Aus dem Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Verbandsgemeinde (Erstbeklagte)
und eine Baufirma (Zweitbeklagte), auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Straßenkörper vor dem Hausgrundstück des Klägers
führte die Zweitbeklagten im Auftrag der Erstbeklagten 1991
Kanalbauarbeiten durch. Hierbei soll es zu Schäden am ca. 100
Jahre alten Haus des Klägers gekommen sein. Diese Schäden
wurden zu einem Teilbetrag reguliert; Gegenstand der Klage war in
erster Instanz ein Restbetrag von 16.373,50 DM.
Die beklagte Gemeinde hat ihre Verantwortlichkeit geleugnet und
darauf verwiesen, bei der Zweitbeklagten handele es sich um eine
renommierte Fachfirma, was zur Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz
2 BGB führe. Die Zweibeklagte hat bestritten, dass die Schäden
durch ihre Arbeiten verursacht worden sind.
Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben
und (unter Abweisung im Übrigen) dem Kläger wegen einer
Ausbauchung der straßenseitigen Kellerwand einen Ersatzanspruch
von 7.660,50 DM zuerkannt. Wegen einer Überzahlung bei anderen
Schadenspositionen schulde die Erstbeklagte jedoch einen geringfügig
niedrigeren Betrag (Abzug: 46,86 DM). Die Ausbauchung gehe darauf
zurück, dass die beklagte Baufirma zu schweres Baugerät
eingesetzt habe (§ 823 Abs. 1 BGB). Gegen die Verbandsgemeinde als
Bauherrin bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 906 Abs.
2 Satz 2 BGB.
Mit ihren Berufungen erstreben die Beklagten die komplette Abweisung
der Klage.
Die Erstbeklagte wiederholt, für etwaige Fehler der Zweitbeklagten
könne sie sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten. Entscheidend
sei jedoch, dass die Ausbauchung der Kellerwand schon vor Beginn
der Kanalarbeiten vorhanden gewesen sei. Wegen des mangelhaften
Gebäudezustandes treffe den Kläger ein Mitverschulden,
jedenfalls sei ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.
Die Zweitbeklagte leugnet ihre Verantwortlichkeit. Zu schweres
Baugerät habe sie nicht eingesetzt. Im Übrigen sei sie
für die Verbandsgemeinde und damit hoheitlich tätig geworden,
so dass nur die Erstbeklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen anspruchverpflichtet
sei (Artikel 34 Satz 1 GG).
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist
auf ein vor Arbeitsbeginn eingeholtes Privatgutachten, wonach die
Ausbauchung der Kellerwand Mitte 1990 noch nicht vorhanden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Rechtsmittel der Erstbeklagten ist unbegründet (1.). Die
Berufung der Zweibeklagten hat lediglich einen unbedeutenden Teilerfolg
(2.). Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht gesamtschuldnerisch
zur Zahlung von 7.613,64 DM verurteilt.
1. Gegen die Verbandsgemeinde steht dem Kläger ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB zu.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von
einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung
Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über
das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückeigentümer
nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen
hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen
Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (vgl.
BGHZ 72, 289, 291, 292 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar handelte es
sich beim Ausbau des Kanalnetzes durch die Verbandsgemeinde um eine
öffentliche Aufgabe. Gleichwohl stellen sich die hierzu ergriffenen
Baumaßnahmen als privatwirtschaftliche Benutzung des Straßengrundstücks
dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen
Fall hat die Verbandsgemeinde hier die Kanalbauarbeiten ausschließlich
aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages durch die Zweibeklagte
ausführen lassen und die Arbeiten damit insgesamt auf die Ebene
des Privatrechts verlegt. Damit kommt hier allein ein bürgerlich-rechtlicher
Ausgleichsanspruch in Betracht.
