Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist unbegründet.
Wenn von der Weide der Beklagten Laub auf das Grundstück des
Klägers geweht wird, wird die Nutzung seines Grundstückes
davon nur unwesentlich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen
ist dabei, dass der Laubfall die Kehrseite erstrebenswerter Begrünung
und des Lagevorteils des Wohnens in einer begrünten Umgebung
ist (vgl. Palandt, 59,. Aufl., § 906 BGB Rdnr. 13; OLG Frankfurt,
NJW 88, 2618). Mit dem Laubfall von drei 28 m hohen Pappeln, wie
im zitierten Urteil, ist die Einwirkung, die von der, wenn auch
mehrstämmigen einzelnen Weide des vorliegenden Rechtsstreits
mit einer Höhe von ca. 10 m nach der Schätzung des Amtsgerichts
und 14 m nach der Schätzung des Klägers ausgehen kann,
nicht zu vergleichen. Dennoch wurde auch im zitierten Fall die Klage
abgewiesen, nämlich aufgrund von § 906 Abs. 2 BGB.
Für dessen Voraussetzungen kommt es nicht darauf an, dass
gerade Bäume der gleichen Höhe in der Nähe vorkommen;
Bäume sind nichts Einförmiges und Stillstehendes, sondern
werden mit zunehmendem Alter größer und kommen je nach
Pflanzzeit und Art in den Gärten in den verschiedensten Höhen
vor.
Da ortsüblich unstreitig Ziergärten sind ,gehören
daher jedenfalls Bäume von der Größe der umstrittenen
Weide in den Rahmen der ortsüblichen Begrünung der Grundstücke.
Die Ermächtigung der Stadt zum Stutzen der Bäume geht
von anderen Maßstäben aus, als sie im Rahmen des § 906
BGB zu Grunde zu legen sind und kann außerdem die Schattenwirkung
des Baumes berücksichtigten, während § 906 BGB gerade
keinen Abwehranspruch gegen eine Verminderung der Lichtzufuhr gibt.
Was uas Ausmaß der Beeinträchtigung betrifft, ist auch
zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil des Laubfalles
sich auf wenige Wochen im Jahr beschränkt und eine Verstopfung
des Wasserablaufes der Dachrinne durch geeignete Schutzmaßnahmen
verhindert werden kann und auch solche Maßnahmen zumutbar
sind. Wenn die Beeinträchtigung des Gartenteiches das vom Kläger
geschilderte Ausmaß hat, so kann er, wenn er das Ablassen
des Wassers vermeiden will, während des Laubfalles ein Netz
oder eine Folie über den Teich spannen.
Eine Vernehmung der Zeugen ist nicht veranlasst, da genaue Beweisbehauptungen
etwa über Größe und Zahl der fortgeschafften Säcke
mit Laub fehlen, eine Befragung der Zeugen also der Ausforschung
dienen würde und eine allgemeine Vorstellung von der Stärke
des Laubfalles bereits aus der Größe des Baumes, den
Fotos und der Schilderung des Klägers zu gewinnen ist.
Kosten: § 97 ZPO.
Gericht: LG NÜRNBERG-FÜRTH
Aktenzeichen: 13 S 10117/99
Redaktion (allg.)
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