Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens
ist, zu Unrecht für unbegründet gehalten. Die Klägerin
hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 12.
Alt. BGB auf Zahlung von 0.690,33 DM.
I.
Die Klägerin war Verwalterin der zwischen den Beklagten bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaft. Zugleich war sie gewerbliche
Zwischenvermieterin einzelner Wohnungen der Gemeinschaft. In dieser
Eigenschaft überwies sie irrtümlich einen Geldbetrag mit
derselben Zweckbestimmung wie bereits bei einer vorhergehenden Überweisung
ein zweites Mal an die Gemeinschaft. Bei dem Betrag handelt es sich
um abgerechnete Nebenkosten. Aufgrund der Vereinbarungen in den
Zwischenmietverträgen war die Überweisung einheitlicher
Beträge an die Wohnungseigentümergemeinschaft und die
anteilige Verteilung der eingehenden Beträge durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
(vertreten durch den Verwalter, seinerzeit also die Klägerin)
auf die einzelnen Vermieter (Wohnungseigentümer) vorgesehen.
Der doppelt gezahlte Betrag ist nicht auf die einzelnen Vermieter
verteilt worden, sondern blieb auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft
stehen; nach der Behauptung der Klägerin erfolgte keine Rückbuchung,
weil das Konto ein Debet auswies.
Die Klägerin sieht hier einen einfachen Bereicherungsfall.
Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft
und berufen sich auf Verjährung (§ 197 BGB) und Verwirkung,
letzteres weil die Klägerin bis 31. 3. 1997 Verwalterin war
und genügend Zeit zur Rückbuchung gehabt, den Vorfall
aber der Wohnungseigentümergemeinschaft nie zur Kenntnis gebracht
und die Forderung erst 1998 angemeldet habe.
II.
- Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten
kann – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht
mit der Begründung verneint werden, die Beklagten seien nicht
passivlegitimiert, die Klägerin müsse sich, da sie als
Zwischenmieterin gezahlt habe, an ihre einzelnen Zwischenvermieter
halten. Da das Bereicherungsrecht ein Ausfluss von Treu und Glauben
ist, kann diese Begründung im Ergebnis nicht richtig sein.
Denn die Klägerin hat gegen die einzelnen Vermieter keinen
Anspruch, weil diese nichts erlangt haben. Die Doppelzahlung wurde
nicht auf die einzelnen Vermieter verteilt. Diese erhielten also
keine Zahlung; sie haben auch keinen Anspruch auf Zahlung gegen
die Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die Ansprüche,
die mit dem Leistungszweck verfolgt wurden, bereits durch die
erste Zahlung und deren Verteilung auf die Vermieterkonten befriedigt
wurden. Diese Sachlage muss bei der Anwendung der Vorschriften
des Bereichungsrechts berücksichtigt werden. In Betracht
kommt nach der Sachlage nur eine Direktkondiktion der Klägerin
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägeri8n
wollte mit der Zweitzahlung eine Leistung an ihre Vermieter erbringen
(Valutaverhältnis). Die Wohnungseigentümergemeinschaft
sollte den ihr zugeflossenen Betrag auf die Vermieter verteilen
und so ihrerseits eine Leistung an die Klägerin erbringen
(Deckungsverhältnis). Bei Vollzug dieses Vorgangs und bei
Mängeln im Valuta- oder Deckungsverhältnis wäre
eine ungerechtfertigte Bereicherung grundsätzlich in der
jeweiligen Leistungsbeziehung rückgängig zu machen.
Der Bundesgerichtshof hat aber wiederholt betont, dass sich jede
schematische Lösung in Dreipersonenverhältnissen verbiete.
Im Streitfall ist es zu einem rückabzuwickelnden "Dreipersonenverhältnis"
nicht gekommen, weil ein Anspruch auf den überwiesenen Betrag
im Valutaverhältnis nicht bestand (die Vermieter waren schon
durch die Erstüberweisung befriedigt) und die Anweisung der
Klägerin an die Wohnungseigentümergemeinschaft durch
deren Vertreterin (die Klägerin) als Irrtum erkannt und deshalb
nicht ausgeführt wurde. In einem solchen Fall, indem sowohl
der Zahlendes als auch der Empfänger der Zahlung erkennen,
dass die beabsichtigte Leistung ohne rechtliche Grundlage erfolgen
würde und der Empfänger deshalb von einer Weiterleitung
des Geldes absieht, ist die tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung
nach Ansicht des Senats im Wege der Eingriffskondition zwischen
Zahlendem und Empfänger rückgängig zu machen. Der
Empfänger hat den gezahlten Betrag, auf den er keinen Anspruch
hat und den er auch nicht "weitergeben" will, auf sonstige
Weise erlangt. Die Sichtwiese, die zu einer Direktkondiktion zwischen
Zahlendem und Zahlungsempfänger führt, wird bestätigt
durch die Rechtsprechung, die bei fehlender oder gefälschter
Anweisung und Kenntnis des Empfängers davon einen unmittelbaren
Anspruch des Angewiesenen gegen den Empfänger bejaht. Auch
hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Direktkondiktion
der einzig sinnvolle Weg ist, fehlgeschlagene Leistungen rückabzuwickeln,
wenn sich einzelne Leistungsbeziehungen nicht sinnvoll darstellen
lassen. - Der danach, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2 Alt. BGB,
gegebene Anspruch ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen,
ob § 197 BGB auch für Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung
rechtsgrundlos gezahlter Nebenkostenabrechnungsbeträge gilt.
Die Beklagten werden nicht als Vermieter in Anspruch genommen.
Der gegen sie bestehende Anspruch folgt daraus, dass sie aus Eingriffskondiktionen
einen Betrag herauszugeben haben, der ihnen rechtsgrundlos als
Verwaltungs- und Zahlstelle (Anweisungsempfänger) zugeflossen
ist. Es gilt mithin die dreißigjährige Verjährungsfrist. - Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auch auf Verwirkung des
geltend gemachten Anspruchs. Zwar spricht einiges dafür,
das Zeitmoment zu bejahen. Die Forderung wurde erstmals mit Schreiben
vom 16. 1. 1998, also etwa ein Jahr nach Aufgabe der Verwaltertätigkeit,
gegenüber dem neuen Verwalter angemeldet. Die Klägerin
war zuvor etwa drei Jahre untätig gewesen, obwohl sie als
Verwalterin eine Rückbuchung oder – falls eine Rückbuchung
, wie sie unsubstantiiert behauptet, mangels Kontodeckung nicht
möglich war – eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft
bzw. der einzelnen in Zahlungsrückstand befindlichen Eigentümer
hätte veranlassen können. Es fehlt aber das Umstandsmoment.
Die Beklagten machen nur geltend, es sei unbillig, wenn sie nach
so langer Zeit noch in Anspruch genommen würden. Das reicht
nicht aus. Es hätte ein konkretes Vertrauen in dieser Richtung
vorgetragen werden müssen. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeisnchaft
können aber nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass im
Zusammenhang mit dme Ausscheiden eines Verwalters und der dann
erforderlichen Gesamtabrechnung keine übersehenen Beträge
mehr auftauchen, die der Gemeinschaft tatsächlich zugeflossen
sind und nocht ausgeglichen werden müssen.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000 DM.
Berufungsstreitwert: 9.690,33 DM.
Gericht: Köln KÖLN
Aktenzeichen: 11 U 216/99
Redaktion (allg.)
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