Aus den Entscheidungsgründen
Die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Verwaltungsrechtsweges ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen, da über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist. Lediglich klarstellend merkt der Senat an, dass auch nach seiner Auffassung für Zahlungsansprüche, die ein Vermieter mit der Behauptung einer Zusage des Sozialhilfeträgers erhebt, Kosten der Unterkunft für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen und unmittelbar an ihn – den Vermieter – zu überweisen, in der Regel der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 5. 1994, Az. 5 C 33/91, FEVS 45, 151; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14. 6. 1988, Az. W 3 K 87.1628, NJW 1988, 2816; a.A.: LG Lüneburg, Urteil vom 2. 2. 1989, Az. 1 S 217/88, NJW 1989, 1287).
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht, wie das VG zu Recht festgestellt hat, gegenüber der Beklagten schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten zu, die sich nach Schlussabrechnung für die Wohnungen der ehemaligen Mieter (Hilfeempfänger) H. und B. ergeben, weil es für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage gibt.
Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen zum Einen nicht auf eigene Ansprüche stützen (nachfolgend I.). Zum Anderen beruft er sich ohne Erfolg auf Sozialhilfeansprüche der früheren Mieter H. und B. (nachfolgend II.).
I. Eine Kostenzusage ("Mietgarantie" bzw. "Mietübernahmeerklärung"), die eine eigene Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers sein könnte, hat die Beklagte weder nach öffentlichem Recht (nachfolgend 1.) noch nach bürgerlichem Recht (nachfolgend 2.) erteilt (vgl. zur Rechtsnatur von Kostenzusagen bzw. Mietgarantien der Sozialhilfeträger: BVerwG, Urteil vom 19. 5. 1994 a.a.O., S. 154; Oesterreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, 5. Aufl. 2000, Rdnr. 11 a zu § 12 BSHG; Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 1999, Rdnr. 18 c zu § 12 BSHG; Fichtner (Hrsg.), BSHG 1999, Rdnr. 22 zu § 12 BSHG).
1. Eine Kostenzusage gemäß § 34 SGB X liegt nicht vor. Diese Vorschrift betrifft behördliche Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen ("Zusicherung"). Dass dem Kläger eine derartige Zusicherung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), gegeben worden ist, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Auch eine - nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete – Zahlungszusage als behördliche Willenserklärung des öffentlichen Rechts hat die Beklagte nicht erteilt. Derartige Zusagen zu einem späteren Tun oder Unterlassen erlangen Rechtsverbindlichkeit, wenn sie Ausdruck einer im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnden hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen sind (vgl. BverwG, Urteil vom 19. 1. 1967, Az. 6 C 73.64, BverwGE 26, 31 –36-).
Nach der Rechtsprechung des BverwG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist allerdings weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfe Suchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme ausreichend, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überwiesen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter, mithin eine verbindliche Kostenzusage, begründen (vgl. BverwG, Urteil vom 19. 5. 1994, a.a.O., S. 156). Dieser Interessenlage wird im Regelfall eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung bzw. Kostenzusage darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG) unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt (vgl. BverwG, Urteil vom 19. 5. 1994, a.a.O. S. 156). Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung (vgl. BverwG, Beschluss vom 29. 5. 1995, Az. 5 B 132/94, Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 31). Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mietteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BverwG, Urteil vom 19. 5. 1994, a.a.O. S. 157).
Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat die Beklagte keine rechtsverbindliche Kosten- oder Zahlungszusage erteilt, da ihrem Verwaltungshandeln insoweit kein Rechtsbindungswille zu entnehmen ist. Einer weiteren Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedarf es in dieser Hinsicht nicht. Der Rechtsstreit ist auch ohne die Beiziehung von Aufzeichnungen entscheidungsreif, die der Kläger nach seinen Angaben über den Inhalt von Telefongesprächen mit den zuständigen Sachbearbeitern beim Sozialamt der Beklagten gefertigt hat. Der behauptete Inhalt dieser Gespräche kann nämlich als wahr unterstellt werden, ohne dass sich dadurch der Wille der Beklagten ergäbe, eine rechtlich verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger einzugehen. Das ergibt eine Würdigung der in Rede stehenden Äußerungen, die aus der (verständigen) Sicht des Klägers zu erfolgen hat. So hätte er eine von den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten abgegebene Bestätigung des Inhalts, dass von dort die Unterkunftskosten für Herrn H. und Frau B. aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden, schon wegen der Abhängigkeit des Weiterbestehens eines Sozialhilfeanspruchs von der Fortdauer der Hilfebedürftigkeit lediglich als Hinweis auf das gegenwärtige Bestehen eines Sozialhilfeanspruchs verstehen dürfen. Besondere Umstände, die den Kläger zu der Annahme hätten berechtigen können, die Beklagte wolle damit eine zusätzliche Zahlungspflicht begründen, treten daraus nicht hervor. Gleiches gilt für den vorgelegten Schriftverkehr. Den Inhalt dieser Schreiben der Beklagten konnte der Kläger nur als Ausdruck einer "üblichen" (allein auf den Hilfeempfänger bezogenen) Abwicklung des Sozialhilferechtsverhältnisses ansehen. Dass Belege zur Abrechnung der Nebenkosten direkt von ihm angefordert wurden, ist bei hilfebedürftigen Mietern, denen die laufenden Zahlungen zur Deckung des Nebenkostenvorschusses nicht zur eigenverantwortlichen Verwendung überlassen werden, ohne weiteres dem Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Mieter zurechenbar. Das vom Kläger angeführte Schreiben der Beklagten mit der Formulierung "hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Miete für den Monat August 1992 im Laufe des Monats an Sie auf das hier bekannte Konto überwiesen wird" besitzt aufgrund seines unmissverständlichen Wortlauts lediglich Mitteilungscharakter. Der zwischen den Beteiligten über Jahre hinweg bestehende Zahlungsverkehr ist als solcher rein tatsächlicher Natur. In ihm kommt die Abkürzung des Zahlungswegs zum Ausdruck, den das Sozialamt der Beklagten bei der Hilfegewährung an Herrn H und Frau B. gewählt hat.
2. Auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann der Kläger sein Klagebegehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass er zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch mit Blick auf (rechtswegfremde) Forderungen des bürgerlichen Rechts.
Das Bestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses des Privatrechts, kraft dessen der Kläger berechtigt wäre, von der Beklagten die begehrte Leistung zu fordern (§ 241 Satz 1 BGB), ist nicht erkennbar. Ansprüche aus Mietvertrag (§§ 353 ff. BGB) scheiden aus, weil die Beklagte – unstreitig – nicht Vertragspartnerin der mit den Hilfeempfängern geschlossenen Wohnraummietverträge geworden ist. Das Vorliegen eines Bürgschafts- oder Garantieversprechens, einer befreienden Schuldübernahme oder etwa einer Schuld-Mitübernahme (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 20. 10. 1983, Az. 6 B 4/83, NJW 1984, 2593 f.; LG Würzburg, Urteil vom 20. 4. 1988, Az. 4 S 2603/87, NJW-RR 1988, 1483) kommt nicht in Betracht. Die genannten Rechtsgeschäfte setzen auf ihre Herbeiführung gerichtete Willenserklärungen voraus, an denen es vorliegend fehlt. Die Mitteilungen der Beklagten an den Kläger über die Sozialhilfegewährung an dessen Mieter bzw. ihre Anforderung von Abrechnungsunterlagen stellen in rechtlicher Hinsicht keine Willens-, sondern bloße Wissens- oder Tatsachenerklärungen dar (vgl. insoweit LG Saarbrücken, Urteil vom 18. 9. 1987, Az. 11 S 131/86, NJW-RR 1987, 1372). Fehlt es aber an einem durch Rechtsgeschäft begründeten Schuldverhältnis, kann dieses, anders als der Kläger meint, vorliegend nicht aus § 259 BGB unter dem Gesichtspunkt eines jahrelang erfolgten Zahlungsverkehrs hergeleitet werden. Diese Vorschrift setzt nämlich einen schuldrechtlichen Anspruch (auf Rechenschaftslegung) bereits als bestehend voraus ("Wer verpflichtet ist, ... Rechenschaft abzulegen, ...") (vgl. Keller in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., Rdnr. 2 zu § 259 BGB).
Unabhängig davon sieht § 259 Abs. 1 BGB eine Zahlungsverpflichtung, wie sie der Kläger geltend macht, als Rechtsfolge und Anspruchsziel gar nicht vor.
II.Der Kläger kann den behaupteten Zahlungsanspruch nicht aus tatsächlichen oder vermeintlichen Sozialhilfeansprüchen des früheren Mieters H. (nachfolgend 1.) bzw. der früheren Mieterin B. (nachfolgend 2.) herleiten.
