65 Prozent Erneuerbare Energie

Die Heizkostenabrechnung bei hybriden Heizungsanlagen

Bereits ab Januar 2024 könnten Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet sein, die sogenannte 65-Prozent-EE-Vorgabe zu erfüllen. Diese besagt, dass neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden müssen.

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 Bild: KfW/ Claus Morgenstern
Bild: KfW/ Claus Morgenstern

Die Vorgabe wurde schon im Koalitionsvertrag 2021 festgehalten, damals allerdings noch mit Umsetzung ab Januar 2025. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat den Druck auf den Energiemarkt erhöht und beschleunigt voraussichtlich auch das Inkrafttreten dieser neuen Verpflichtung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Sommer 2022 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ein Konzeptpapier vorgelegt, das die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe bereits ab Januar 2024 vorsieht. Die Vorgabe soll kurzfristig Teil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) werden:

65 Prozent regenerativ, 35 Prozent fossil

Im Konzeptpapier werden verschiedene Wege zur Pflichterfüllung vorgeschlagen. Eigentümer hätten zum Beispiel die Optionen, ihr Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, eine Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen einzubauen oder die Wärmeversorgung durch den Einsatz von Biomasse bzw. einer Wärmepumpe sicherzustellen. Des Weiteren könnten sie auch Hybridheizungen einbauen, bei denen die Wärme aus einem Mix aus fossilen Brennstoffen (höchstens 35 Prozent) und erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) erzeugt wird.

Der Einbau unkonventioneller Heizanlagen hat immer auch Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung. Abhängig von den eingesetzten Energieträgern ergeben sich spezielle Regeln, die es zu berücksichtigen gilt. Bei der Kalorimeta GmbH (KALO) werden bereits seit Jahren Heizanlagen wie Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie multivalente, also hybride, Heizanlagen abgerechnet.

Jens Well verantwortet seit rund sieben Jahren den Bereich Abrechnung regenerativer Energien und engagiert sich unter anderem in der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. (ARGE HeiWaKo):

„Beim Einsatz von Hybridheizungen im Zuge der zu erwartenden Vorgabe empfehlen wir gemeinsam mit der ARGE, dass mithilfe von Wärmezählern und Smart Metern gemessen wird, ob tatsächlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien eingesetzt wurden. In der Heizkostenabrechnung sollten dann die jeweiligen Prozentanteile explizit ausgewiesen werden, damit der Eigentümer weiß, wie effizient seine Anlage ist.“

Anteil der Gratis-Energie muss exakt erfasst werden

Bei Hybridheizungen und anderen Heizanlagen, die über erneuerbare Energien versorgt werden, sei laut des Abrechnungsexperten bedeutsam, dass die durch den Verbrauch von Trinkwasserwärme und Heizwärme verursachten Kosten gemäß §9 der Heizkostenverordnung voneinander getrennt berechnet und ausgewiesen werden:

„Das geht nur, wenn die kostenbehafteten Energien verursachergerecht gemessen und zugeordnet werden sowie die kostenfreien Energien korrekt berücksichtigt werden. Kostenfreie Energie ergibt sich beispielsweise daraus, dass Energie aus der Solarthermie kostenfrei an die Bewohner abgegeben werden muss.“

Auch das „Wie“ der Kostenberechnung sei essenziell, daher hat Jens Well mit seinem Team für jede Heizanlage Rechenwege und Formeln entwickelt, die eine rechtssichere Abrechnung ermöglichen:

„Für die Berechnung haben wir die Berechnungsgrundlagen aus der Heizkostenverordnung und den Richtlinien nach VDI 2077 miteinander verknüpft und daraus rechtssichere Formeln entwickelt. Die Berechnungen stellen wir unseren Kunden zusätzlich zur Abrechnung detailliert und transparent in separaten Dokumenten zur Verfügung“, erklärt Jens Well und blickt optimistisch in die Zukunft: „Wir sind gut auf die Abrechnung neuer Heizanlagen infolge der 65-Prozent-EE-Vorgabe vorbereitet und empfehlen unseren Kunden, sich mit uns in Verbindung zu setzen, bevor sie die Heizanlage umrüsten. Dann können wir die neuen Rahmenbedingungen rechtzeitig für eine rechtssichere Abrechnung berücksichtigen.“

BEG-Förderung

Nach den aktuellen Grundsätzen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird eine Heizungserneuerung in Bestandsgebäuden nur noch gefördert, wenn das zu versorgende Gebäude nach der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien beheizt wird. Die Förderung gilt immer für den regenerativen Teil der Wärmeanlage. Das heißt zum Beispiel, besteht die Kombination aus Gaskessel und Solarthermie gibt es 25 Prozent Förderung lediglich für die Solaranlage. Damit soll die Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung vorangebracht werden (Details zur aktuellen BEG-Förderung auf Seite 10).

Lena Fritschle

Lena Fritschle
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Seite 34
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