Diesem Anspruch kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, der
Kläger habe die Beeinträchtigung seines Eigentums nach
§ 1004 i.V.m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB abwehren können. Denn
der Kläger war gehindert, von dieser Abwehrmöglichkeit
einen wirksamen Gebrauch zu machen. Die beklagte Verbandsgemeinde
hat schon in erster Instanz darauf abgehoben, mit der Zweitbeklagten
eine erfahrene, mit den technischen Notwendigkeiten vertraute Fachfirma
beauftragt zu haben. Durfte die Erstbeklagte darauf vertrauen, dass
die Zweitbeklagte sachgemäß arbeitet, insbesondere keine
Baumaschinen einsetzte, die für die örtlichen Gegebenheiten
zu schwer waren, bestand auch für den Kläger kein Anlass,
gegen die Baumaßnahmen der Zweitbeklagten einzuschreiten oder
gar gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als der Schaden an
der Kelleraußenwand später erstmals durch Verstärkung
der Ausbauchung zu Tage trat, war es für einen Störungsabwehranspruch
des Klägers zu spät. Der damit in entsprechender Anwendung
des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegebene nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch
ist nicht durch die von der Berufung bemühte Entlastungsmöglichkeit
nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB infrage gestellt. Der Anspruch ist
verschuldensunabhängig. Er erfasst alle von einem Grundstück
auf ein benachbartes Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die
das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden
Beeinträchtigung übersteigen, wenn dafür mangels
Verschulden eine Ersatzpflicht nach § 823 BGB nicht gegeben ist
(vgl. BGHZ 85, 375, 384).
Der - verschuldensunabhängigen - Haftung der Verbandsgemeinde
steht auch nicht entgegen, dass die Zweitbeklagte aus unerlaubter
Handlung haftet. Zwar gilt § 840 BGB seinem Wortlaut nach nur für
eine von mehreren Personen begangene "unerlaubt Handlung"; dieser
Begriff ist jedoch im Interesse des Geschädigten in einer über
die Tatbestände der §§ 823 ff BGB hinausreichenden Bedeutung
zu verstehen (vgl. BGHZ 85, 386). Demgemäß wird diese
Regelung auch auf die Gefährdungshaftung und auf den Fall angewendet,
dass eine Person aus Gefährdungshaftung, eine andere aus unerlaubter
Handlung ersatzpflichtig ist. Da es vorliegend darum geht, dass
beide Beklagten für ein und dieselbe Einwirkung verantwortlich
sind, ist ihre solidarische Haftung zumindest in entsprechender
Anwendung von § 840 BGB auch für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
gerechtfertigt (vgl. BGHZ 85, 387 m.w.N.). Nichts anderes gilt,
wenn bei gleicher Schadensursache der eine Beklagte aus nachbarrechtlicher
Ausgleichspflicht und der andere aus unerlaubter Handlung haftet,
wie im vorliegenden Fall. Denn auch in dieser Lage greift der für
die Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt
ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden
darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher
ausgesetzt wäre (BGH, a.a.O.).
Nach alledem erweist sich der Hinweis der Erstbeklagten auf den
gegen die Zweitbeklagte begründeten Ersatzanspruch aus unerlaubter
Handlung als nicht stichhaltig.
Auch die Annahme des Landgerichts, die Ausbauchung der Kellerwand
sei bei den von der Erstbeklagten veranlassten Kanalbauarbeiten
der Zweitbeklagten verursacht worden, hält den Berufungsangriffen
stand.
Vor Beginn der Baumaßnahme hatte der Privatgutachter und
Zeuge ... am 28. Juli 1990 das Haus des Klägers, insbesondere
auch den Keller, besichtigt. Der Zeuge hat zwar dort keine Lichtbilder
der straßenseitigen Außenwand gefertigt, jedoch in seinem
schriftlichen Gutachten den Zustand des Kellers in einer Weise beschrieben,
die dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass er sorgfältig
alle erwähnenswerten Gebäudeschäden erfasst und berücksichtigt
hat. so ist in seinem Gutachten davon die Rede, der Estrich im Keller
weise zahlreiche Risse auf. Eine demgegenüber weitaus bedeutsamere
Auswölbung der Kellerwand ist nicht erwähnt. Richtig ist
allerdings, dass er bei seiner Zeugenbefragung durch das Landgericht
erklärt hat, die nördliche Kopfwand des Gewölbekellers
sei bei seiner Besichtigung im Jahre 1990 "etwas ausgebaucht" gewesen.
