Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Des weiteren sei noch ausgeführt, daß das Vorbringen der Klägerseite
im Berufungsverfahren keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung
rechtfertigt. Die Kläger seien vielmehr darauf hingewiesen, daß
sie selbst es waren, die die Situation verursacht haben, in der
sie sich jetzt befinden. Beim Erwerb des streitgegenständlichen
Mietobjektes war ihnen bewußt, daß sich darin zwei ältere Mieterinnen
befanden. Sie hätten sich darüber im klaren sein müssen, daß das
deutsche Recht ein soziales Mietrecht ist und gerade ältere Menschen
nicht ohne weiteres aus einer Wohnung herausgekündigt werden können,
sondern, daß hier gemäß der Vorschrift des § 564 b Abs. 1 BGB ein
besonderer sozialer Schutz besteht, weil gerade bei älteren Menschen
ein Wohnungswechsel eine besondere Härte darstellen kann. Es konnte
1992 sicherlich von den Klägern nicht verlangt werden, daß sie ohne
weiters einen Überblick über die rechtliche Situation hatten. Jedoch
konnten sie angesichts ihrer Kenntnis über die bestehenden Mietverhältnisse
besondere Sorgfalt und Vorsicht walten lassen und hätten sich ggf.
über die rechtliche Situation, die für sie nach der Wende neu war,
informieren müssen. Sofern die Beklagte irgendwann einmal geäußert
haben mag, sie werde in Zukunft ausziehen, so ist dies eine Erklärung,
aus der kein besonderer Rechtsbindungswille der Beklagten hergeleitet
werden kann. Gerade bei älteren Menschen muß damit gerechnet werden,
daß sie, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, sich durchaus
mit dem Auszug einverstanden erklären, sich dann aber schwer tun,
die Wohnung zu wechseln. Außerdem hatte die Beklagte kein konkretes
Auszugsdatum genannt, was schon für die Unverbindlichkeit der Erklärung
spricht. Es ist eine allgemeine psychologische Tatsache, daß ältere
Menschen, insbesondere jene über 80, entweder nicht mehr die geistige
oder die seelische Flexibilität besitzen, aus einer Wohnung auszuziehen,
in die sie seit fast einem viertel Jahrhundert wohnen. In übrigen
ist den Klägern anheimgestellt, sofern ihre Wohnung nach wie vor
noch gewisse Unzulänglichkeiten bietet, hier zu investieren und
Abhilfe zu schaffen. dies ist ihnen umsomehr zumutbar als sie -
wie bereits angeführt - die Situation bei ihrem Einzug in der Wohnung
kannten. Nicht gefolgt kann den Klägern auch in ihrer Argumentation,
daß dem gemeinsamen Kind infolge dessen beengten Wohnens ein psychischer
Schaden entstehen könnte. Wäre das richtig, so müßten sämtliche
Angehörigen der Kriegs- und Nachkriegsgeneration, die unter noch
ärmlicheren Verhältnissen als das Kind der Kläger aufgewachsen sind,
als Dauerbehandlungspatienten für Psychotherapeuten einzustufen
sein. Das dem nicht so ist, ist eine allgemein bekannte Tatsache
und bedarf daher keines Beweises. Es fehlt zudem der Vortrag, wie
konkret die psychische Gefährdung oder Beeinträchtigung sich auswirken
soll.
So wie für die Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar
ist, so wäre für die alte und gebrechliche Beklagte die Beendigung
des Mietverhältnisses unzumutbar. Die besondere Schutzbedürftigkeit
älterer Menschen, insbesondere wenn sie krank und gebrechlich sind,
ist in der Rechtsprechung anerkannt. So hat das LG Berlin entschieden,
daß dem Räumungsinteresse des Vermieters der Vorrang zu geben ist,
wenn sich bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs die Interessen
des Vermieters und die Härtegründe des Mieters gleichwertig gegenüber
stehen. Das Landgericht hat im entschiedenen Fall, der in MDR 1991,
S. 59 abgedruckt ist, den Interessen des Klägers als Vermieter aus
Alters- und Gesundheitsgründen Vorrang gegeben. In einem ähnlich
gelagerten Fall hat das LG Bonn (NJW-RR 1990, S. 973) entschieden.
Danach kann eine Kündigung trotz des berechtigten Eigenbedarfs unwirksam
sein, weil für die hochbetagte, seit 50 Jahren die Wohnung bewohnende
Mieterin die Kündigung eine Härte darstellt. Diese Linie setzt sich
fort in der Entscheidung des AG Landau, abgedruckt in NJW 1993,
S. 2249: Für einen schwer herzkranken 79 Jahre alten Mieter kann
gemäß der genannten Entscheidung die Beendigung seines seit 35 Jahren
bestehenden Mietverhältnisses eine solche Härte bedeuten, daß Immobilien Vermieten, der die Wohnung für seinen Sohn und dessen Familie benötigt,
zurückstehen muß. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, abgedruckt
in NJW 1970, S. 1246 ff. bedeutet es eine Härte für den Mieter im
Sinne von § 556 a BGB, wenn eine 81jährige, gebrechliche Mieterin
z.Z. der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses die Mietwohnung
herausgeben muß. Die Härte entfällt nicht deshalb, weil die Mieterin
grundsätzlich einen Wohnungswechsel erstrebt, wenn dieser z.Z. noch
nicht möglich ist, weil die Mieterin an die neue Wohnung berechtigterweise
bestimmte Anforderungen stellt und eine solche Wohnung noch nicht
vorhanden ist. Die lange Mietdauer allein begründet noch keine Härte
für den Mieter. Dieser Überblick über die Rechtsprechung zeigt,
welchen Schutz alte Menschen im deutschen Mietrecht genießen.
