Spekulationsgeschäft

Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war.
 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

 

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bewohnten bis zum
25. August 1991 eine Eigentumswohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes
des Klägers. Anfang 1990 wurde diesem zum 1. Januar 1991 eine Stellung
im Stammhaus seiner Firma übertragen. Im April 1990 kaufte er ein
vermietetes, etwa 15 Autominuten vom Stammhaus entferntes Einfamilienhaus
in B. Die Vermietung endete im Dezember 1990; ein weiterer Mietvertrag
wurde nicht abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von 289.223 DM wurde
in voller Höhe fremdfinanziert.

Noch vor dem Umzug erhielt der Kläger im Jahr 1991 überraschend
die Stelle eines Geschäftsführers bei einer zur Unternehmensgruppe
seines Arbeitsgebers gehörenden Gesellschaft in X. Mit Vertrag vom
4. Juli 1991 veräußerte er das Einfamilienhaus in B zu einem
Preis von 292.000 DM. Er erwarb ein Einfamilienhaus in K; als Tag des
Übergangs der Nutzungen und Lasten wurde der 1. August 1991 vereinbart.
Seit dem 26. August 1991 bewohnt der Kläger das Haus mit seiner Familie.
Für die Finanzierung dieses Objekts setzte er u.a. die Darlehen des
verkauften Objekts in B ein. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1991
zahlte er für diese Darlehen Schuldzinsen in Höhe von 12.833,57
DM, Überziehungszinsen für die laufenden Konten in Höhe
von 586,56 DM, Finanzierungsnebenkosten von 1.542,88 DM sowie Grundbesitzabgaben
für das Haus in B in Höhe von 211,23 DM.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 machten
die Kläger erfolglos einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung
des Einfamilienhauses in B in Höhe von 17 658,24 DM (Einnahmen: 0
DM; Werbungskosten: 15.174,24 DM und 2.484 DM Abschreibung) geltend und
erklärten einen Spekulationsgewinn in Höhe von 2.777 DM. Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte es ab, die
Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit oder als Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) zu berücksichtigen. Er erkannte aber an, dass die auf die
Zeit zwischen Verkaufsentschluss und Abschluss des Kaufvertrags entfallenden
Schuldzinsen als Werbungskosten den erklärten Spekulationsgewinn
gemindert hätten. Da die Kläger keine Angaben zu dem Zeitpunkt,
in dem sie den Verkaufsentschluss gefasst hatten, gemacht hatten, unterstellte
das FA, dass der Entschluss wenigstens einen Monat vor Abschluss des notariellen
Kaufvertrags gefasst worden sei. Der erklärte Spekulationsgewinn
verminderte sich auf 943 DM und blieb nach § 23 Abs. 4 Satz 2 EStG in
der im Streitjahr geltenden Fassung steuerfrei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 1999, 22 veröffentlichtem Urteil statt. Die geltend gemachten
Schuldzinsen und sonstigen Aufwendungen für das bebaute Grundstück
in B seien beruflich veranlasst. Der Kläger habe das Einfamilienhaus
wegen des Wechsels seines Arbeitsortes für eigene Wohnzwecke erworben.
Wegen der unvorhergesehenen Versetzung nach X im März 1991 sei eine
Eigennutzung jedoch nicht mehr in Betracht gekommen. Durch die Finanzierungskosten
und sonstigen Grundstücksaufwendungen sei ihm ein finanzieller, durch
den Arbeitsplatzwechsel verursachter Schaden entstanden. Beurteile man
die Aufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, seien sie jedenfalls als Vorkosten
nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von §§ 9, 12 und 10e EStG.
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG (§
126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

1. Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass Schuldzinsen und Grundbesitzabgaben
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (hierzu unter 2.) bzw. als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG (vgl.
unter 3.) zu berücksichtigen sind. Die auf die Zeit zwischen Verkaufsentschluss
und Kaufpreiszahlung entfallenden Schuldzinsen, Finanzierungskosten und
Grundbesitzabgaben sind jedoch Werbungskosten bei den Einkünften
aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG. Soweit sich nach den vom FG noch zu treffenden
Feststellungen ein Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ergeben sollte,
ist dieser nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen
über Verlustausgleich und Verlustabzug zu berücksichtigen (nachfolgend
unter 4.).

