Wer als Mieter per Vertrag einen Garten überlassen bekommt, muss diesen regelmäßig pflegen. Das bedeute üblicherweise, dass von April bis Oktober zum Beispiel zweimal im Monat der Rasen gemäht werden muss.Dies hat das Amtsgericht entschieden. Zur „regelmäßigen“ Pflege gehört demnach auch, dass Hecken, Obstbäume und Ziersträucher einmal jährlich beschnitten und Blumenbeete und Wege von Unkraut freigehalten werden. Erledigt der Mieter die Arbeiten nicht, könne ihm der Vermieter eine Frist setzen. Verstreicht diese, ohne dass der Mieter tätig wird, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
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Bild: M. Eisinger
11. Juni 2010, 11:02 Uhr
Gericht: AG Hamburg-Barmbek Aktenzeichen: 812 C 82/08 Urteil vom: 30.01.2009
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