Verfassungsklage angekündigt

Trotz aller Warnungen vor den negativen Folgen hat sich der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am Abend des 24.02.2015 auf die Einführung eines unechten „Bestellerprinzips“ im Wohnraumvermittlungsgesetz geeinigt.

Wenn das unechte Bestellerprinzip in kraft tritt, werden Wohnungssuchende weniger Angebote finden. Foto: Helene Souza/pixelio
Wenn das unechte Bestellerprinzip in kraft tritt, werden Wohnungssuchende weniger Angebote finden. Foto: Helene Souza/pixelio

In der Praxis bedeutet dies, dass künftig in fast allen Fällen die Vermieter die Provision für die Wohnungsvermittlung zu zahlen haben.

Wohnungssuchende werden damit künftig deutlich weniger freie Wohnungen angeboten bekommen.

„Die Regelung bricht eindeutig mit dem Koalitionsvertrag und ist nicht verfassungsgemäß“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD. „Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden wir eine Verfassungsbeschwerde einreichen“, fährt er fort. „Gegen die Form des unechten Bestellerprinzips bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die der Mainzer Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen in einem Rechtsgutachten festgestellt hat.“

Gemäß Koalitionsvertrag sollte im Rahmen der Wohnungsvermittlung bei der Frage, wer den Makler bezahlt, das marktwirtschaftliche Prinzip gelten. Es sollte derjenige den Makler bezahlen, der ihn bestellt. Dabei sollte es möglich sein, dass sowohl Vermieter wie auch Wohnungssuchende den Makler bestellen können.

Foto: Helene Souza/pixelio

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