Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.)
ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht
nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen
war. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Eigentümerbeschluss
vom 5. 7. 1993 (TOP 6) für ungültig erklärt, weil er nicht in einer
nicht öffentlichen Versammlung gefasst worden ist.
Obwohl es über den Ort und die Zeit einer Eigentümerversammlung
keine gesetzlichen Vorschriften gibt, sind in der Literatur (Henkes/Niedenführ/Schulz,
WEG, 3. Aufl., § 24 Rn 5; Weinauer, WEG, 7. Aufl., § 23 Rn 3, §
24 Rn 1a; Deckert ETW 4, 40) und in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt
OLGZ 82, 418; OLGZ 84, 333; OLG Hamm OLGZ 90, 58) dazu Grundsätze
entwickelt worden, wie auch der, dass die Versammlung der Wohnungseigentümer
nicht öffentlich ist. Die Gründe dafür hat das Landgericht zutreffend
darin gesehen, dass für die Miteigentümer ein schutzwürdiges Interesse
daran besteht, fremden Einfluss von der Versammlung fernzuhalten,
einen ungestörten Ablauf der Versammlung zu sichern und einer Verbreitung
ihrer Angelenheiten in der Öffentlichkeit vorzubeugen (OLG Hamm
a.a.O.).
Wenn - wie hier - die Eigentümerversammlung vom 5. 7. 1993 im offenen
Gastraum einer Gaststätte stattgefunden hat, in dem sich weitere
Gäste aufhielten, dann ist diese Öffentlichkeit ein Anfechtungsgrund
nach § 23 IV WEG. Aus Rechtssicherheitsgründen kann auch nicht im
Einzelfall darauf abgestellt werden und im Verfahren Beweis darüber
zu erheben sein, wie hoch der Lärmpegel gewesen ist, ob sich die
Gäste an Nachbartischen für die Themen der Eigentümergemeinschaft
interessiert haben und ob es sich um eine kleine oder grössere Gemeinschaft
handelt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht den Antragsgegnern
einen Hinweis nach § 278 III ZPO hätte geben müssen, nachdem die
Antragsteller den Formfehler in zwei Tatsacheninstanzen gerügt haben
und das Amtsgericht den Ort der Versammlung als "noch hinnehmbar"
bezeichnet hatte. Die landgerichtliche Entscheidung hätte nämlich
auch unter Berücksichtigung des jetzt mit der weiteren Beschwerde
gehaltenen Vortrages nicht anders ausfallen können. Dass die Antragsteller,
die ihr ausdrückliches Einverständnis mit dem Ort der Versammlung
in Abrede stellen, den Formmangel unter Verstoss gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben geltend gemacht haben, ist nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.
Gericht: OLG Frankfurt/M.
Aktenzeichen: 20 W 16/95
Redaktion (allg.)
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