CO₂-Bepreisung ab 2023

Aufteilung der CO₂-Steuer nach einem Zehn-Stufenmodell

Nach langen Diskussionen hat das Bundeskabinett im Mai 2022 den Entwurf des „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes“ (kurz CO2KostAufG) beschlossen. Es regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter innerhalb von zehn Gebäudeeffizienzstufen. Doch wie werden die Anteile berechnet?

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Typisches Berliner Mietshaus. Bild: M.Eisinger
Typisches Berliner Mietshaus. Bild: M.Eisinger

Je schlechter die CO2-Bilanz des Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters. Die Feststellung der Gebäudeklassifizierung sowie die Kostenverteilung des Mieteranteils soll auf Basis der Heizkostenabrechnung erfolgen. Bevor die neue Regelung am 1. Januar 2023 in Kraft treten kann, muss das Gesetz noch durch den Bundestag verabschiedet werden (bis Redaktionsschluss stand die Entscheidung aus).

Die CO2-Kosten, die im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch für Raumwärme und Warmwasser entstehen, hatte der Gesetzgeber den Mietern bislang allein auferlegt – mangels Einigung der Parteien über einen sinnvollen Verteilmechanismus. Mit demCO2KostAufG sollen diese Kosten nun abhängig von der Energieeffizienz des Gebäudes auf Mieter und Vermieter verteilt werden. Hierzu hat die Bundesregierung ein Zehn-Stufenmodell entwickelt. Je höher die CO2-Emission des Gebäudes für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser (in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr) ausfällt, desto höher ist auch der Anteil, den der Vermieter zahlen muss. Die Regelung soll motivieren, in die Energieeffizienz der Liegenschaften zu investieren.

Gebäudeklassifizierung bestimmt die Stufe

Die Klassifizierung des Gebäudes wird anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt. Auf ihrer Grundlage werden die Emissionen pro Quadratmeter und Jahr berechnet und die Zuordnung der Immobilie im Zehn-Stufenmodell definiert. Der Anteil des Vermieters liegt bei einer hocheffizienten Liegenschaft mit weniger als zwölf Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr bei 0 Prozent und steigt bis auf 90 Prozent bei besonders emissionsreichen Liegenschaften mit Energiebilanzen von über 52 Kilogramm. Der durch die Klassifizierung festgelegte Mieteranteil – je nach Stufe zwischen 10 und 100 Prozent – muss über die Heizkostenabrechnung auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden. Der Vermieter zahlt die CO2-Kosten als Bestandteil der Energie- bzw. Brennstoffrechnung für seine Liegenschaft. Diese kann er dann zu dem entsprechenden Prozentsatz an die Bewohner weitergeben, der sich aus der Gebäudeklassifizierung ergibt. Die Rolle der Heizkostenabrechnung wird damit ausgeweitet. Das geplante Stufenmodell bezieht sich auf alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, die primär Wohnzwecken dienen, in welchen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Kostenberechnung nach neuer Aufteilung

Viele Vermieter fragen sich in Bezug auf die Berechnung, wie eine Kalkulation künftig konkret aussehen wird. Hierzu gibt ein Auszug aus dem Referentenentwurf einige Hinweise. Danach lässt sich der Kennwert des CO2-Ausstoßes in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr anhand von erfassten Abrechnungsdaten zum Brennstoffverbrauch sowie der vorhandenen Wohnfläche berechnen. Brennstoff- und Wärmelieferanten werden gesetzlich dazu verpflichtet, die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes, den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor, den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge sowie schließlich den Kohlendioxidkostenanteil in der Rechnung explizit auszuweisen.

Zusatzaufwand durch neue Datensätze?

Die neue Verteilung führt zu der Befürchtung, dass aktuelle Datenbestände um weitere Angaben ergänzt werden müssten. Stand jetzt ist diese Befürchtung jedoch unbegründet. Die Flächenangaben der Wohn- oder Heizflächen sind für die Heizkostenabrechnung ohnehin vorhanden, da der Gesetzgeber eine Mindestverteilung der Kosten nach 30 Prozent Wohn- bzw. Heizfläche verlangt. Das Modell nutzt somit Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits jetzt rechtssicher erhoben werden. Mit den entsprechenden Brennstoffrechnungen liegen alle erforderlichen Daten vor, sodass die CO2-Kosten korrekt verteilt werden können.

Auch wenn der endgültige Beschluss noch offen ist, sind Vermieter, deren Liegenschaftsdaten digital vorliegen, im Vorteil. Messdienstleister wie die Hamburger Kalorimeta GmbH bieten geeignete Abrechnungsportale, die zukünftig auch die neue CO2-Bepreisung berücksichtigen.

>> Zur politischen Kritik an der Aufteilung der CO2-Steuer lesen Sie diesen Artikel

Bundestag hat Gesetz noch nicht verabschiedet

Bei Redaktionsschluss befand sich der Gesetzentwurf noch in der regierungsinternen Beratung. Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause einen Änderungsvorschlag formuliert. Die Länderkammer favorisiert für eine „fairere Aufteilung“ der Steuer zwischen Mietern und Vermietern die Nutzung des Energiebedarfsausweises als verbrauchsunabhängige Berechnungsgrundlage.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Vorgaben für Energieausweise so weiterzuentwickeln, dass zukünftig der Energieverbrauch gemäß Energiebedarfsausweis zugrunde gelegt werden kann. Eine Abstufung auf der Grundlage des energetischen Standards des vermieteten Gebäudes hätte nach Auffassung des Bundesrates eine deutlich größere Steuerungswirkung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und für eine faire Kostenaufteilung.

Nun muss sich das Bundeskabinett mit dem Änderungsvorschlag befassen, dann erst kann das Gesetz vom Bundestag verabschiedet und abschließend von der Länderkammer beraten werden. (Red.)

 

Cornelius Napp

Cornelius Napp
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