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Die neue ESG-Verordnung

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 Bild: Adobestock/Artinun
Bild: Adobestock/Artinun

Am 10. März 2021 wurde die Offenlegungsverordnung der Europäischen Union zu Nachhaltigkeitskriterien, auch bekannt als ESG-Verordnung, wirksam. Ab dem 1. Januar 2022 trat eine Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen bezüglich "Klimaschutz" und "Anpassung an den Klimawandel" in Kraft. Seit dem 1. Januar 2023 sind Unternehmen zusätzlich zur Offenlegung von weiteren Umweltzielen verpflichtet.

Die ESG-Verordnung richtet sich vorrangig an Unternehmen aus dem Finanz- und Immobiliensektor. Ihr Hauptziel besteht darin, ein einheitliches Verständnis dafür zu schaffen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten tatsächlich als ökologisch nachhaltig betrachtet werden können. Sie vereint nationale Kennzeichnungssysteme und zwingt Unternehmen dazu, Nachhaltigkeit als zentrales und transparentes Kriterium in ihre Geschäftspraktiken zu integrieren. Auch die Wohnungswirtschaft ist dazu angehalten, die ESG-Kriterien zu berücksichtigen. Bereits seit 2021 müssen neu errichtete Gebäude verschiedene nachhaltige Kriterien erfüllen. Insbesondere der Primärenergiebedarf eines Gebäudes muss um mindestens zehn Prozent unter den nationalen Anforderungen für ein Niedrigstenergiegebäude liegen, was in Deutschland etwa dem KfW-40-Standard entspricht. Hierfür können Maßnahmen wie Luftdichtheitsprüfungen und Thermografien genutzt werden. Diese Anforderungen werden in Zukunft auch für Sanierungsprojekte gelten.

Zum Haupttext IVV-Ausgabe 10/23: Was Energiemanagementsysteme für ESG-Bewertungen bewirken

Quelle: stolp+friends

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