Aus dem Tatbestand
Zwischen den Parteien und dem Ehemann der Klägerin bestand ein
Mietverhältnis über eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung im Hause ... aufgrund
Mietvertrages vom 23. März 1992. Das Mietverhältnis war befristet
bis zum 1. März 1997. Nach der in dem Mietvertrag getroffenen Staffelmietzinsvereinbarung
betrug der monatliche Mietzins ab 1. April 1995 1.740,00 DM. Wegen
der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Mietvertrag verwiesen.
Die Ehe der Klägerin ist zerrüttet. Der Ehemann der Klägerin zog
im Sommer 1994 aus der vorbezeichneten Wohnung aus, die Klägerin
im Januar 1995, nachdem sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom
27. Dezember 1994 zum 31. März 1995 gekündigt hatte. Die Wohnung
ist ab 1. Juni 1995 anderweitig vermietet.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre stehe ein Recht zur vorzeitigen
Kündigung des Mietvertrages zu. Ihre Ehe sei Grundlage des Mietvertrages
gewesen, weswegen eine Kündigung, nachdem das Scheidungsverfahren
anhängig sei, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt
sei. außerdem sei der Mietzins überhöht. Wegen der Einzelheiten
wird auf die klagebegründenen Schriftsätze verwiesen. Die Kündigung
vom 27. Dezember 1994 sei mithin wirksam.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte festzustellen, dass
zwischen den Parteien seit dem 1. 4. 1995 kein Mietverhältnis mehr
besteht über die Wohnung in ..., beantragt sie nunmehr unter Erklärung
der Erledigung der Hauptsache im übrigen nur noch, festzustellen,
dass zwischen den Parteien für die Monate April und Mai 1995 kein
Mietverhältnis mehr über die Wohnung in der ... besteht.
Die Beklagten schließen sich der teilweisen Erledigungserklärung
an und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, ein vorzeitiges Kündigungsrecht bestehe
nicht. Den Mietzins für die Monate April und Mai 1995 müsste die
Klägerin noch zahlen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis, dass über ihren Antrag
entscheiden wird. Denn die Beklagten sind der Auffassung, dass das
Mietverhältnis zwischen den Parteien auch noch für die Monate April
und Mai 1995 bestanden hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch
die Kündigungserklärung vom 27. Dezember 1994 nicht wirksam zum
31. März 1995 beendet worden. Allerdings trifft es zu, dass auch
bei Abschluss eines befristeten Mietverhältnisses seitens des Mieters
ein vorzeitiges Kündigungsrecht bestehen kann, wenn sich dessen
Lebensverhältnisse grundstürzend ändern. Ob dies jedoch bereits
dann der Fall ist, wenn Eheleute, die gemeinsam einen befristeten
Mietvertrag abgeschlossen haben, auseinandergehen, erscheint zweifelhaft.
Denn eine derartige Entwicklung ist, betrachtet man einmal die Statistik
der "scheiternden" Ehen, durchaus nicht unvorhersehbar. Schließen
Eheleute gleichwohl einen befristeten Mietvertrag, so tun sie das
eben auch im Bewusstsein und in Kenntnis dessen, dass die Erfolgsaussichten
für den Bestand einer Ehe höchsten eines Chance von 2 zu 1 haben.
Dieses Risiko des Scheiterns einer Ehe kann nach Auffassung des
erkennenden Gerichts nicht ohne weiteres auf den Vermieter überwälzt
werden. Denn dieser hat keinerlei Einflussmöglichkeiten darauf,
an dem Erfolg oder Scheitern der Ehe irgend etwas zu ändern. Da
sich das Scheitern aber ausschließlich in der Sphäre der Eheleute
abspielt, erscheint es unbillig, dieses Risiko - etwa durch eine
vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag - auf den Vermieter zu
überwälzen.
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man ein
derartiges vorzeitiges Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
(Ehe) oder aus wichtigem Grund annehmen wollte, so erfüllt das Kündigungsschreiben
vom 27. Dezember 1994 die in einem solchen Fall an ein Kündigungsschreiben
zu stellenden Anforderungen nicht. Denn in ihm ist seitens der Klägerin
und ihres Ehemannes lediglich mitgeteilt, ihre persönlichen Verhältnisse
hätten sich geändert. Eine solche Aussage stellt bei genauer Betrachtung
jedoch lediglich eine Leerformel dar, die mit einem beliebigen Inhalt
gefüllt werden kann. Außerdem ändern sich persönliche Lebensverhältnisse
ständig, so dass dem mitgeteilten Kündigungsgrund jegliche Aussagekraft
fehlt.
Es ist im Mietrecht allerdings anerkannt, dass derartige persönliche
Verhältnisse, wenn sie denn im Rahmen eines Mietverhältnisses von
Bedeutung sein sollten, der jeweiligen Gegenseite auch substantiiert
und nachvollziehbar und substantiiert mitgeteilt werden müssen (vgl.
z.B. die Anforderungen der Rechtsprechung für den Fall der Kündigung
wegen Eigenbedarfs: LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 1992 - 62 S 106/92;
Urteil vom 13. September 1993 - 62 S 158/93; GE 94, 107; GE 95,
313; MM 95, 225). Nichts anderes kann auch gelten, wenn der Mieter
meint, aus seinen persönlichen Lebensumständen heraus ein ihm zustehendes
Gestaltungsrecht ableiten zu können.
Es liegt auf der Hand, dass der Vortrag der Klägerin und ihres
Ehemannes in dem Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 1994 insoweit
den Anforderungen der Rechtsprechung nicht entspricht.
Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf eine angebliche Mietpreisüberhöhung
berufen.
Auch insoweit kann dahinstehen, ob eine allfällig gegebene Mietpreisüberhöhung,
wie die Klägerin meint, ihr ein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses
gibt oder ob hieraus lediglich ein Recht auf Anpassung des Mietzinses
folgen könnte, wie die Beklagten meinen.
Dies kann, wie gesagt, dahinstehen, denn auf eine angebliche Mietpreisüberhöhung
stützt die Klägerin ihr Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 1994
überhaupt nicht. Kündigungsgründe, die nicht mitgeteilt werden,
können eine Kündigung welcher Art auch immer niemals rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a ZPO.
Auch für die über den Monat Mai hinausgehende Zeit muss die Klägerin
die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen tragen. Denn
insoweit ist das Mietverhältnis nicht durch die ausgesprochene Kündigungserklärung
beendet worden, sondern lediglich durch das im Schriftsatz vom 6.
Juni 1995 enthaltene Angebot der Beklagten, die Klägerin und ihren
Ehemann zum 1. Juni 1995 aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Gericht: AG BERLIN-SCHÖNEBERG
Aktenzeichen: 15 C 272/95
Redaktion (allg.)
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