2. Die von den. Klägern geltend gemachten Schuldzinsen, Finanzierungskosten
und Grundbesitzabgaben führen nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Schuldzinsen sind
Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Maßgebend
hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden
Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung
dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich
relevanten Erwerbssphäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStB1 II 1990, 817, unter C. II.
3.; Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376,

BStB1 II 1991, 398, 399, und vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187,
21, BStB1 II 1999, 353).

b) Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang)
von Darlehenszinsen mit Einkünften zum Beispiel aus Vermietung und
Verpachtung ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser
Aufwendungen mit der Überlassung von Wohn- oder Gewerberaum zur Nutzung
durch Dritte besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung
dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.
März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStB1 II 1995, 697, 698, ständige
Rechtsprechung). Für die Zuordnung kommt es auf den Zweck der Schuldaufnahme
an. Besteht er beispielsweise darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen
zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend tatsächlich
verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Werbungskosten
im Rahmen dieser Einkunftsart. Wird das Darlehen hingegen zur Anschaffung
eines eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäudes verwendet, sind auch
die Schuldzinsen der grundsätzlich - vom Vorkostenabzug nach § 10e
Abs. 6 EStG bzw. § 10i EStG abgesehen - einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen
privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Mit der erstmaligen Verwendung
der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten
Zweck unterstellt. Dieser besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst
wird, solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis
im Sinne der angesprochenen Einkunftsart endet (BFH-Urteil vom 24. April
1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStB1 II 1997, 682, unter II. 1. a,
m.w.N.).

c)Im Streitfall haben die Kläger die Darlehensvaluta
zur Finanzierung des Objekts in B, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden sollte, verwendet. Selbst wenn für den beabsichtigten Ortswechsel
der Kläger mit der vorgesehenen Versetzung ein in den Bereich der
Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörendes
Ereignis das auslösende Moment war, beruhte der Kauf des Gebäudes
und die damit verbundene Kreditaufnahme auf ihrer Entscheidung, Eigentum
zu erwerben und das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Deshalb
sind nicht nur der Kredit, sondern auch die dadurch verursachten Kreditkosten
nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre, sondern
der grundsätzlich - vom Vorkostenabzug abgesehen - steuerlich unbeachtlichen
privaten Vermögenssphäre zuzurechnen. Die Zuordnung des zur
Finanzierung des Gebäudes in B aufgenommenen Darlehens und der dadurch
verursachten Kreditkosten zur privaten Vermögenssphäre wird
nicht dadurch beeinflusst, dass die Kläger den Plan, das Objekt in
B zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, wegen der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit
des Klägers in X aufgegeben haben. Die Kläger haben mit der
erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta zum Kauf eines zur Selbstnutzung
bestimmten Objekts die Darlehensverbindlichkeiten der steuerlich unbeachtlichen
privaten Vermögenssphäre unterstellt. Dieser Zweck bestand bis
zum Verkauf des Gebäudes fort. Ein Abzug der Kreditaufwendungen als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit kommt damit ebenso wenig
in Betracht wie die Berücksichtigung des Verlusts beim Verkauf eines
im Privatvermögen gehaltenen Eigenheims, das aus beruflichen Gründen
nicht mehr vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden kann (vgl. BFH-Urteil
vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStB1 II 2000, 474), oder
wie der Abzug der Aufwendungen aufgrund der Veräußerung eines
Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs (vgl. BFH-Urteil
vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStB1 II 2000, 476) als Werbungskosten
bei den Einkünften nach § 19 EStG. Ebenso wie die umzugsbedingten
Verluste aus dem beruflich motivierten Verkauf eines Eigenheims betreffen
auch die durch die Finanzierung des eigengenutzten Objekts verursachten
Kreditkosten vorrangig die private Vermögenssphäre, weil es
einem Arbeitnehmer frei steht, anstelle des Kaufs eines zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Objekts eine Wohnung in der Nähe seines neuen Arbeitsortes
anzumieten.

3. Die streitigen Aufwendungen sind auch nicht als Vorkosten nach
§ 10e Abs. 6 EStG abziehbar.

a)Nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG sind Aufwendungen als
Vorkosten abziehbar, "die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung
einer Wohnung i.S.d. Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen"
und die - neben weiteren einschränkenden Voraussetzungen - im Fall
der Vermietung oder Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Durch ein Darlehen verursachte Finanzierungskosten hängen unmittelbar
mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammen, wenn das Darlehen
zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung
aufgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE
178, 155, BStB1 II 1996, 151). Die Darlehensmittel müssen ferner
für eine tatsächlich errichtete/angeschaffte und zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung verwendet worden sein. Scheitert der geplante
Erwerb oder die geplante Herstellung, sind die Aufwendungen hierfür
nicht als Vorkosten abziehbar - sog. vergebliche Aufwendungen (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 17. Juli 1991 X R 118/90, BFH/NV 1992, 29). Gleiches
gilt auch dann, wenn die Absicht, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu
nutzen, vor dem erstmaligen Bezug aufgegeben wird (Senatsurteil vom 23.
Juli 1997 X R 106/94, BFHE 184, 56, BStB1 II 1998, 15).

