Berufszulassungsregelungen für Wohnimmobilienverwalter

Augen auf bei der Verwalterwahl

Seit 1. August 2018 ist das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Makler in Kraft. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) meint: "Der Verbraucherschutz für Eigentümer und Mieter bleibt dennoch auf der Strecke."

 

Hat sich so mach ein Immobilienverwalter zu lange ausgeruht auf einer nicht näher definierten Berufsdefinition? Das neue Gesetz besagt u.a., dass bereits tätige Verwalter eine Erlaubnis beantragen müssen. BILD: ADOBESTOCK/aytuncoylum
Hat sich so mach ein Immobilienverwalter zu lange ausgeruht auf einer nicht näher definierten Berufsdefinition? Das neue Gesetz besagt u.a., dass bereits tätige Verwalter eine Erlaubnis beantragen müssen. BILD: ADOBESTOCK/aytuncoylum

Gewerbliche Wohnimmobilienverwalter müssen ab dem 1.08.2018 eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) beantragen und sind verpflichtet, sich 20 Stunden in drei Jahren fortzubilden.

Neben geordneten Vermögensverhältnissen und der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist auch der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienverwalter vorgeschrieben.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro pro Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Für bereits am Markt tätige Wohnimmobilienverwalter besteht eine Übergangsfrist bis 1. März 2019. Für Immobilienmakler wurde bereits vor einiger Zeit eine Erlaubnispflicht eingeführt. Für sie gilt die Weiterbildungspflicht, nicht aber die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung, da im Gegensatz zum Verwalter keine treuhänderische Tätigkeit ausgeübt wird.

Kritik des DDIV: Gesetz ist ein erster Schritt – mehr nicht

„Das Gesetz ist ohne den Sachkundenachweis eine leere Hülle. Und auch die Weiterbildungspflicht von weniger als sieben Stunden pro Jahr wird kaum helfen, die Branche nachhaltig zu professionalisieren. Das Gesetz ist ein erster Schritt – mehr nicht”, kritisiert DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler den Inhalt.

Während im ursprünglichen Gesetzentwurf noch der Sachkundenachweis als zentrale Berufszugangsregelung vorgesehen war, wurde dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch eine Weiterbildungspflicht ersetzt. Für den Spitzenverband ist der fehlende Sachkundenachweis die „Achillesferse”. Denn ohne eine Grundqualifikation die ein Sachkundenachweis belegen würde, ist eine Weiterbildungspflicht systemwidrig.

Qualifikation des Immobilienverwalters nicht ausreichend gesichert

„Der Verbraucherschutz für Millionen Wohnungseigentümer und Mieter bleibt auf der Strecke, da die Qualifikation des Immobilienverwalters nicht ausreichend gesichert ist. Wir hoffen auch weiterhin auf die Vernunft des Gesetzgebers und halten am Sachkundenachweis fest”, so Kaßler weiter. Haus- und Wohnungseigentümern empfiehlt der DDIV die aktualisierte Verwalter-Checkliste des Verbands: „Viele Eigentümer unterschätzen das Aufgabenspektrum einer Immobilienverwaltung und wissen oft nicht, wie sie ein professionelles Unternehmen finden. Mit der aktualisierte Verwalter-Checkliste bieten wir ihnen eine praktische Orientierungshilfe zur Beauftragung eines Unternehmens.”

Die aktualisierte Verwalter-Checkliste kann kostenfrei beim DDIV unter heruntergeladen werden.

DDIV beantwortet Mitgliedern Fragen zur Weiterbildungs- und Versicherungspflicht

Für seine über 2.600 Mitgliedsunternehmen hat der DDIV zudem eine Handreichung erarbeitet, die wichtige Fragen und Antworten zum Gesetz enthält. Die Broschüre gibt einen Überblick über die praktischen Änderungen und beantwortet Fragen zum Umgang mit der Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht für die Unternehmen. Die Handreichung ist für Mitgliedsunternehmen im DDIV-Intranet, bei den Landesverbänden oder direkt beim DDIV beziehbar.

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Die Verwaltervergütung am 28. November, 10 - 11.30 Uhr
Schönheitsreparaturen am 4. Dezember, 10 - 11.30 Uhr

Weiterführende Links:
www.ddiv.de/publikationen

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