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer eine ähnliche
Situation, wie in der zitierten Rechtsprechung gegeben. Die Beklagte
ist mittlerweile 84 Jahre alt. Sie ist krank und gebrechlich und
lebt seit 25 Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung. Selbst
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ihre eine Wohnung in unmittelbarer
Nachbarschaft besorgt werden kann, führt dies nicht zur Zumutbarkeit
der Kündigung und der Räumung durch die Beklagte. Für ältere Menschen
kann allein schon der Wohnungswechsel ansich, mag die Wohnung auch
in der Nachbarschaft der alten Wohnung liegen, verwirrend und störend
sein, weil sich z.B. ein anderer Wohnungszuschnitt ergibt. Insbesondere
bei älteren Bauten gleicht keine Wohnung der anderen. Ältere Leute
tun sich schwer dabei, sich in einer neuen Wohnung, mag es sich
um einen Alt- oder um einen Neubau handeln, zurechtzufinden. Hinzukommt,
daß im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß die Beklagte
tatsächliche auch - im Gegensatz zur Auffassung der Kläger - gebrechlich
ist. Dies ergibt sich aus der Mietteilung der Chefarztes ... vom
5. 11. 1997, wonach die Beklagte am 3. 11. 1997 eingeliefert wurde
und eine dringend notwendige unaufschiebbare Operation erfolgen
mußte. Zu Recht weist die Klägerseite darauf hin, daß in dieser
Bescheinigung nicht enthalten ist, welche Krankheit der Beklagten
behandelt wird. Dies mag jedoch daran liegen, daß sich die behandelnden
Ärzte an die Schweigepflicht gebunden fühlten und die Beklagte möglicherweise
aufgrund der Behandlung noch nicht ansprechbar war. Das kann aber
letztlich dahingestellt bleiben, da davon auszugehen ist, daß die
Beklagte tatsächlich ins Krankenhaus eingeliefert worden ist. Andernfalls
müßte man den Chefarzt des ... der Lüge bezichtigen, wofür sich
jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, da er kein Interesse daran haben
dürfte, der Wahrheit zuwider etwas zu bescheinigen. Im übrigen ist
davon auszugehen, daß, wenn ein Patient in ein Krankenhaus aufgenommen
wird und wenn dann eine Operation angeordnet wird, dies aus medizinischer
Sicht notwendig erscheint und nicht zum bloßen Vergnügen der Ärzte
und des Patienten.
Die Kammer kann auch der Argumentation der Kläger zum Gesundheitszustand
der Beklagten nicht folgen; aus der Tatsache, daß die Beklagte im
erstinstanzlichen Verfahren zweimal zum Termin erschienen ist, ziehen
sie den Schluß, die Beklagte sei gesund. Aus der Tatsache, daß die
Beklagte im landgerichtlichen Termin nicht erschienen ist,
ziehen sie den Schluß, das Gericht könne sich kein eigenes Bild
vom Gesundheitszustand der Beklagten machen. Aus der Tatsache, daß
sich die Beklagte gegenwärtig im Krankenhaus befindet und sich einer
Operation unterzieht, ziehen die Kläger ebenfalls den Schluß, die
Beklagte könne auch angesichts ihres Alters die Operation verkraften
und sei daher gesund. Des weiteren argumentieren sie, selbst wenn
die Operation notwendig sei, ergebe sich bei deren erfolgreicher
Durchführung die Situation, daß die Beklagte spätestens dann gesund
sei. Es läßt sich also feststellen; gleichgültig, wie sich die Beklagte
verhält, ziehen die Kläger den Schluß daraus, die Beklagte sei gesund.
Dies ist im Sinne der Grundlagen der juristischen Logik ein unzulässiger
Zirkelschluß. Würde die Kammer dieser Argumentation im Urteil folgen,
so müßte sie sich den Vorwurf der Mißachtung der Menschenwürde gefallen
lassen. Bei allem Verständnis für die Situation der Kläger, die
sie als ärgerlich empfinden mögen, kann dies nicht angehen. Im übrigen
könne sie selbst sich eine neue Wohnung suchen und ggf. die alte
vermieten. Die Kläger sind jünger als die Beklagte und damit flexibler.
Aus all den genannten Gründen war daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung
über den Berufungsstreitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 GKG.
Gericht: LG ZWICKAU
Aktenzeichen: 6 S 152/97
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