Das ändert sich 2015

Das neue Jahr steht vor der Tür - und für Eigentümer, Vermieter und Mieter von Immobilien bringt es zahlreiche gesetzliche Änderungen.

Wer einen neuen Mietvertrag unterschreiben will, sollte die gesetzlichen Neuregelungen kennen. Foto: TRgreizer/pixelio
Wer einen neuen Mietvertrag unterschreiben will, sollte die gesetzlichen Neuregelungen kennen. Foto: TRgreizer/pixelio

So wurde direkt zum 1. Januar die Grunderwerbsteuer im Saarland und in Nordrhein-Westfalen um jeweils einen beziehungsweise 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 Prozent erhöht. Zusammen mit Schleswig-Holstein verlangen diese Länder dann die höchsten Steuersätze im Bundesgebiet.

Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD, fordert: "Es wird Zeit, dass die Landesregierungen den Wettbewerb um immer höhere Grunderwerbsteuersätze beenden."

Im ersten Halbjahr 2015 soll nach Plänen von Bundesjustizminister Heiko Maas die als Mietpreisbremse bekannte Mietrechtsänderung in Kraft treten. Hiernach sollen die Mieten in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten bei Wiedervermietungen nicht mehr als zehn Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes können die Bundesländer per Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausweisen, in denen die Mietpreisbremse für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll.

Auf Vermieter und Verwalter kommt damit ein erheblicher Mehraufwand zu, da es nicht in allen Städten Mietspiegel gibt. Es wird also schwierig für sie, zu ermitteln, wie viel Miete sie nun verlangen dürfen.

Unklarheiten ergeben sich auch bei Mieterhöhungen nach sogenannten Zwischenmodernisierungen. Denn von der Mietpreisbremse ausgenommen sind nicht nur Neubauten, sondern auch die Erstvermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung. "Was als umfassend gilt, ist im Gesetzentwurf nicht genau festgelegt. Als grober Richtwert gilt: Wenn die Investitionskosten etwa ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus umfassen und die Baumaßnahmen die Struktur des Gebäudes betreffen, gelten sie als umfassende Modernisierung", sagt Schick.

Viele Sanierungen erfüllten diese Vorgaben jedoch nicht - für sie gilt die Mietpreisbremse uneingeschränkt.

Gemeinsam mit der Mietpreisbremse wird auch eine Regelung zum sogenannten "Bestellerprinzip" für die Maklerprovision in Kraft treten. Sie sieht vor, dass die Maklerprovision künftig derjenige zahlen soll, der die Leistungen in Auftrag gibt.

Für Vermieter gibt es seit dem 1. Januar 2015 neue Pflichten: Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) trat in Kraft. Dem zufolge müssen nach § 32 MessEG alle neuen und erneuerten Messgeräte an die nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. "Die Anzeigepflicht betrifft grundsätzlich alle Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler und Gaszähler, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eingebaut beziehungsweise getauscht werden", erklärt Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung des IVD. "Eine Meldepflicht trifft allerdings nur denjenigen, der das Messgerät geschäftlich verwendet, also beispielsweise selbst Nebenkosten hierüber abrechnet. Bei Versorgungsmessgeräten im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes (Gas, Wärme, Elektrizität) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss kann davon ausgegangen werden, dass der Versorger der Verwender des Messgerätes ist", so Osthus weiter.

Innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme muss er die im Gesetz bestimmten Angaben an die zuständige Landesbehörde melden. Auf der Internetseite soll ein entsprechendes Online-Verfahren eingerichtet werden.

Eine zweite Änderung betrifft den Betrieb von ungeeichten Geräten oder Zählern mit abgelaufener Eichung. Nach § 33 MessEG dürfen Werte von Messgeräten mit abgelaufener Eichung nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden. Hierunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung. "Es ist nun an den Verwaltern und Eigentümern zu prüfen, ob die verwendeten Zähler noch geeicht sind", sagt Osthus. Ansonsten müsste nach § 9a Heizkostenverordnung der Verbrauch geschätzt werden. Der Rechtsexperte warnt: "Wenn Messwerte mit abgelaufener Eichung im geschäftlichen Verkehr verwendet werden oder die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG verletzt wird, kann dies den Eigentümer oder Verwalter teuer zu stehen kommen. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro."

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