Aus den Entscheidungsgründen
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen einen
Beschluss des Amtsgerichts Köln, mit welchem ihr die Gewährung
von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückzahlung
ihres Kautionsguthabens gegen die Antragsgegnerin versagt worden
ist.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache überwiegend
auch Erfolg. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu gewähren,
da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat,
§ 114 ZPO. Gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung
des Kautionsguthabens in unstreitiger Höhe stehen der Antragsgegnerin
– bis auf einen Betrag in Höhe von 270 DM – keine
aufrechenbaren Gegenforderungen gegenüber.
Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht auf verspätete
Rückgabe des Mietobjekts berufen mit der Folge, dass ein Anspruch
auf Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses gem. § 557 BGB für
zweieinhalb Monate über die Beendigung des Mietverhältnisses
hinaus nicht besteht. Eine rechtzeitige Rückgabe des Mietobjekts
durch die Klägerin scheidet nicht deshalb aus, weil ... Schlüssel
für das Objekt erst am 26. 10. 1998 durch den Prozessbevollmächtigten
der Antragstellerin zurückgesandt wurden. Vielmehr befand sich
die Antragsgegnerin bereits seit Ende September 1998 in Annahmeverzug,
nachdem ihr Hausmeister sich am 29. 9. 1998 geweigert hatte, die
Schlüssel entgegenzunehmen. Die Antragstellerin hatte bereits
mit Schreiben vom 23. 9. 1998 mitgeteilt, dass sie die Schlüssel
am 29./30. 9. 1998 beim Hausmeisterbüro abgeben wolle. Dieses
Schreiben hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Mitteilung vom
29. 9. 1998 auch erhalten. Aus dem Schreiben vom 29. 9. 1998 geht
nicht hervor, dass der Hausmeister zur Entgegennahme der Schlüssel
nicht bevollmächtigt sei. Das Verhalten des Hausmeisters geht
daher zu Lasten der Antragsgegnerin.
Schließlich kann die Antragsgegnerin sich auch nicht mit
Erfolg auf einen Schadenersatzanspruch gem. § 326 BGB berufen. Ausweislich
des zwischen den Parteien vereinbarten Fristenplanes war die Antragstellerin
angesichts der kurzen Vertragsdauer zur Renovierung der Wohnung
nicht verpflichtet; eine übermäßige Abnutzung hat
die Antragsgegnerin nicht dargetan, sie ist auch nicht in der Schramme
an der linken Wand des Schlafzimmers und der "vergilbten"
Tapete in Küche und Wohnzimmer zu sehen.
Die Antragstellerin kann ausweislich der Quotenvereinbarung zwischen
den Parteien lediglich 20 % der durch Kostenvoranschlag nachgewiesenen
Renovierungskosten von der Antragstellerin verlangen. Einer Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung bzgl. Der Berechtigung der Antragstellerin
zur Selbstvornahme bedurfte es daher nicht. Bei der Zahlungsvereinbarung
nach Quoten handelt es sich um einen primären Erfüllungsanspruch
auf Zahlung; ein Schadensersatzanspruch kommt schon deshalb nicht
in Betracht, weil mangels Ablaufs des vollen Renovierungsturnus‘
noch kein Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen
besteht (BGH RE v. 6. 7. 88, NJW 1988, 2790; Schmidt-Futterer §
548, Rdnr. 68). Daraus, dass dem Mieter zur Vereinbarkeit mit dem
AGBG das Recht eingeräumt werden muss ,die Schönheitsreparaturen
selbst durchzuführen, ist nicht zu folgern, dass der Zahlungsanspruch
nur nach Schaffung der Voraussetzungen des § 326 BGB bestehe. Macht
der Mieter von seinem Recht ersichtlich keinen Gebrauch, so besteht
der Zahlungsanspruch ohne weiteres. Vor diesem Hintergrund kann
dahinstehen, ob die Antragstellerin eine frühzeitige Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung dadurch vereitelt hat, dass sie der Antragsgegnerin
zunächst ihre neue Anschrift nicht mitteilte. Zweifel daran
bestehen jedenfalls unter dem Aspekt, dass sie die Antragsgegnerin
bereits mit Schreiben vom 23. 9. 1998 auf ihre Prozessbevollmächtigten
hinwies.
Die Antragstellerin kann gegen den Anspruch der Klägerin daher
lediglich anteilige Renovierungskosten in Höhe von 249 DM sowie
weitere Kosten für Namensschilder in Höhe von 21 DM geltend
machen. Damit verbleibt von der Kautionssumme in Höhe von 2.180
DM ein Betrag in Höhe von 1.910 DM, dessen Rückzahlung
die Antragstellerin mit der Klage geltend machen kann.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gericht: LG KÖLN
Aktenzeichen: 10 T 75/00
Redaktion (allg.)
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