b) Im Streitfall haben die Kläger den Darlehensvertrag
zur Finanzierung des Einfamilienhauses in B abgeschlossen. Die bis zum
Verkauf dieses Gebäudes angefallenen Darlehenszinsen hängen
unmittelbar mit dem Erwerb dieses Hauses zusammen. Da die Kläger
es nie zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, steht ihnen der Vorkostenabzug
insoweit nicht zu.

c) Die vor dem 1. August 1991 angefallenen Schuldzinsen
sind auch nicht gemäß § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten des Objekts
in K abziehbar, da kein unmittelbarer Zusammenhang dieser Finanzierungskosten
mit der Anschaffung des eigengenutzten Einfamilienhauses besteht.

Unstreitig haben die Kläger den Darlehensvertrag im Hinblick auf
den Kauf des Einfamilienhauses in B geschlossen. Die bis zum Verkauf dieses
Grundstücks am 4. Juli 1991 und der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
durch den Käufer entstandenen Schuldzinsen hängen daher unmittelbar
mit dem Haus in B zusammen. Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des
BFH die "Umwidmung" eines Darlehens steuerrechtlich auch dann
zu beachten, wenn das mit Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut
veräußert und mit dem Veräußerungserlös unter
Aufrechterhaltung des Darlehens ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft
wird (BFH Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, StBl
II 1997, 454, und in BFHE 187, 21, BStB1 II 1999, 353). Die "Umwidmung"
eines Darlehens ist jedoch erst dann möglich, wenn die Fremdmittel
nicht oder nicht mehr zur Finanzierung des ursprünglichen Objekts
benötigt werden. Erst nach dem Verkauf des Hauses in B und der Kaufpreiszahlung
hatte der Kläger die Möglichkeit, das Darlehen zurückzuführen
oder aber mit den nun frei gewordenen Mitteln das zwischenzeitlich erworbene
Objekt in K zu finanzieren. Im Streitfall konnte die Umwidmung somit frühestens
mit der Kaufpreiszahlung erfolgen. Aus dem Senatsurteil vom 4. November
1998 X R 140/95 (BFHE 187, 465, BStB1 II 1999, 93) folgt nichts Gegenteiliges,
da - anders als im Streitfall - die Darlehensmittel zu keiner Zeit zur
Finanzierung der geplanten, aber wegen des Rücktritts nicht verwirklichten
Anschaffung des ursprünglich zur Eigennutzung bestimmten Objekts
verwendet wurden.

4. Die auf die Zeit zwischen Verkaufsentschluss und Kaufpreiszahlung
entfallenden Schuldzinsen, Finanzierungskosten und Grundbesitzabgaben
sind jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2, 23
EStG. Ergibt sich nach den vom FG noch zu treffenden Feststellungen ein
Verlust aus dem - im Streitjahr so bezeichneten - Spekulationsgeschäft,
ist dieser nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen
über Verlustausgleich und Verlustabzug zu berücksichtigen.

a) Werbungskosten i.S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs.
4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung sind - in
Angleichung an das für alle Überschusseinkunftsarten gleichermaßen
geltende Veranlassungsprinzip (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII
R 154/76, BFHE 134, 113, BStB1 II 1982, 37) und unter Berücksichtigung
einkunftsartbedingter Besonderheiten - grundsätzlich alle durch ein
Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 EStG veranlasste Aufwendungen
(Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BFHE 182, 363, BStB1 II.1997,
603, m.w.N.; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 23 EStG Rz. 164 f. Warnke in Lademann, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, § 23 Anm. 341 ff.; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG Rz. 170,f.; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen,
§ 23 EStG Anm. 288; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompakt
Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 23 Rz. 19; einschränkend Schmidt/Heinicke,
Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 23 Rz. 82; Crezelius in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Rn. E 22), die nicht zu den
(nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften
Wirtschaftsgutes gehören (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Oktober
1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237, 238, und vom 20. April 1995 X B 334/94,
BFH/NV 1995, 965).

