Vermieter durfte Pauschale nicht umlegen

Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Dienstleister engagiert, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er die Kosten dafür selbst begleichen. Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen.

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Aus dem Tatbestand

Es kommt immer wieder vor, dass nachts, am frühen Morgen oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnanlage Notsituationen wie zum Beispiel Wasserschäden auftreten. In solchen Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpartner, dem sie das melden können.

Deswegen entschied sich ein Immobilieneigentümer in Berlin dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das beanstandete auch niemand. Ein Problem wurde erst daraus, als diese Gebühr in der Nebenkostenabrechnung auftauchte. Dagegen verwahrten sich die Mieter. Sie vertraten die

Aus den Entscheidungsgründen

Das Amtsgericht Charlottenburg stimmte der Rechtsauffassung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene überwiegend den Interessen des Eigentümers, denn dadurch werde gewährleistet, „dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden“. Ansonsten müsse man nämlich davon ausgehen, dass die Mieter die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen. Die Pauschale gehöre zu den Verwaltungskosten, die generell nicht umlagefähig seien.

Betriebskostenabrechnung - was ist umlagefähig?

Die Abrechnung der Betriebskosten ist ein altbekanntes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Die Standradfrage lautet: Was gehört zu den umlagefähigen Ausgaben und was nicht? Eine an den Hausmeister entrichtete Notdienstpauschale ist jedenfalls nicht umlagefähig. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019, Aktenzeichen VIII ZR 62/19.

Der Fall: Ein Hausmeister erhielt in einer Wohnanlage eine Notdienstpauschale. Der Eigentümer sah es als wichtig an, dass es in einer Wohnanlage außerhalb der Geschäftszeiten jemanden gibt, der dringende Reparaturen (etwa nach einem Wasserrohrbruch oder einem Stromausfall) vornehmen oder diese wenigstens einleiten kann. Ein Mieter sollte sich mit 103 Euro im Jahr daran beteiligen, verweigerte sich jedoch. Das gehöre nicht zu seinen Pflichten, stellte er fest.

Das Urteil: Die Justiz kam zu der Überzeugung, es handle sich hier nicht um umlagefähige Kosten aus dem laufenden Betrieb, sondern um Verwaltungskosten, die vom Eigentümer getragen werden müssten. Es gehe schließlich bei den Aufwendungen darum, dass Störungsmeldungen entgegengenommen werden und Reparaturmaßnahmen eingeleitet werden müssten – eine klare Aufgabe des Vermieters.

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

IVV-Fachartikel zum Weiterlesen:
Betriebskostenabrechnung: Was umlagefähig ist
Streit um die Umlagefähigkeit von Kabel-TV-Gebühren

>> Noch mehr Infos und Hinweise Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung (Juli 2022)

Gericht: AG Berlin-Charlottenburg
Aktenzeichen: 215 C 311/17
Urteil vom: 21.02.2018

Landgericht Berlin, Urteil vom 30.01.2019
- 64 S 25/18 -

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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