gegenstand
der Widerklage.
2. Der Widerkläger trägt zur Begründung des Anspruchs zunächst
vor, daß der Keller seiner Mietwohnung von Anfang an feucht gewesen
sei. Deshalb seien die dort belagerten Bilder teils stark, teils
mittel bis leicht beschädigt worden.
a) Bei dieser Sachlage kann sich der Schadenersatzanspruch aus
§ 538 Abs. 1 Alt. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift haftet Immobilien Vermieten auch ohne Verschulden wegen solcher Mängel, die bereits
bei dem Abschluß des Mietvertrages vorhanden gewesen sind. Ein Mangel
im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Beschaffenheit
der Mietsache von dem vertraglich vereinbarten oder dem nach der
Verkehrssitte üblichen Zustand abweicht.
Die Kammer stellt hierzu zunächst fest, daß der schriftliche Mietvertrag
hinsichtlich des Kellers keine Regelung enthält. Im allgemeinen
kann der Mieter einer Altbauwohnung auch nicht erwarten, daß der
zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung von Bildern
geeignet ist. Dies ist darauf zurückzuführen, daß es in früherer
Zeit nicht üblich war, die Kellerräume gegen Erdfeuchtigkeit zu
isolieren.
b) Der Widerkläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Bevollmächtigte
der Widerbeklagten - Frau ... - habe anläßlich der Wohnungsbesichtigung
Anfang März 1996 "zugesichert", daß der Keller trocken sei.
Dieser Vortrag ist erheblich. Zwar kann der Darstellung des Beklagten
nicht entnommen werden, daß Frau ... eine vertraglich bindende Zusicherung
im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB abgegeben hat. Hierfür genügt es nämlich
nicht, daß durch eine bestimmte Erklärung "eine konkrete Eigenschaft
der streitgegenständlichen Mietsache" beschrieben wird. Erforderlich
ist vielmehr eine vertragliche Einigung dahingehend, daß Immobilien Vermieten
für das Vorhandensein einer Eigenschaft - hier: für die Eignung
des Kellers zum Lagern von Bildern - unbedingt einstehen soll. Dagegen
spricht bereits, daß der fragliche Punkt im schriftlichen Mietvertrag
nicht erwähnt worden ist.
Gleichwohl gilt in Fällen der vorliegenden Art, daß die vertraglich
geschuldete Beschaffenheit der Mietsache durch mündliche Erklärungen
anläßlich des Vertragsschlusses konkretisiert werden kann. Dies
ist sogar die Regel, weil die Parteien im allgemeinen nicht jede
Einzelheit schriftlich niederlegen.
c) Die Kläger haben bestritten, daß Frau ... die behauptete Erklärung
abgegeben hat.
Hierüber hat das Amtsgericht Beweis erhoben.
Die Zeugin ... hat ausgesagt, bei Vertragsschluß habe nicht genau
festgestanden, welcher Keller der Wohnung des Beklagten zugehören
soll. Erklärungen bezüglich der Trockenheit des Kellers habe sie
nicht abgegeben.
Der Zeuge ... hat bekundet, daß er beim Vertragsschluß nicht dabei
gewesen sei. Bei der Übergabe habe Frau ... auf Frage erklärt, daß
der Keller trocken sei. Für ihn - den Zeugen - habe es keine Anhaltspunkte
für das Gegenteil gegeben.
d) Das Amtsgericht hat ausgeführt, daß die "Zusicherung" nicht
bewiesen sei.
Die Berufung rügt die amtsgerichtliche Beweiswürdigung. Diese ist
allerdings nicht zu beanstanden: Ist streitig, ob der vertraglich
geschuldete Zustand der Mietsache durch eine mündliche Erklärung
konkretisiert worden ist, so ist derjenige beweispflichtig, der
hieraus Rechte für sich herleiten will. Vorliegend ist dies der
Widerkläger. Der Beweis ist aber nicht geführt, weil die beiden
hierzu vernommenen Zeugen abweichende Angaben gemacht haben und
keine wieteren Anhaltspunkte für oder gegen die Richtigkeit der
einen oder anderen Aussage sprechen. Der Umstand, daß die Zeugin
... "durch persönliche Verbindungen den Klägern sehr nahe steht"
rechtfertigt es zwar, die Aussage der Zeugin kritisch zu bewerten;
der Schluß auf die Unrichtigkeit der Aussage läßt sich hieraus aber
nicht ziehen. Für eine erneute Vernehmung des Zeugen ... besteht
kein Anlaß, weil nicht zu erwarten ist, daß sich hierbei neue Erkenntnisse
ergeben.
3. Der Widerkläger hat erstinstanzlich weiter vorgetragen, am 29.
7. 1996 habe ein Unwetter stattgefunden, das einen Wassereinbruch
im Keller zu Folge gehabt habe. Im Bereich der Kellertreppe habe
sich knöcheltief Wasser angesammelt.
Er - der Widerkläger - habe von dem Wasserschaden erst am 11. 8.
