Droht dem Mieter eine Umgehung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts, kann er nicht nur Schadenersatz verlangen, sondern auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Die umstrittene Wohnung war nach dem Abschluss des Mietvertrags in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden. Klammheimlich sollte sie an Dritte verkauft werden, obwohl der Mieter erklärt hatte, dass er die Wohnung gerne kaufen würde. Wer solchermaßen getäuscht wird, muss nicht tatenlos zuwarten, bis ihm schließlich nur noch Schadensersatzansprüche zustehen (die allerdings auch zur Rückabwicklung des Kaufs führen können). Vielmehr kann er mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass es gar nicht erst zu einem Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Dritten kommt. Im vorliegenden Fall ging die Sache vor allem deshalb klar zu seinen Gunsten aus, weil der Dritte den Verkäufer im Vertrag sogar von etwaigen Schadensersatzansprüchen des Mieters freistellte. Das Oberlandesgericht München sah darin aber ein klares Indiz für ein kollusives Zusammenwirken.
Redaktion (allg.)
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