Aus den Entscheidungsgründen
Das als Hauptantrag formulierte Begehren, die Antragsgegnerin im
Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller
Einsicht in die Fragebögen zur Neuerstellung des ... Mietspiegels
zu gewähren, hat keinen Erfolg; denn der Antragsteller hat - ungeachtet
dessen, ob er als Vertreter der Interessen bestimmter Personengruppen
im vorliegenden Verfahren überhaupt antragsbefugt sein kann, - zumindest
nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung glaubhaft
gemacht, dass ihm dieser Anspruch ansonsten zusteht.
Grundlage für ein Einsichtsrecht in die Fragebögen der "Nacherhebung",
welche hier nur noch in Betracht kommen, kann wohl nicht § 29 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - sein, weil diese Vorschrift
ihrem eindeutigen Wortlaut nach ein (formales) Akteneinsichtsrecht
nur in die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens geführten Vorgänge
zugunsten der daran Beteiligten gewährleistet (vgl. auch BVerwG,
Urteil vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 42.82 - BVerwGE 67, 300(303);
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW
-, Urteil vom 27. September 1993 - 21 A 2565/92 - und Beschluß vom
9. Juni 1998 - 5 B 1634/97) wohingegen das hier in Rede stehende
Tätigwerden der Gemeinde zur Erstellung eines Mietspiegels gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHG -
nicht die Durchführung eines - auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes
oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten
- förmlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG, sondern
sonstiges schlichtes Verwaltungshandeln bedeutet. Hinzuzufügen ist,
dass der Antragsteller im übrigen dem in der Stadt gebildeten Mietspiegelgremium,
welchem zusammen mit der Gemeindeverwaltung die Vorbereitung und
Abstimmung des Mietspiegels obliegt, ohnehin nicht angehört.
Ein Anordnungsanspruch dürfte ebensowenig unter dem Gesichtspunkt
anzuerkennen sein, dass die Antragsgegnerin, auch ausserhalb eines
förmlichen Verwaltungsverfahrens, wegen eines auf seiten des Antragstellers
im Einzelfall gegebenen rechtlichen oder sonstigen gewichtigen,
auf andere Weise nicht zu befriedigenden, insgesamt schutzwürdigen
Interesses gehalten sein könnte, die begehrte Einsicht jedenfalls
nach pflichtgemässem Ermessen zu gestatten (vgl. BVwerG, Urteile
vom 16. September 1980 - BVerwG 1 C 52.75 - BVerwGE 61, 15/22f)
und vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 73.82 - BVerwGE 69, 278(279 f);
OVG NW, Urteil vom 27. September 1993 und Beschluß vom 9. Juni 1998,
jeweils a.a.O. sowie Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 936/93; OVG
Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 4 K 1/94 - NVwZ 1996,
408/409).
Hierbei ist allerdings zu verlangen, dass das Vorliegen eines derartigen
Interesses, welches insbesondere auch in der Vorbereitung der Geltendmachung
und Durchsetzung materieller Rechte bestehen kann, schlüssig dargelegt
und glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 27. September
1993, und OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 1994, jeweils a.a.O.).
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsteller sich
auf ein derartiges rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Einsicht
in die betroffenen Fragebögen berufen könnte. Die von ihm damit
letztlich angestrebte Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Inhalt
des neuen ... Mietspiegels dürfte ihm - wie jedem einzelnen seiner
Mitglieder - unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zustehen. Denn
auch der fertige Mietspiegel als solcher wäre einer abstrakten Kontrolle
in einem (verwaltungs)gerichtlichen Verfahren nicht zugänglich.
Wie der in § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 MHG enthaltenen Regelung zu
entnehmen ist, erschöpft sich die dem Mietspiegel gesetzlich beigelegte
Funktion vielmehr darin, im Einzelfall ein formelles Begründungsmittel
für das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters darzustellen, wobei
in einem sich an ein solches Mieterhöhungsverlangen etwa anschliessenden
Rechtsstreit das Zivilgericht die für die Erhöhung genannte Begründung
des Vermieters, einschliesslich eines dabei zugrundegelegten kommunalen
Mietspiegels, als Parteivortrag in vollem Umfang frei zu würdigen
hätte. Insbesondere käme dem Mietspiegel in einem solchen Prozess
weder die Bedeutung eines Beweismittels zu, noch spräche eine Vermutung
dafür, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt,
letztes ist vielmehr durch das Tatsachengericht im jeweiligen konkreten
Fall zu prüfen und im Zweifel aufzuklären. So recht der Antragsteller
selbst ein Urteil zu den Akten, in welchem das Amtsgericht Marl
im Dezember 1998 den dortigen Mietspiegel ausdrücklich gerade nicht
angewandt hat.
Die gleiche Beurteilung folgt zudem für den Fall, das der kommunale
Mietspiegel rechtlich als Verwaltungsvorschrift (mit gutachtlichem,
norminterpretierendem oder normkonkretisierendem Charakter) einzuordnen
wäre, aus der Überlegung, dass die Verwaltungsgerichtsordnung bei
solchen Vorschriften ohne bindende Aussenwirkung und ohne Rechtssatzqualität
eine abstrakte gerichtliche Überprüfung - in der Art einer Normenkontrolle
- gerade nicht vorsieht (Zum Vorstehenden insgesamt vgl. BVerwG,
Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - NJW 1996, 2046).
Dürfte es dem Antragsteller nach alledem rechtlich verwehrt sein,
den neuen Mietspiegel nach dessen Fertigstellung abstrakt gerichtlich
überprüfen zu lassen, kann es auch nicht im Bereich seiner rechtlich
geschützten Interessen liegen, schon im Vorfeld - gemäß seiner Satzung
"zum Erreichen eines gerechten Mietspiegels" - Einsicht in die in
diesem Zusammenhang durch die Bürger ausgefüllten Fragebögen zu
nehmen.
Hieraus folgt überdies, dass verfassungsrechtliche Normen, aus
denen der geltend gemachte Anspruch unmittelbar abzuleiten sein
könnte und deren Schutzbereich durch die Verweigerung der angestrebten
Akteneinsicht verletzt worden sein könnte (vgl. OVG NW, Urteil vom
9. Juni 1998, a.a.O.), ebensowenig ersichtlich sind.
Desgleichen muß dem Hilfsantrag mit dem Wortlaut, durch Eilverfahren
die Auswertung der durch den Antragsgegner im Rahmen der Mietspiegelerstellung
seit 1993 eingeholten Daten für unrechtmässig zu erklären, der
Erfolg versagt bleiben. Denn dieses Begehren richtet sich eigentlich
darauf, die seit dem Jahre 1993 für die Stadt ... fortgeschriebenen
bzw. aufgestellten Mietspiegel - wohl sämtlich - abstrakt für unwirksam
oder kraftlos zu erklären; dies kann aber ,wie dargestellt, nicht
Gegenstand eines zulässigen Klage(oder Eil-)antrages vor dem Verwaltungsgericht
sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VWGO, die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
Gericht: VerwG GELSENKIRCHEN
Aktenzeichen: 15 L 3189/98
Redaktion (allg.)
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