1. Im Fall des früheren Mieters H. folgt dies schon daraus, dass nach dessen Tod Sozialhilfeansprüche gegen die Beklagte nicht mehr entstehen konnten. Der Umstand, dass die Beklagte zu Lebzeiten des Herrn H. die vom Kläger geforderten Nebenkostenvorauszahlungen aus Sozialhilfemitteln übernommen hat, ist unerheblich. Das ergibt sich aus dem Sozialhilferecht prägenden und vom BVerwG in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. etwa BverwG, Urteil vom 22. 12. 1998, Az. 5 C 21/97, FEVS 51, 145 –147- m.w.N.). Dabei bedeutet "Gegenwart" den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage – ggfls. durch eine Antragstellung des Hilfe Suchenden – bei dem Träger der Sozialhilfe (vgl. BverwG, Urteil vom 4. 2. 1988, Az. 5 C 89/85, FEVS 37, 177 –178- m.w.N.). Aus diesem Grund ergeben sich für sozialhilfeberechtigte Mieter wegen der zunächst zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen und der später – nach Schlussabrechnung – etwa zu leistenden Nachzahlungen zwei unterschiedliche Bedarfslagen, die zu verschiedenen Sozialhilfeansprüchen führen.
Der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten kann erst entstehen (und fällig werden), wenn er sich am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten feststellen lässt. Diese Betrachtung wird dadurch bestätigt, dass im umgekehrten Fall – die Vorauszahlungen haben sich im nachhinein als zu hoch bemessen erwiesen – die Forderung des Mieters auf Erstattung erst mit der Feststellung der tatsächlichen Kosten entstehen (fällig werden) kann; es handelt sich nicht um auf die Monate der Vorauszahlungen rückwirkend verteilten Zuvielzahlungen mit der Folge, dass sich im Fall einer Übernahme der zu hohen Vorausleistungen auf die Nebenkosten durch den Träger der Sozialhilfe die Hilfegewährung rückwirkend als zum Teil rechtswidrig herausstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. 2. 1988 a.a.O., S. 180). Bei – wie hier – zu gering bemessenen Vorauszahlungen hat der Mieter (Hilfe Suchende) tatsächlich nur diese zu leisten. Dementsprechend besteht – mangelt es ihm an ausreichenden eigenen Mitteln – nur insoweit Hilfebedürftigkeit. Nicht anders verhält es sich mit der Forderung, Nebenkosten nachzuzahlen. Sie ist erst im Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrer Geltendmachung eine Tatsache. Der Träger der Sozialhilfe braucht Mittel zu ihrer Erfüllung nur zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter in diesem Zeitpunkt ("gegenwärtig") tatsächliche hilfebedürftig ist (vgl. BverwG, Urteil v. 4. 2. 1988, a.a.O., S. 182). Hieran gemessen konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussabrechnung über die Nebenkosten ein Sozialhilfeanspruch des Mieters H. auf Übernahme des Nachzahlungsbetrags nicht entstehen, weil Herr H. bereits verstorben war.
2. Im Fall der früheren Mieterin B. sind Sozialhilfeansprüche, die das streitbefangene Mietverhältnis betreffen, nicht auf den Kläger übergegangen.
Ein Sozialhilfeanspruch steht allein dem jeweiligen Hilfeempfänger zu. Er ist höchstpersönlicher Natur und kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die rechtsgeschäftliche Abtretung gegenwärtiger und zukünftiger Sozialhilfeansprüche, die Frau B. und der Kläger vereinbart haben, ist deshalb unwirksam (§ 400 BGB). Die darauf gestützte Zahlungsklage bleibt ohne Erfolg. Daran änderte sich nichts, wenn dem Klagebegehren als ein sogenanntes Minus die bloße Feststellung vermeintlicher oder tatsächlich bestehender Hilfeansprüche der Mieterin B gegen die beklagte Sozialhilfeträgerin zu entnehmen sein sollte.
Für eine derartige "Vermieterklage" ist kein Raum. Die gerichtliche Verfolgung von Vermieterinteressen mit einer gegen den Sozialhilfeträger erhobenen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) würde zwangsläufig die Offenlegung von Lebensumständen des Schuldners (Hilfeempfängers) zur Folge haben, die mit dem Schuldverhältnis nichts zu tun haben. Daher besteht kein Anlass, den Rechtsschutz des Gläubigers (Vermieters) über denjenigen hinaus auszudehnen, der ihm mit der Zivilprozessordnung in der Ausgestaltung des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens an die Hand gegeben ist (vgl. BverwG, Urteil vom 18. 12. 1975, Az. V C 79/74, FEVS 24, 272 –275,276-).
Gericht: OVG NORDR-WESTF
Aktenzeichen: 22 A 5519/98
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