22. Dezember 2009, 09:15 Uhr
Findet ein Bauherr Mängel an seinem neuen Haus und macht er diese gegenüber dem Architekten geltend, muss er nur die Fehler auflisten. Er ist nicht verpflichtet, zu deren Ursachen Stellung zu nehmen. Er muss sie also nicht als Planungs- oder Überwachungsfehler einordnen. Er ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung der Mängel im Voraus anzugeben.
Redaktion (allg.)
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