Ab 2023 müssen auch Vermieter einen Teil der CO2-Steuer zahlen
Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz will die Regierung Mieterinnen und Mieter entlasten. Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Bislang mussten Mieter die Abgabe alleine bezahlen. Mit dem Kostenaufteilungsgesetz werden auch Immobilieneigentümer in die Pflicht genommen. Damit leisten, so Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD), beide Seiten einen Beitrag für den Klimaschutz.
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Vermieter sollen motiviert werden, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen, hieß es dazu aus dem Ministerium. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit habe der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten können. Dem wolle die Bundesregierung nun abhelfen. Für Wohngebäude wird ein Zehn-Stufenmodell eingeführt, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50-50-Lösung geregelt. Die CO2-Kosten werden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Langfristig soll ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude entwickelt werden. Die Erhebung der notwendigen Daten soll bis 2024, die Entwicklung des Modells soll bis Ende 2025 erfolgen.
Nur ab Effizienzklasse 55 zahlen Eigentümer keine Steuer
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche geknüpft.
Reaktionen der Verbände
Für den Eigentümerverband Haus & Grund ist der Beschluss der Ampelregierung zur Steueraufteilung „purer Populismus“. Eine Aufteilung reduziere den Sparanreiz beim Verursacher, also den Mietern, meint Verbandschef Kai Warnecke. „Das ist nicht nur klimapolitisch kontraproduktiv, sondern verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Wir streben daher eine Klage in Karlsruhe an.“
„Steuer hat angesichts hoher Energiepreise keine zusätzliche Lenkungswirkung“
Nach Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett hatte der GdW bereits im Sommer des Jahres die Aussetzung der CO2-Abgabe für ein Jahr verlangt. Vor den immensen Energiepreissteigerungen hatte sich der GdW noch für das Stufenmodell und für eine „gerechte Kostenverteilung“ eingesetzt. In Zeiten explodierender Energiekosten sei das jedoch überflüssig. Die Abgabe könne angesichts der stark gestiegenen Energiekosten keine nennenswerte Lenkungswirkung mehr entfalten. Damit sei sie in den aktuell schwierigen Zeiten nur eine zusätzliche, aber vermeidbare Belastung der Menschen.
Auch VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler hatte bereits im Sommer angesichts der Energiepreisexplosion einen Aufschub des Gesetzes um ein bis zwei Jahre gefordert. Die deutlich gestiegenen Material- und Handwerkerkosten machten es vermietenden Eigentümern zusätzlich nicht leicht, energetische Sanierungen schnell umzusetzen. Hinzu komme die seit zwei Jahren in vielen Eigentümergemeinschaften aufgrund der Pandemie ausgefallenen Eigentümerversammlungen. In WEGs benötige die Umsetzung von energieeffizienten Maßnahmen zur Senkung der CO2-Kosten eine lange Vorlaufzeit.
Lediglich die Steuererhöhung soll um ein Jahr verschoben werden
Wirklich durchgedrungen sind die Interessenverbände der Wohnungswirtschaft mit diesen Vorschlägen nicht. Im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung gegen die hohen Energiepreise ist lediglich vorgesehen, die bisher zum 1. Januar 2023 vorgesehene Erhöhung der CO2-Abgabe um fünf Euro pro Tonne um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 zu verschieben. Damit würden sich auch die bisher vorgesehenen Folgeerhöhungen 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr verschieben. (Red.)