Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Widerklage zu Recht verweigert. Der mit der Widerklage verfolgte
Antrag auf Rückübertragung des 1988 den Klägern gegen
Übernahme der Pflegeverpflichtung übertragenen Grundstücks
Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 198.000,00 DM für
die Investitionen der Kläger in das Objekt hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt in vollem Umfang den Ausführungen
des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, denen die Beschwerde
nichts Erhebliches entgegensetzt. Ergänzend sei nur Folgendes
ausgeführt.
Die Kläger haben in dem notariellen Übertragungsvertrag
die Verpflichtung übernommen, die Beklagte "auf deren
Lebenszeit im übertragenen Wohnhaus auf deren Verlangen hin
in gesunden und kranken Tagen unentgeltlich zu pflegen, zu versorgen
und ihr die häuslichen Arbeiten zu verrichten", sowie
den Grundbesitz gegen Erstattung der wertsteigernden Aufwendungen
zurück zu übertragen, wenn sie dieser Verpflichtung ganz
oder teilweise zuwider handeln. Darauf stützt die bei Vertragsabschluss
46 und jetzt 59 Jahre alte Beklagte den Widerklageantrag, wobei
sie die Ansicht vertritt, die Kläger hätten ihrer Pflegeverpflichtung
zuwider gehandelt, weil sie auf die in dem angegriffenen Beschluss
und in der Beschwerdebegründung im einzelnen aufgeführten
Schreiben nicht durch Pflegemaßnahmen reagiert hätten.
Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass es bisher an einem ausreichend
konkretisierten Pflegeverlangen fehlt. Dem hält die Beklagte
mit der Beschwerde ohne Erfolg entgegen, ihre Forderungen seien
ausreichend konkretisiert, weil die Kläger sich verpflichtet
hätten, sie auch in gesunden Tagen zu pflegen und zu versorgen.
Klauseln, in denen sich der Übernehmer eines Grundstücks
verpflichtet, den Übergeber in "gesunden und kranken Tagen"
zu pflegen und zu versorgen, waren in der früheren notariellen
Praxis durchaus nicht unüblich (vgl. Weyland, MittRhNotK 1997,
55, 62). Die Kläger tragen unter Beweisantritt vor, der Notar
habe vor Beurkundung des Vertrages darauf hingewiesen, dass mit
der Klausel nicht gemeint sei, die Kläger müssten der
Beklagten bereits jetzt (46 Jahre alt) den Haushalt führen,
vielmehr bestehe diese Pflicht nur, wenn die Beklagte zwar nicht
krank, aber auf grund ihres Alters gebrechlich sei. Ob dieser Vortrag
zutrifft, kann dahinstehen. Denn es versteht sich von selbst, dass
der Verpflichtete aus einer solchen Klausel erst dann in Anspruch
genommen werden kann, wenn ein Anlass zur Pflege und Versorgung
besteht. Formulierungen wie die hier gewählte bringen das Bestreben
zum Ausdruck, zum Schutz des Übergebers möglichst alle
denkbaren Lebenslagen zu erfassen, in denen der Übergeber möglicherweise
der Hilfe bedarf (Weyland a.a.O.; Wahl, Vertragliche Versorgungsrechte
in Übergabeverträgen und sozialrechtliche Ansprüche,
S. 157). Diesem von den Vertragspartnern offensichtlich erstrebten
Schutzzweck ist bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) derartiger Klauseln
Rechnung zu tragen. Verlangt der Übergeber Pflege oder sonstige
Hilfe in einem Alter, in dem solche Leistungen den Angehörigen
oder sonstigen Verpflichteten ohne konkreten Anlass – wie etwa
einer Erkrankung oder sonstigen körperlichen oder geistigen
Beeinträchtigung - üblicherweise nicht abverlangt werden,
so hat er den Grund für die Inanspruchnahme und die Art der
notwendigen Leistungen im Einzelnen darzulegen. Eine Verpflichtung
des Übernehmers besteht dann, wenn die verlangte Hilfeleistung
unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Übergebers
und seiner Möglichkeiten, für sich selbst zu sorgen, als
notwendig oder zumindest angemessen und dem Übernehmer zumutbar
erscheint.
Selbstverständlich können die Parteien abweichend davon
Vereinbarungen treffen, die die Erbringung von Leistungen des Übernehmers
ohne konkreten Pflege- oder Versorgungsanlass vorsehen. Dass dies
hier geschehen sei, behauptet die Beklagte indes nicht. Sie behauptet,
die fragliche Klausel sei im Notartermin überhaupt nicht erörtert
worden. Sie hat sich auch auf die Pflegeverpflichtung erst mehr
als zehn Jahre nach Vertragsabschluss besonnen, als die Beziehungen
der Parteien bereits durch starke Spannungen getrübt waren,
ist also selbst nicht von einer sogleich einsetzenden Verpflichtung
ausgegangen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Beklagte
die Pflegeverpflichtung nunmehr als Druckmittel im Rahmen der Auseinandersetzungen
der Parteien einsetzen will; dazu ist sie aber offensichtlich nicht
gedacht.
Für einen Pflege- oder Versorgungsanlass hat die Beklagte
nicht ausreichend vorgetragen. Sie ist in einem Alter, in dem man
heutzutage üblicherweise noch einem Beruf nachgeht. Sie erzielt
Einkünfte aus Renten und Arbeitsleistungen (Kinderbetreuung
und leichte Arbeiten in fremdem Haushalt) und hat ein unentgeltliches
Wohnungsrecht in dem übertragenen Haus. Dass die Beklagte unter
einer degenerativen Gelenkserkrankung leidet und deshalb Einschränkungen
in ihrer Beweglichkeit hinnehmen muss, löst noch keine allgemeine
Pflegeverpflichtung der Kläger aus. Die Beklagte ist immerhin
in der Lage, außer Haus zumindest leichte Arbeitsleistungen
zu erbringen, und fährt auch ein Kraftfahrzeug. Aus dem bisherigen
Vortrag ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Beklagte ständiger Hilfe bei allgemeinen Hausarbeiten
bedarf. Soweit sich aus der Erkrankung im Einzelfall ganz konkreter
Pflegebedarf ergibt, der eine Hilfeleistung der Kläger nach
dem oben aufgezeigten Maßstab als angemessen erscheinen lässt,
mögen die Kläger zu konkret umschriebenen, zeitlich eingegrenzten
Leistungen aufgefordert werden. Der Frage, ob, in welchem Umfang
und in welcher Form Pflegeleistungen überhaupt noch verlangt
werden können, nachdem die Kläger auf Grund des Zerwürfnisses
der Parteien aus dem Haus ausgezogen sind und nachdem sich beide
Seiten grundsätzlich bereit gefunden haben, den Übertragungsvertrag
gegen angemessenen Ersatz der Investitionen einverständlich
rückgängig zu machen, muss hier nicht nachgegangen werden;
zu Leistungen im konkret nachgewiesenen Bedarfsfall sind die Kläger
offenbar bereit.
Die Beschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Eine Kostenentscheidung
ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4 ZPO).
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 11 W 73/00
Redaktion (allg.)
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