Aus den Entscheidungsgründen
Die form- und fristgerecht eingelegt weitere sofortige Beschwerde
ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der angegriffene Beschluss ist nicht frei von Rechtsfehlern (§
27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Zahlungsverpflichtung
der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nicht rechtsfehlerfrei
beurteilt und die wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätze über
die Pflichten und Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer aus
§§ 16 Abs. 2, 20 ff WEG nicht ausreichend beachtet.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise sind die Vorinstanzen
hingegen vom Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches der Antragstellerin
ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin
getätigten Aufwendungen im Rahmen einer Notgeschäftsführung
nach § 21 Abs. 2 WEG erfolgten oder nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff BGB,
ohne dass die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung
vorlagen. Denn die Ansprüche aus §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 2 WEG
sind nicht vorrangig und schließen die allgemeinen Ansprüche
aus §§ 683, 684 BGB oder § 748 BGB nicht aus. Sie bestehen vielmehr
nebeneinander, soweit jeweils die Voraussetzungen gegeben sind und
die Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht
(vgl. Senat, WE 1995, 240; OLG Hamm WE 1993, 110, 111; BayObLG WE
1995, 243, 244; Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz,
7. Aufl., § 21 Rn. 51 ff m.w.N.). Ein Aufwendungsersatzanspruch
der Antragstellerin besteht insoweit auch für die gezahlten
Versicherungsprämien, auch wenn das volle Risiko durch die
Versicherung nicht gedeckt war. Nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG gehört
zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Abschluss einer angemessenen
Versicherung, d.h. grundsätzlich einer Versicherung, die
insbesondere das Risiko vollständig abdeckt und nicht lückenhaft
ist. Andererseits ist zu beachten, dass ohne den abgeschlossenen
Versicherungsvertrag überhaupt kein Versicherungsschutz bestanden
bzw. bei Nichtzahlung der Prämie die Kündigung des Versicherungsvertrages
gedroht hätte, was ebenfalls den gänzlichen Verlust des
Versicherungsschutzes zur Folge gehabt hätte. Die Zahlung der
Prämie im konkreten Fall entspricht daher noch ordnungsgemäßer
Verwaltung und lag im Interesse der Antragsgegnerin, denn auch für
ihr Wohnungseigentum wäre andernfalls jeglicher Versicherungsschutz
zumindest gefährdet gewesen.
Zu Recht sind darüber hinaus die Vorinstanzen davon ausgegangen,
dass jeder Wohnungseigentümer, der gegenüber Dritten über
das seinem Anteil entsprechende Verhältnis mit einer Verbindlichkeit
belastet ist, insoweit Befreiung verlangen und, falls er gezahlt
hat, Rückgriff nehmen kann (vgl. BGH NJW 1985, 912). Ein solcher
Rückgriffsanspruch kann ihm auch unmittelbar gegen den oder
die anderen Wohnungseigentümer in Höhe deren Anteils zustehen
(vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32, 34; OLG Hamm WE 1993, 110, 111;
BayObLG WE 1995, 243, 244).
Gleichwohl scheidet im vorliegenden Fall eine unmittelbare Inanspruchnahme
der Antragsgegnerin aus, denn die Antragsgegnerin ist berechtigt,
die Antragstellerin auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen
Mitteln zu verweisen (vgl. OLG Hamm WE 1993, 110, 111; WE 1993,
314, 315). Bei den von der Antragstellerin beglichenen Verbindlichkeiten
handelt es sich um Verwaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG, die
aus den gemeinschaftlichen Mitteln der Wohnungseigentümer zu
berichtigen sind. Die gemeinschaftlichen Mittel stellen die Vermögensmasse
dar, aus der im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung
die Kosten der Gemeinschaft zu begleichen sind und hätten beglichen
werden müssen, wenn nicht ein Wohnungseigentümer in Vorlage
getreten wäre. Aus den gemeinschaftlichen Mittel sind deshalb
grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die ein Wohnungseigentümer
über seinen Anteil hinaus vorgelegt hat. Die Berechtigung des
in Anspruch genommenen Miteigentümers, den in Vorlage getretenen
auf die gemeinschaftlichen Mittel zu verweisen, folgt aus den dem
Gemeinschaftsverhältnis innewohnenden gegenseitigen Schutz-
und Treuepflichten. Denn die gemeinschaftlichen Mittel, aus denen
die Verwaltungsschulden grundsätzlich zu begleichen sind, werden
von den Wohnungseigentümern i.d.R. durch die Leistung der Wohngeldvorauszahlungen
nach § 28 Abs. 2 WEG erbracht. Wäre ein Wohnungseigentümer
berechtigt, wegen der über seinen Anteil hinaus aufgewendeten
Kosten unmittelbar bei dem anderen Wohnungseigentümer Rückgriff
zu nehmen, ohne dass dieser den in Vorlage getretenen Wohnungseigentümer
auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen
könnte, bestünde die Gefahr, dass der in Anspruch genommene
nunmehr seinerseits über seinen Anteil hinaus belastet wird.
Obwohl er die ihm nach seinem Anteil obliegenden Wohngeldvorauszahlungen
erbracht hat, müsste er darüber hinaus weitere Zahlungen
für aufgewendete Verwaltungskosten erbringen. Dies widerspricht
dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der gemeinschaftlichen
Kosten und Lasten.
Dem Recht der Antragsgegnerin, die Antragstellerin auf die gemeinschaftlichen
Mittel zu verweisen, steht hier nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin
an der Fassung entsprechender Beschlüsse nicht mitgewirkt und
ihre Zustimmung zur Auszahlung an die Antragstellerin verweigert
hat. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist die Verwalterin verpflichtet,
die Aufwendungen der Antragstellerin anteilig zu erstatten. Kommt
sie dem nicht nach oder fehlen die wohnungseigentumsrechtlichen
Grundlagen für die Auszahlung, kann dies, abgesehen von Fällen
des Rechtsmissbrauchs, für den hier keine Anhaltspunkte vorliegen,
nicht zu Lasten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer
gehen. Neben der Möglichkeit der Aufrechnung gegen Beitragsforderungen
der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 21 Rn. 49) bleibt der Antragstellerin unter diesen Umständen
nur der Weg nach § 43 WEG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht
billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der unterlegenen
Antragstellerin aufzuerlegen. Darüber hinaus besteht keine
Veranlassung, eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen
Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 48 Abs. 3
WEG.
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 wx 55/99
Redaktion (allg.)
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