1996 Kenntnis erlangt und dabei festgestellt, daß zahlreiche in
seinem Keller gelagerte Bilder naß geworden seien. Der Kellerboden
sei zu dieser Zeit noch "schleimig, glitschig" gewesen. Der Wassereinbruch
sei über einen Revisionsschacht erfolgt. Der Revisionsschacht sei
mangelhaft, weil er gegen einen im Kanalsystem möglichen Rückstau
nicht hinreichend gesichert sei, z.B. durch ein Rückstauventil.
a) Unterstellt man den Vortrag des Widerklägers als zutreffend.
so sind die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Alt. 1 BGB zweifelsfrei
gegeben. Zwar lag der hier beschriebenen Mangel (die Überschwemmung
des Kellers) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vor.
Im Rahmen des § 538 Abs. 2 Alt. 1 BGB genügt es aber, wenn die Ursache
für den später eintretenden Mangel (der fehlerhafte Zustand des
Abwassersystems) beim Vertragsschluß vorgelegen hat. Hiervon ist
nach dem Vortrag des Beklagten auszugehen.
b) Die Kläger haben den Wassereinbruch bestritten.
Hierüber hat das Amtsgericht Beweis erhoben.
Die Zeugin ... hat ausgesagt, daß es am 29. 7. 1996 stark geregnet
hat; es sei naheliegend, "daß es an diesem Tag auch zu einem Wassereinbruch
gekommen" ist. Keiner der Mieter sei jedoch wegen des Wassereinbruchs
an sie herangetreten. Deshalb könne sie nichts Konkretes sagen.
Der Zeuge ... hat bekundet, er vermute, daß es am 29. 7. 1996 zu
einem Wassereinbruch gekommen sei; er selbst habe in seinem Keller
ebenfalls Wasser gehabt.
Der Zeuge ... hat ausgesagt, es habe am 29. 7. 1996 einen Wassereinbruch
gegeben. Das Wasser habe sich im Bereich vor dem Heizungskeller
gestaut. Ober der Keller des Widerklägers vom Wassereinbruch betroffen
worden ist, wisse er nicht.
Der Zeuge ... - der Vater des Widerklägers - hat bekundet, sein
Sohn habe ihm den Wassereinbruch mitgeteilt.
Bei diesem Beweisergebnis kann davon ausgegangen werden, daß es
am 29. 7. 1996 zu einem Wassereinbruch gekommen ist.
c) Bei der gegebenen Sachlage hängt die Haftung der Kläger davon
ab, ob das Abwassersystem den üblichen technischen Anforderungen
entspricht. Dies haben die Kläger in dem Schriftsatz vom 2. 1. 1997
vorgetragen; der Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 16. 12 .1996
das Gegenteil behauptet.
Beweispflichtig ist der Widerkläger, weil er aus dem mangelhaften
Zustand des Abwassersystems Rechte herleiten will. Der Widerkläger
hat hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt,
diesen Antrag aber durch Schriftsatz vom 26. 4. 1997 wieder zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat deshalb den fraglichen Punkt nicht weiter aufgeklärt.
d) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet.
aa) Der Widerkläger ist der Ansicht, er müsse lediglich den Mangel,
nicht aber dessen Ursache beweisen.
Diese Ansicht trifft in dieser Form nicht zu: Will eine Partei
aus einem gesetzlichen Tatbestand Rechte für sich herleiten, so
muß sie nach allgemeinen Grundsätzen beweisen, daß die Tatbestandsmerkmale
der anspruchsbegründenden Regelung gegeben sind. Macht eine Partei
eine Minderungsbefugnis geltend, so genügt es, wenn der Mangel (hier:
die Überschwemmung des Kellerst) nachgewiesen wird. Dies ist darauf
zurückzuführen, daß es für die Minderung genügt, wenn ein Mangel
vorliegt (§ 537 Abs. 1 BGB). Verlangt eine Partei dagegen Schadenersatz
wegen eines anfänglichen Mangels, so muß sie nach § 538 Abs. 1 BGB
beweisen, daß entweder der Mangel selbst oder die Mangelursache
bereits bei Betragsbeginn vorgelegen hat. Dies folgt aus dem Umstand,
daß diese Umstände zum Tatbestand des § 538 Abs. 1 BGB gehören.
Wie oben 3. a) bereits ausgeführt, ist der Mangel (die Überflutung
des Kellers) erst nach Vertragsschluß eingetreten. Deshalb haften
die Widerbeklagten nur dann ohne Verschulden für einen solchen Mangel,
wenn der Widerkläger nachweisen kann, daß die Mangelursache bereits
bei Vertragsschluß vorgelegen hat. Von dieser Beweislastverteilung
ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen.
bb) Die Berufung vertritt außerdem die Ansicht, daß das Gericht
für die vom Widerkläger benannten Zeugen zur fehlerhaften Beschaffenheit
des Abwassersystems hätte vernehmen müssen.
