Alle Jahre wieder ...

... steht er vor der Tür - der Winter. Und mit ihm die Pflichten des Winterdienstes.

Hausbesitzer sollten sich genau informieren, werfür die Schneeberäumung zuständig ist. Foto: pixelio/Rieke
Hausbesitzer sollten sich genau informieren, werfür die Schneeberäumung zuständig ist. Foto: pixelio/Rieke

Was Immobilieneigentümer beachten müssen, bevor der erste Schneefall  Gefahrenquellen für Fußgänger aufzeigt, ist durch die Verkehrssicherungspflicht festgelegt.

„Die Kommunen, die eigentlich für diese Aufgabe verantwortlich sind, übertragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch meist den Anliegern. Diese haben sich dann um die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege zu kümmern.“, erklärt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter im IVD.

Damit wälzt man einen Großteil der Verantwortung auf die Haus- und Grundstückseigentümer ab. Versäumen diese nun die Räumun, müssen sie mit hohen Bußgeldern rechnen. Sie sollten sich daher umfassend über die ihm auferlegten Pflichten informieren.

Ein Blick in die jeweilige lokale Satzung hilft. Darin würden nicht nur die genauen Zuständigkeitsbereiche von Kommune und Anliegern abgegrenzt, sondern auch Detailfragen geklärt – beispielsweise die nach der Breite, auf der die Wege gesichert werden sollen.

Bei Mietshäusern gibt es die Möglichkeit, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. „Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein“, erklärt Löhlein.

Alternativ ist eine entsprechende Regelung per Hausordnung möglich, sofern letztere dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist. Wer die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich macht oder sie einfach nur im Hausflur aufhängt, bleibt hingegen selbst in der Pflicht.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 16 U 123/87) entschieden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit einen professionellen Winterdienst zu engagieren. Dann bleibt aber trotzdem die Kontrollpflicht beim Auftraggeber. Er hat zu überprüfen, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und muss im Zweifelsfall entweder selbst nachbessern oder einen Ersatzdienst hinzuziehen.

Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich grundsätzlich auf den ganzen Tag, das heißt, dass wochentags in der Regel zwischen 7.00 und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals geräumt oder gestreut werden muss.

Foto: pixelio.de/Rieke

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