Digitale Rauchmelder, Teil 2: Funkinspektion verletzt die Grundrechte nicht

Mit digitalem Speicher und optischen Sensoren ausgerüstete Rauchmelder, die permanent die Umgebung „im Blick haben“, dürften zarte Gemüter in Unruhe versetzen und Verschwörungstheoretiker elektrisieren. Tatsächlich gibt es auf dem Markt als Rauchmelder getarnte Spionagekameras. Die Geräte sind eigentlich verboten.

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Die Fernauslesung von Rauchmelder-Daten wird als normenrechtliches Problem gesehen. Deshalb die Diskussion um das DIN-Regelwerk (s. Teil1 der Geschichte). BILD: MINOL
Die Fernauslesung von Rauchmelder-Daten wird als normenrechtliches Problem gesehen. Deshalb die Diskussion um das DIN-Regelwerk (s. Teil1 der Geschichte). BILD: MINOL

Der Streit um die Installation von Rauchmeldern zur Ferninspektion hat im Dezember 2015 bereits das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Ein Mieter wehrte sich gegen den Einbau von Funkinspektions-Rauchmeldern, weil er befürchtete mit Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie ließen sich Bewegungsprofile erstellen. Sogar die Aufzeichnung von Gesprächen in der Wohnung sei möglich. In diesen Möglichkeiten sah der Mieter eine Grundrechtsverletzung. Er bot der Vermieterin an, auf eigene Rechnung einfache Rauchwarnmelder ohne Funktechnik zu installieren. Damit war die Eigentümerin nicht einverstanden, da sie auf die Ferninspektion sämtlicher im Haus angebrachter Geräte bestand.

Die Klage der Vermieterin auf Duldung durch den Mieter hatte sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Erfolg. Daraufhin legte der Mieter Verfassungsbeschwerde vor dem obersten Gericht ein, die jedoch von den Karlsruher Richtern nicht angenommen wurde.

Grundsätzlich habe ein Vermieter das Recht, Geräte seiner Wahl einzubauen. Darüber hinaus reiche es für eine Verfassungsbeschwerde nicht aus, wenn sich der Mieter auf die bloße Möglichkeit der Manipulation von Rauchmeldern berufe. Eine bloß hypothetische Möglichkeit stelle noch keine Grundrechtsverletzung dar, zumal dann nicht, wenn eine solche Manipulation erhebliche kriminelle Energie und technisches Wissen erfordere (Urteil des BVG vom 08. 12. 2015, Az.: 1 BvR 2921/15).

Eine eindeutige Grundrechtsverletzung stellen dagegen sogenannte Spionagekameras dar, die in Rauchmelder-Attrappen, Uhren oder Kameras versteckt sind. Die Bundesnetzagentur ist im ersten Vierteljahr gegen mehr als 70 Fälle von verbotenen Spionagekameras vorgegangen. Hierbei handelte es sich zum großen Teil um WLAN-fähige Kameras, die einen anderen Gegenstand vortäuschten oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet waren. „Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

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Das Telekommunikationsgesetz verbietet es, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen, die dazu dienen, unbemerkt Bilder von Personen aufzuzeichnen. Die Netzagentur gehe daher entschlossen gegen Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Spionagekameras vor. Bei der Intervention der Behörde zeigten sich Käufer und Verkäufer häufig einsichtig und kooperativ, so Homann in einer Pressemitteilung.
Der Einfluss der Netzagentur dürfte indessen nicht weit reichen. Denn eine einfache Internet-Recherche unter dem Stichwort „Spionagekameras“ bringt diverse Treffer: Anzeigen für versteckte Minikameras, Elektronikhändler und Preisvergleichsportale.

Teil 1: Digitale Rauchmelder - Der Streit um das DIN-Regelwerk zur Funkinspektion
Teil 3: Wird es eine Novellierung der Anwendungsnorm DIN 14676 geben?

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Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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