14. Januar 2010, 08:18 Uhr
Ist das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers in der Teilungserklärung als "gewerbliche Raumeinheit" bezeichnet, so darf es ihm von den übrigen Eigentümern nicht untersagt werden, eine psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme zu betreiben, wenn nicht zu erkennen ist, dass die Belästigungen der Bewohner durch die Hilfe Suchenden größer ausfallen könnten als durch "normalen" Gewerbebetrieb.
Redaktion (allg.)
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Artikel Alkoholberatungszentrum
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