b) Beim Spekulationsgeschäft wird der Besteuerungstatbestand
mit dem Veräußerungsvorgang verwirklicht. Da jedoch die Frage,
ob ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG
vorliegt, nach dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
des Wirtschaftsguts zu beurteilen ist, wird ein Veranlassungszusammenhang
zwischen Aufwendungen und Besteuerungstatbestand nicht erst durch den
Verkaufsentschluss des Steuerpflichtigen begründet (vgl. Glenk in
Blümich, a.a.O., Rz. 167; Warnke in Lademann, a.a.0., Rz. 342). Deshalb
können grundsätzlich Aufwendungen, die während des gesamten
Spekulationszeitraums angefallen sind, Werbungskosten i.S. von § 9 Abs.
1 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. (jetzt: Abs. 3 Satz 1) sein. Andererseits
sind nicht alle Aufwendungen abzugsfähig, die - etwa im Sinne einer
nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) - ohne die Anschaffung
des tatsächlich veräußerten Gegenstands nicht entstanden
wären (Senatsurteil in BFHE 182, 363, BStB1 II 1997, 603). Ein Abzug
als Werbungskosten bei den Einkünften nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG kommt
nur in Betracht, soweit nicht der Spekulationsgegenstand im Rahmen einer
vorrangigen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 VI 291/64 U,
BFHE 81, 536, BStB1 III 1965, 194; Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2003
H 169 "Werbungskosten") oder privat (§ 12 EStG) genutzt wurde.
Sind die Aufwendungen hingegen im Rahmen einer steuerlich relevanten "Zwischennutzung"
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
oder Vermietung und Verpachtung zu werten oder wegen einer privaten Nutzung
nach § 12 EStG nicht abziehbar (vgl. Fischer in Kirchhof, a.a.O.), scheidet
der Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus. Wird
ein selbstgenutztes Einfamilienhaus innerhalb der Spekulationsfrist des
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern deshalb die
für die Zeit der Selbstnutzung aufgewandten Schuldzinsen aus der
Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs den Spekulationsgewinn nicht
(vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 237, im Geltungsbereich der Nutzungswertbesteuerung
nach § 21a EStG, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 965; a.A. Warnke
in Lademann, a.a.O., Rz. 345; Glenk in Blümich, a.a.O., Rz. 168;
FG München, Urteil vom 22. Juli 2003 6 K 4124/01, EFG 2003, 1612).

Kommt es nicht zum geplanten Eigenbezug eines Objekts, dauert die Zweckverknüpfung
der Fremdmittel, die für dessen Anschaffung aufgenommen worden sind,
mit der privaten Lebensführung solange an, bis der Entschluss gefasst
wird, das Gebäude zu verkaufen. Schuldzinsen und andere Grundstücksaufwendungen,
die entstanden sind, bevor der Verkaufsentschluss gefasst wurde, sind
demnach nicht als Werbungskosten bei den Einkünften nach §§ 22 Nr.
2, 23 EStG abziehbar (§ 12 EStG); sie sind durch die geplante Eigennutzung
des Objekts veranlasst. Schuldzinsen und Grundstücksaufwendungen,
die auf den Zeitraum entfallen, in dem die Steuerpflichtigen bereits zum
Verkauf des - nach der ursprünglichen Planung zu eigenen Wohnzwecken
bestimmten - Objekts entschlossen waren, sind hingegen Werbungskosten
bei den Einkünften i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG.

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann
der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht abschließend
entscheiden, in welcher Höhe im Streitfall Finanzierungskosten und
Grundbesitzabgaben als Werbungskosten bei den Einkünften. nach §§
22 Nr. 2, 23 EStG zu berücksichtigen sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Das
FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - nicht festgestellt, wann sich die
Kläger im Streitfall zum Verkauf, des Objekts in B entschlossen haben.
Diese Feststellungen wird es nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Beweisanzeichen für den Zeitpunkt, in dem die Kläger den Verkaufsentschluss
gefasst haben, können die Aufgabe von Verkaufsinseraten, die Einschaltung
eines Maklers oder auch Gespräche mit der Bank über die Umwidmung
des ursprünglich zur Finanzierung des Objekts in B aufgenommenen
Darlehens sein.

Soweit die weiteren Ermittlungen ergeben, dass im Streitfall die abziehbaren
Werbungskosten die Differenz, zwischen erzieltem Veräußerungspreis
und Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, steht der Berücksichtigung
eines Spekulationsverlusts nicht § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG in der im Streitjahr
geltenden Fassung entgegen. Nach dem BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R
35/01 (, unter Entscheidungen) sind für Verluste
aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 EStG in den für die
Jahre vor 1999 geltenden Fassungen, soweit diese Vorschriften auch unter
Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
März 2004 2 BvL 17/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
2004, 471) anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen
einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug
anzuwenden.
 

Gericht: BFH München
Aktenzeichen: - X R 22/00

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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