Der sachverständige Zeuge hat das bei seiner weiteren Aussage
dahin erläutert, diese Ausbauchung habe er in einer Bruchsteinwand
als "normal" angesehen und diesen Zustand daher in seinem Gutachten
nicht erwähnt. Bei der späteren Besichtigung nach Durchführung
der Kanalarbeiten sei die Ausbauchung stärker gewesen; erstmals
habe er in diesem Bereich nunmehr auch Feuchtigkeit festgestellt.
Diese Darstellung und die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen
... vermitteln auch dem Senat die Überzeugung (§§ 523, 286
ZPO), dass der Zustand der Kellerwand durch die Kanalbauarbeiten
nachteilig verändert wurde. Die Mutmaßung beider Beklagten,
die Bausubstanz sei bereits angegriffen gewesen und der heutige
Zustand stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Kanalbau, hat keine
tragfähige Grundlage. Das Haus des Klägers ist um die
1000 Jahre alt. Der aus Bruchsteinen gemauerte Keller hat sich jahrzehntelang
schadensfrei dargestellt. Die (wohl schon immer) vorhandene geringfügige
Ausbauchung erschien dem sachverständigen Zeugen ... bei seiner
Ortsbesichtigung am 28. Juli 1990 derart unbedeutend, dass er sie
für nicht erwähnenswert hielt. Dieser Zustand hat sich
in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten
nachteilig geändert, indem neben einer Verstärkung der
Ausbauchung erstmals Feuchtigkeit auftrat. Der Berufung kann daher
nicht darin gefolgt werden, der heutige sanierungsbedürftige
Zustand habe mit den Baumaßnahmen nichts zu tun.
Dazu bedurfte es nicht der wiederholten Vernehmung des Zeugen ...,
weil der Senat die in sein Wissen gestellten Tatsachenbehauptungen
aufgrund der Zeugenaussage erster Instanz als zutreffend unterstellt.
Auch der auf den angeblich schon zuvor mangelhaften Gebäudezustand
gestützte Mitverschuldenseinwand der Erstbeklagten ist nicht
stichhaltig.
Sollte sich das Haus des Klägers vor Beginn der Bauarbeiten
in einem mangelhaften Zustand befunden haben, ist das für den
im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ausgleichsanspruch
ohne Belang. Denn der vom Landgericht zuerkannte Ersatzanspruch
beschränkt sich auf dasjenige, was erforderlich ist, um die
Kelleraußenwand wieder in den vor Beginn der Bauarbeiten vorhandenen
bautechnischen Zustand zu versetzen, mag dieser auch nicht optisch
einwandfrei oder gar neuwertig gewesen sein. Wenn der Keller des
Hauses des Klägers infolge seines Alters oder aus sonstigen
Gründen besonders gefährdet war, hätten die Beklagten
dieser besonderen Gefahrenlage durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
Rechnung tragen müssen.
Der Mitverschuldenseinwand ist demgegenüber ebenso verfehlt,
wie der begehrte Abzug neu für alt.
Nach alledem war die Berufung der Erstbeklagten zurückzuweisen.
2. Auch das Rechtsmittel der Zweitbeklagten ist weitgehend
unbegründet, nur zu einem Teilbetrag von 46,86 DM hat die Berufung
Erfolg.
Die Auffassung der Zweitbeklagten, sei bei den Kanalbauarbeiten
hoheitlich tätig geworden, so dass Artikel 34 Satz 1 GG zum
Tragen komme, wonach nur die Erstbeklagte als Anstellungskörperschaft
hafte, ist unzutreffend.