Auch diese Ansicht ist unzutreffend: Kommt das Gericht zum Ergebnis,
daß die Beurteilung einer bestimmten beweiserheblichen Tatsache
ein konkretes Sachwissen voraussetzt, über das es nicht selbst verfügt,
so muß es sich eines Sachverständigen bedienen. Hierbei sind zwei
Grundsätze zu beachten. Zum einen wird der Sachverständige nicht
durch die Partei, sondern vom Gericht ausgewählt (§ 404 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Zum anderen soll das Gericht nur solche Sachverständige
auswählen, die öffentlich bestellt sind (§ 404 Abs. 2 ZPO). Hierdurch
soll sichergestellt werden, daß die Begutachtung des beweiserheblichen
Punktes durch eine neutrale Person erfolgt, deren Sachkunde durch
die der öffentlichen Bestellung vorangegangene Auswahl und Prüfung
sichergestellt ist. Diese Verfahrensgarantien kann eine Partei nicht
dadurch überspielen, indem sie Privatsachverständige oder sachverständige
Zeugen benennt. Aus diesem Grunde muß sich ein Gericht auf das Angebot
einer Partei, den Sachverhalt durch Zeugen oder Privatsachverständige
aufzuklären, grundsätzlich nicht einlassen. Auch vorliegend gilt
nichts anderes.
e) In der Berufung hat sich der Widerkläger erneut auf die Einholung
eines Sachverständigengutachtens berufen. Mit diesem Beweisangebot
ist der Widerkläger nunmehr allerdings ausgeschlossen.
aa) Nach § 528 Abs. 2 ZPO sind Beweismittel, die im ersten Rechtszug
entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind,
nur zuzulassen, wenn hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögert würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten
Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Durch
diese Vorschrift soll verhindert werden, daß der Rechtsstreit infolge
der nachlässigen Prozeßführung durch eine Partei ohne Notwendigkeit
in die zweite Instanz verschleppt und die Erledigung der Sache dadurch
verzögert wird. Deshalb ist die Vorschrift auch dann anzuwenden,
wenn die Partei das Beweismittel zunächst vorgebracht, später aber
wieder zurückgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Beweiserhebung
durch einen Sachverständigen in Frage steht. Zwar kann das Gericht
die Begutachtung durch einen Sachverständigen auch ohne Beweisantrag
anordnen (§ 144 ZPO). Hierzu besteht allerdings kein Anlaß, wenn
die Partei ausdrücklich erklärt, daß sie einen bereits gestellten
Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen wieder zurücknimmt.
Hierdurch bringt die Partei zum Ausdruck, daß sie die Begutachtung
durch den Sachverständigen nicht wünscht.
bb) Die nunmehr erneut beantragte Begutachtung durch einen Sachverständigen
führt zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits, weil
die Kammer nicht abschließend entscheiden kann, sondern einen Beweisbeschluß
erlassen, die Akten dem Sachverständigen übersenden und die Begutachtung
abwarten müßte.
cc) Die Zurückweisung setzt weiter voraus, daß die Verfahrensverzögerung
auf grober Nachlässigkeit beruht. Hiervon ist auszugehen, wenn der
Bevollmächtigte der beweisbelasteten Partei seine prozessuale Sorgfaltspflicht
in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet läßt,
was jeder Partei einleuchten muß. Ein solcher Fall ist vorliegend
gegeben: Der Widerkläger hat in dem Schriftsatz vom 26. 4. 1997
ausgeführt, er nehme den Beweisantrag zurück "nachdem das Ablehnungsgesuch
... zurückgewiesen wurde". Die Kammer vermag nicht zu erkennen,
welcher Zusammenhang zwischen dem Ablehnungsverfahren und der Rücknahme
des Beweisantrags bestehen soll. Für die Kammer ist es im Gegenteil
offensichtlich, daß ein solcher Zusammenhang nicht besteht.
In dem genannten Schriftsatz hat der Widerkläger die Ansicht vertreten,
daß der Beweis für die fehlerhafte Beschaffenheit des Abwassersystems
"durch das Privatgutachten und durch die Aussage des Zeugen ...
hinreichend nachgewiesen" sei. Diese Ansicht ist aus den unter oben
3. d) - bb) genannten Gründen nicht zutreffend. Eine Partei ist
zwar nicht gehindert, eine eigenen Auffassung zu vertreten und die
Prozeßführung nach dieser Auffassung auszurichten. Ein Prozeßbevollmächtigter
muß aber stets bedenken, daß auch andere Rechtsmeinungen möglich
sind und durch eine geeignete Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen,
daß der Partei keine Nachteile entstehen Deswegen hat der Prozeßbevollmächtigte
zweiter Instanz nicht nur seine (in der Sache unzutreffende) Auffassung
über die Beweislast und Beweiserhebung dargelegt, sondern sich darüber
hinaus auch auf ein Sachverständigengutachten berufen. Dies hätte
auch der Bevollmächtigte erster Instanz tun müssen; dann hätte das
Amtsgericht den Sachverhalt aufklären können.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gericht: LG MANNHEIM
Aktenzeichen: 4-S-158/97
Redaktion (allg.)
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