Nicht jeder kann sich Verwalter „schimpfen“
So ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jetzt berechtigt, die entsprechende Verordnung auszuarbeiten. Darin sollen die Einzelheiten der Weiterbildungs- und Informationsverpflichtung wie auch der Berufshaftpflichtversicherung geregelt werden. Dazu gehören auch die Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren sowie eine Informationspflicht über Qualifikation und Weiterbildung des Verwalters gegenüber dem Verbraucher.
Die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen sind geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Erlaubnispflicht bezieht sich dabei auf Wohnimmobilienverwalter, was sowohl die Wohnungseigentums- als auch die Mietverwaltung umfasst.
Übergangsfristen
Der Übergangszeitraum, in dem die bisher tätigen Wohnimmobilienverwalter ihre Erlaubnis beantragen können, erstreckt sich bis zum 1. März 2019. Der Nachweis abgelegter Weiterbildungen ist für bereits heute tätige Gewerbetreibende sowie Objektbetreuer erstmals im August 2021 fällig.
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen.
Nachweis regelmäßiger Weiterbildungen
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Sachkundenachweis wurde im Zuge der Ausschussberatungen im Bundestag auf Betreiben der CDU/CSU-Fraktion aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung. Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.
Ein Reförmchen
Gemessen an den ursprünglichen Zielen der Berufsverbände ist das Gesetz lediglich ein Reförmchen. Insbesondere der DDIV hatte sich für die Einführung eines Sachkundenachweises mit IHK-Prüfung eingesetzt. Immerhin sei ein Grundstein der Professionalisierung gesetzt.
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