Der zur Begründung herangezogenen Entscheidung BGHZ 121, 161,
165 lag eine Fallgestaltung zugrunde, die mit dem hier entscheidungserheblichen
Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof hat die
sogenannte Werkzeugtheorie keineswegs aufgegeben, sondern lediglich
einschränkend präzisiert. Danach ist in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob der hoheitliche Charakter der Aufgabe, die Sachnähe
der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie der
Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis
der Tätigkeit des Privatunternehmers das Gepräge einer
Amtshandlung geben.
Hier stand der Zweitbeklagten bei der Durchführung ihrer Arbeiten
ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Denn die konkrete Gestaltung
der Arbeiten vor Ort einschließlich der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen
war ihr selbst überlassen. Bei dieser Sachlage ist die Zweitbeklagte
nicht wie ein verlängerter Arm der Verbandgemeinde hoheitlich
tätig geworden, als sie den Kanalgraben mit einem Bagger ausschachtete.
Auch die Auffassung des Landgerichts, wonach die Zweitbeklagte
aus § 823 Abs. 1 BGB anspruchsverpflichtet ist, hält den Berufungsangriffen
stand.
Der Sachverständige ... hat seine Ansicht, die Zweitbeklagte
habe bei den Ausschachtungsarbeiten unmittelbar vor der Außenwand
des Gebäudes des Klägers einen zu schweren Bagger eingesetzt,
eingehend begründet. Der Senat hält diese Einschätzung
auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Zweitbeklagten
für überzeugend. Ungeachtet der Frage, ob ein Bagger mit
Rädern oder ein Bagger mit besonders langer Kette eingesetzt
wurde, war das Gewicht des Baufahrzeuges für die örtlichen
Verhältnisse zu große, wenn man berücksichtigt,
dass zu dem Eigengewicht der Baumaschine das Gewicht des mit der
Schaufel gelösten Erdaushubs addiert werden muss. Die demgegenüber
von der Berufung angestellten Erwägungen zur Auflast des Baggers
pro cm2 hält der Senat für nicht stichhaltig.
Denn die Berufung zeigt nicht auf, dass und ggfls. aus welchem Grund
die vom gerichtlichen Sachverständige angestellte Berechnung
der Pressung in der Mauerwerksfuge fehlerhaft ist.
Letztlich ist auch der vom Landgericht zuerkannte Sanierungsaufwand
seinem Umfang nach nicht übersetzt. Dass die Zweitbeklagte
neben dem Teuerungszuschlag Prozesszinsen schuldet, folgt aus §
291 BGB.
Allerdings hält das Landgericht - von den Parteien nicht angegriffen
- den Kläger zu einem Teilbetrag von 46,86 DM deshalb für
befriedigt, weil der beklagten Verbandsgemeinde eine entsprechende
Überzahlung aus anderen Schadenspositionen gutgebracht werden
müsse. Da alle Beteiligten diese Art der Verrechnung hinnehmen,
ist auch die Zahlungspflicht der gesamtschuldnerich haftenden Zweitbeklagten
um den Betrag von 46,86 DM reduziert, so dass beide Beklagten dem
Kläger nur noch 7.613,64 DM nebst Zinsen schulden. Dementsprechend
war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Zweitbeklagten
zu ändern.
3. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mussten den
Beklagten auferlegt werden. Die Erstbeklagte ist umfassend unterlegen
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Kostentragungspflicht der Zweitbeklagten
folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Dem Hilfsantrag der Zweitbeklagten
auf Vollstreckungsschutz konnte nicht entsprochen werden, weil die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet,
unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.660,50 DM;
die Beschwer aller Beteiligten weniger als 60.000,00 DM.
Gericht: OLG KOBLENZ
Aktenzeichen: 5 U 1041/98
Redaktion (allg.)
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