Zwischenablesung

Darf ein Vermieter einem einziehenden Mieter die Kosten für die Zwischenablesung der Heizung als Nebenkosten berechnen? Nein, das hätte er allenfalls dem ausziehenden Mieter auferlegen können.

 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist in Höhe von 2.790,58 DM begründet; mit dem weitergehenden Klagebegehren war die Klage abzuweisen.

 

Die Klage war abzuweisen, soweit die Kläger Kosten für eine Zwischenablesung in Höhe von 25,49 DM geltend gemacht haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Münster (vgl. 48 C 801/93 AG Münster in WuM 1996, S. 231 ff. m.w.N.) können Kosten einer Zwischenablesung jedenfalls nicht dem einziehenden Mieter – wie im vorliegenden Verfahren – auferlegt werden. Die Nebenkostenabrechnung der Kläger war daher um den Betrag von 25,49 DM zu kürzen, so dass den Klägern gegenüber den Beklagten bezüglich der Heizkostenabrechnung lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 37,08 DM zusteht.

 

Mit dem weitergehenden Klagebegehren war die Klage begründet. Im vorliegenden Verfahren mag dahingestellt bleiben, ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, mit Rückzahlungsansprüchen aus einer früher gezahlten Kaution für eine andere Wohnung der Kläger aufzurechnen. Im vorliegenden Verfahren scheidet eine derartige Aufrechnung grundsätzlich aus, da die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr irgendwelche Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution zustünden. Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang unstreitig für eine frühere Wohnung der Kläger eine Kaution von 2.066,82 DM gezahlt. Über diese Kaution haben die Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2000 abgerechnet und im Einzelnen substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte für Betriebskosten 13,56 DM, für Heizkosten 101 DM nachzahlen müsse und für Schönheitsreparaturen bzw. angerichtete Schäden Beträge von 513,30 DM bzw. 1.385 DM zu zahlen seien. Diese Beträge haben die Kläger mit der Kaution von 2.066,82 DM verrechnet; der Restbetrag von 53,87 DM ist unstreitig an die Beklagte ausgezahlt worden. Zu diesem substantiierten Vorbringen der Kläger hat die Beklagte mit keinem Wort Stellung genommen, so dass das Vorbringen der Kläger in diesem Zusammenhang als unstreitig anzusehen ist und etwaige Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus der geleisteten Kaution somit erloschen sind. Eine Aufrechnung der Beklagten mit dieser früher gezahlten Kaution gegenüber der für die jetzige Wohnung fälligen Kaution ist somit nicht möglich, so dass die Klage in diesem Zusammenhang in vollem Umfang begründet ist.

 

Unstreitig hat die Beklagte Mieten in Höhe von 1.154 DM für die Monate Oktober und November nicht bezahlt. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, sie habe die Miete gemindert, weil die Heizkörper während der fraglichen Monate nicht funktioniert hätten, kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Auch wenn die Beklagte für diesen Heizungsdefekt ihre Tochter als Zeugin angeboten hat, hat die Beklagte mit keinem Wort vorgetragen, den Klägern von diesem angeblichen Defekt vor dem Monat Januar 2001 Mitteilung gemacht zu haben, so dass – wenn der Mangel überhaupt bestanden hat – die Kläger keinerlei Möglichkeit hatten, etwaig Mängel zu beheben. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 gegenüber der Beklagten eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen hatten und sich daraufhin der Mieterverein Münster für die Beklagte meldete. In diesem Schreiben vom 14. Dezember 2000 wird ein angeblicher Mangel an der Heizungsanlage mit keinem Wort erwähnt; erst nach einer weiteren Kündigung der Kläger vom 18. Januar 2001 trägt der Mieterverein unter dem Datum des 13. Februar 2001 – neben vielen anderen Mängeln – u.a. pauschal vor: "Seit einiger Zeit funktioniert die Heizung nicht". Dieser Satz bezieht sich ausschließlich auf die Küche und wird im Zusammenhang mit einem klemmenden Fenster und einem undichten Wasserhahn aufgeführt. Unter den gegebenen Umständen bedarf es nach Auffassung des Gerichts keiner näheren Begründung, dass dieses Schreiben von Mitte Februar 2001 nicht geeignet ist, Mietminderungen wegen einer nicht funktionierenden Heizung in Höhe von 40 bzw. 70 % (!) zu begründen, so dass Aufrechnungsansprüche der Beklagten gegenüber der unstreitigen Mietzinsforderung der Kläger nicht bestehen. Der Klage war daher – bis auf den oben erwähnten Betrag von 25,49 DM – stattzugeben.

 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 ff. BGB.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gericht: AG Münster
Aktenzeichen: 7 C 3988/01

Redaktion (allg.)

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